Zweckmäßige Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung und -verteilung in der GmbH – Lösungsansätze

Unbestritten ist, dass zwischen den Gesellschaftern der in Österreich weit überwiegenden Zahl von personalistischen GmbH eine Treupflicht untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft besteht. Die Gesellschafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, gegen die Verteilung des Bilanzgewinns zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die GmbH (das wird der Regelfall sein!) günstiger als die Ausschüttung ist. Eine besondere Treupflicht in Form eines Hintanstellen des eigenen Gewinnbezugsinteresses besteht allerdings, wenn in einer wirtschaftlichen Krise die Überlebensfähigkeit der Gesellschaft auf dem Spiel steht.

5. Lösungsansätze

Ob Gewinne thesauriert oder ausgeschüttet werden, ist eine unternehmerische Entscheidung. Grundsätzlich ist kein Gesellschafter verpflichtet, sein Ausschüttungsinteresse dem Gesellschaftsinteresse unterzuordnen. Der Gesellschaftermehrheit kommt ein weiter unternehmerischer Ermessensspielraum zu. Die gegenüber der Minderheit bestehenden Treupflichten müssen massiv überschritten werden, um von einer unzulässigen Thesaurierungsentscheidung sprechen zu können. Im Übrigen kommt es auch auf die konkrete Situation der Gesellschaft an: Bei einer Gesellschaft in der Gründungsphase ist im Regelfall eine mehrjährige gänzliche Thesaurierung zulässig. In einem späteren Zeitpunkt des „werbenden Stadiums“ einer GmbH werden die Gesellschafter dagegen vorbehaltlich besonderer einzelfallabhängiger Umstände zumindest eine geringe Ausschüttung erhalten müssen, so dass ein völliges Aushungern unzulässig ist. Diesbezüglich ist es zweckmäßig eine OGH-Entscheidung des Jahres 1951 zu bemühen, die auch nach fast 60 Jahren als Auslegungshilfe heranzuziehen ist: „Es kann nicht zweifelhaft sein, dass ein Verhalten von Gesellschaftern, das durch Entziehen des Gewinnanteiles eine Minderheit dem Willen der Mehrheit gefügig machen will, wenn also eine Schädigung der Minderheit bezweckt wird, eine unerlaubte Handlung darstellt; die Mehrheit handelt dann in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise.“

Die Kunst der Vertragsgestaltung besteht nun darin, rechtzeitig die unterschiedlichen Interessen bestmöglich zu berücksichtigen. Eine zweckmäßige Regelung, vom Vollausschüttungsgebot abzuweichen, bei welcher jedoch die Generalversammlung nicht völlig frei über die Gewinnverwendung entscheiden kann, erfordert nachfolgende sinngemäße Formulierung:

Sofern kein gegenteiliger einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter gefasst wird, ist ein Drittel des jeweiligen Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu verteilen. Über die Verwendung der verbleibenden zwei Drittel des jeweiligen Bilanzgewinnes entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende asymmetrische Gewinnausschüttung kann bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter beschlossen werden (§ 82 Abs. 2 GmbHG).

Der Vorteil einer solchen (oder ähnlichen) Regelung besteht darin, dass angesichts der klaren Regelung von Anfang an potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Gesellschaftern hinreichend geregelt sind.

Wenn jetzt – durchaus mit einer gewissen Berechtigung – argumentiert wird, dass es in der Gründungsphase nicht zweckmäßig ist, auch nur ein Drittel des Bilanzgewinnes zu verteilen, so kann diesem Einwand durch folgende sinngemäße Satzungsregelung entsprochen werden:

Sofern kein gegenteiliger einstimmiger Beschluss sämtlicher Gesellschafter gefasst wird, ist ab dem dritten vollen Geschäftsjahr ein Drittel des jeweiligen Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen zu verteilen. Über die Verwendung der verbleibenden zwei Drittel des jeweiligen Bilanzgewinnes entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor Ablauf des dritten vollen Geschäftsjahres erfolgt keine Verteilung des jeweiligen Bilanzgewinnes. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende asymmetrische Gewinnausschüttung kann bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter beschlossen werden (§ 82 Abs. 2 GmbHG).

Durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Gesellschafter kann auch bei dieser Satzungsregelung vom Ausschüttungsverbot in der Gründungsphase abgewichen werden.