Zweckmäßige Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung und -verteilung in der GmbH – Weitere Gestaltungsüberlegungen

Der Kreativität bei der vertraglichen Ausgestaltung von Gewinnverwendungsklausel sind (fast) keine Grenzen gesetzt. Die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Klauseln werden abschließend in der gebotenen Kürze charakterisiert.

6. Weitere Gestaltungsüberlegungen

Die Vereinbarung einer Thesaurierungsklausel empfiehlt sich vor allem dann, wenn ein absehbarer künftiger Kapitalbedarf der Gesellschaft besteht.Relative Thesaurierungsklauseln gehen von einer Verhältnisgröße zum Jahresergebnis aus; sie sehen vor, dass eine Rücklagendotierung ohne Rücksicht auf die Höhe bereits bilanzierter Gewinnrücklagen erfolgt. Bei der relativen Thesaurierungsklausel wird ein bestimmter Prozentsatz des Jahresergebnisses an die Gesellschafter ausgeschüttet; zweckmäßigerweise ist dieser Prozentsatz höher als eine andere Form der Kapitalveranlagung. Im Ergebnis stehen einander Ausschüttungsinteressen der Gesellschafter und das Thesaurierungsinteresse der GmbH gleichrangig gegenüber.

Eine absolute Thesaurierungsklausel sieht vor, dass ein nach dem Betrag festgelegter Teil des Jahresergebnisses in die Gewinnrücklagen einzustellen ist.

Eine qualifizierte Thesaurierungsklausel bindet die Pflicht zur Einstellung in die Gewinnrücklagen an weitere sachliche Voraussetzungen; diese sind im Gesellschaftsvertrag zu präzisieren.

Ausschüttungsklauseln gewichten die Interessen der Gesellschafter nach einem möglichst umfassenden Gewinnbezug höher als die Interessen der GmbH nach Aufbau finanzieller Reserven. Unbeschadet ihrer Zulässigkeit ist eine Vollausschüttungspflicht quasi von der Stunde null weg in der Praxis selten anzutreffen.

Durch eine absolute Ausschüttungsklausel wird geregelt, dass jährlich ein bestimmter Betrag an die Gesellschafter auszuschütten ist. Demgegenüber kann durch eine qualifizierte Ausschüttungsklausel eine im Gesellschaftsvertrag festgelegte Mindestausschüttung mit weiteren sachlichen Voraussetzungen verbunden werden.

Eine zeitlich befristete Vorzugsdividende zugunsten eines bestimmten Gesellschafters bietet sich in jenen Fällen an, bei denen der Betreffende im Vorgründungsstadium wichtige Vorarbeiten geleistet hat, ohne jedoch das Verbot des Gründerlohns (§ 7 GmbHG) zu missachten.[2] Der Vorteil dieser Bestimmung besteht darin, dass die Leistungen einzelner Gesellschafter nur dann angemessen vergütet werden, wenn die Gesellschaft durch die Gewinnerzielung offensichtlich erfolgreich positioniert ist.

Bei der absoluten Gewinnrücklagenklausel erfolgt eine Ausschüttung erst, nachdem eine Gewinnrücklage in bestimmter betraglicher Höhe gebildet wird bzw. erhalten bleibt. Dem gegenüber erfolgt bei der relativen Gewinnrücklagenklausel eine Verteilung des Bilanzgewinnes erst, nachdem eine Gewinnrücklage in einem bestimmten Verhältnis zum Stammkapital gebildet wird bzw. erhalten bleibt.