Zweckmäßige Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung und -verteilung in der GmbH – (Rechts-)Grundlagen

Bei der Frage der Gewinnverwendung geht es vielfach um das sprichwörtlich „Eingemachte“, weil unterschiedliche – für sich betrachtet durchaus legitime – Interessen aufeinanderprallen. Die folgenden Ausführungen wollen einerseits dazu beitragen, die vielfach divergierenden Vorstellungen zu harmonisieren und andererseits auf die Rechtsstellung sowie Gestaltungmöglichkeiten von Minderheitsgesellschaftern im Zusammenhang mit der Gewinnverwendung eingehen.

1. (Rechts-)Grundlagen

Die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG) ist eine der Kardinalkompetenzen der Gesellschafter. Sie ist in weiterer Folge Voraussetzung sowohl für die Gewinnverwendung als auch die Gewinnverteilung. Bei der Gewinnverwendung geht es darum, ob der Bilanzgewinn (§ 224 Abs 3 A IV, § 231 Abs 2 Z 26 und § 231 Abs 3 Z 25 UGB) an die Gesellschafter verteilt, Rücklagen gebildet werden oder auf neue Rechnung vorgetragen wird. Im Gegensatz dazu wird bei der Gewinnverteilung darüber entschieden, wie hoch der Anteil jedes Gesellschafters am ausgeschütteten Gewinn ist.

Zwischen der Feststellung des Jahresabschlusses und der Entscheidung über die Gewinnverwendung bestehen tiefgreifende Unterschiede: Ein Jahresabschluss, den die Geschäftsführer unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Bilanzierung aufgestellt haben, ist festzustellen. Die Generalversammlung kann die Wahrnehmung der gesetzlichen Ermessensspielräume bei der Erstellung des Jahresabschlusses zwar anders akzentuieren als die Geschäftsführung und durch einen Weisungsbeschluss eine Überarbeitung auftragen; ein einzelner Gesellschafter kann jedoch seine Mitwirkung an der Feststellung nicht mit dem Argument verweigern, dass er im Hinblick auf einzelne Bilanzansätze eine andere Meinung vertritt als die Geschäftsführung und die Mehrheit der Gesellschafter.

Ein Gewinnverwendungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn nachfolgende kumulative Voraussetzungen gegeben sind:

  • Im Jahresabschluss ist ein Bilanzgewinn im Sinne des § 224 Abs 3 IV. UGB ausgewiesen.
  • Der Gesellschaftsvertrag behält den Gesellschaftern das Recht vor, über die Verteilung des Gewinnes zu beschließen.
  • Zu Lasten der Gesellschaft ist kein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen.

Die Höhe des Gewinnauszahlungsanspruchs wird nach dem Verhältnis der geleisteten Stammeinlagen ermittelt. Von dieser objektiven Bemessungsgrundlage kann jedoch durch eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag zulässiger Weise abgewichen werden. Die Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB) bildet insoweit die Grenze für eine individuelle Disposition der Gesellschafter.

Das Gleichbehandlungsgebot ist bei Gewinnausschüttungen zwingend zu beachten: Wenn eine Gewinnverteilung erfolgt, so nehmen daran sämtliche Gesellschafter im Verhältnis ihrer geleisteten Stammeinlagen teil. Eine Ausnahme besteht dann, wenn ein von der Gewinnverteilung ausgeschlossene Gesellschafter (neben sämtlichen Übrigen auch) seiner Benachteiligung (für die ein wirtschaftlicher Grund zu bestehen hat) zustimmt.