Zweckmäßige Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung und -verteilung in der GmbH – Pro & Contra Gewinnausschüttung

Die Entscheidung über die Gewinnverwendung ist hingegen der Autonomie des einzelnen Gesellschafters vorbehalten. Es ist naheliegend, dass es zur Frage „Ausschüttung ja oder nein“ unterschiedliche Vorstellungen gibt, die von einer individuellen Ausgangssituation (der Beteiligung) und den Lebensumständen der Gesellschafter abhängig sind. Diese unterschiedlichen Präferenzen entziehen sich einer objektiven Bewertung: Das Votieren für eine Gewinnthesaurierung ist genauso angemessen wie der Fokus auf eine Gewinnausschüttung, wenn diese aus wirtschaftlichen Gründen für einen Gesellschafter erforderlich ist.

2. Pro & Contra Gewinnausschüttung

Im Hinblick auf die Gewinnverteilung sind demnach Interessengegensätze quasi normal: Nachdem auch eine Gesellschaft eigenständige (wirtschaftliche) Ziele haben kann, werden diese vor allem darin bestehen, über möglichst hohe liquide Mittel für die Verfolgung ihres Unternehmensgegenstandes zu verfügen. Jede – auch teilweise – Ausschüttung des Bilanzgewinns ist ein Entzug liquider Mittel zu Lasten der Gesellschaft. Zu den häufig divergierenden Vorstellungen der Gesellschafter treten noch die Interessen der Geschäftsführung. Vor allem Fremdgeschäftsführer trachten (aus ihrer Perspektive durchaus nachvollziehbar) danach, dass möglichst wenig liquide Mittel durch eine Gewinnverteilung abgezogen werden, damit sie in ihrem Handlungsspielraum nicht eingeengt werden. Es ist evident, dass die mit der Organfunktion verbundenen Gefahren einer persönlichen Haftung auch sehr viel mit nicht ausreichender Liquidität zu tun haben.

Demgegenüber haben Gesellschafter, vor allem dann, wenn sie kein Anstellungsverhältnis mit der GmbH abgeschlossen haben (also über keine mit ihrer Eigentümerstellung ursächliche Einkunftsquelle verfügen), im Regelfall ein Interesse an einer Ausschüttung. Im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse ist zwischen Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern insoweit zu unterscheiden, als letztere angesichts ihrer geringeren Einflussnahme Möglichkeiten vielfach eine „Bezugsgarantie“ wünschen.

Die Gewinnverteilung unterfällt der Interessensphäre der Gesellschafter; die Gesellschaft ist deshalb nicht unmittelbar betroffen, weil es für sie ohne Bedeutung ist, in welchem Verhältnis der zur Ausschüttung bestimmte (Teil des) Bilanzgewinn(s) unter den Gesellschaftern verteilt wird. Eine mittelbare Betroffenheit ist allerdings dann denkbar, wenn etwa Geschäftsanteile für Minderheitsgesellschafter aufgrund eines geringen Gewinnanteils unattraktiv sind und diese daher bei einer wirtschaftlich notwendigen Kapitalerhöhung keine neuen Gesellschafter gewinnen kann.