
Zweckmäßige Satzungsbestimmungen zur Gewinnverwendung und -verteilung in der GmbH – Das Spannungsfeld zwischen maximalem Gestaltungsspielraum und Interessen von Minderheitsgesellschaftern
Standardisierte Gesellschaftsverträge von personalistischen GmbHs enthalten in vielen Fällen die nachfolgende Regelung: Über die Verwendung des Bilanzgewinnes entscheidet die Generalversammlung von Jahr zu Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit nach freiem Ermessen. Die Verteilung eines allenfalls auszuschüttenden Gewinnes erfolgt nach dem Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen. Eine von den Beteiligungsverhältnissen abweichende asymmetrische Gewinnausschüttung kann bei Vorliegen eines wirtschaftlichen Grundes mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter beschlossen werden (§ 82 Abs. 2 GmbHG).
3. Das Spannungsfeld zwischen maximalem Gestaltungsspielraum und Interessen von Minderheitsgesellschaftern
Der letzte Satz der vorangeführten Musterformulierung ist auch in steuerlicher Hinsicht bedeutend: In KStR 2013 Rz 549 ist geregelt, dass Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen (alineare Gewinnausschüttungen) gesellschaftsvertraglich gedeckt und wirtschaftlich begründet sein müssen. Dieser statuarischen Deckung wird durch die Aufnahme dieser Gestaltungsoption in die Satzung und dem Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter jedenfalls auf zivilrechtlicher Ebene entsprochen.
Eine etwas ausführlichere gesellschaftsvertragliche Regelung zur Gewinnverwendung könnte wie folgt formuliert werden:
- Über die Verwendung des Bilanzgewinnes (§ 231 Abs 2 Z 26 UGB) entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach freiem Ermessen. Die Verteilung eines allenfalls auszuschüttenden Bilanzgewinnes erfolgt nach dem Verhältnis der übernommenen Stammeinlagen.
- Durch einen einstimmigen Beschluss sämtlicher Gesellschafter kann auch eine vom Verhältnis der Stammeinlagen abweichende Gewinnverteilung (asymmetrische Ausschüttung) an die Gesellschafter – mit oder ohne späteren Ausgleich – vorgenommen werden. Eine solche Regelung gilt immer nur für das beschlussgegenständliche Geschäftsjahr; von den Gesellschaftern können daraus jedenfalls keine Ansprüche für die folgenden Geschäftsjahre abgeleitet werden. Eine Sachdividendenausschüttung ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sämtliche Gesellschafter hierzu ihre Zustimmung erteilen.
- Sofern die Gesellschafter nicht eine andere Regelung vereinbaren, sind die Gewinnanteile innerhalb von 30 Tagen nach der den Jahresabschluss feststellenden Generalversammlung zur Auszahlung fällig.
Eine Gewinnverteilung kann mit Zustimmung der Gesellschafter auch unbar, also in Form von Sachen erfolgen. Eine solche Sachdividende ist nicht der Regelfall und bedarf einer entsprechenden vertraglichen Regelung oder eines einstimmigen Beschlusses sämtlicher Gesellschafter. In Frage kommen unter anderem Wertpapiere, Beteiligungen und sonstige Vermögensgegenstände, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Gewinnverteilung mit dem Verkehrswert zu bewerten sind.
Beide exemplarisch angeführten Satzungsbestimmungen räumen der Gesellschaftermehrheit einen maximalen Gestaltungsspielraum ein. Dem gegenüber sind beide Vertragsklauseln aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters ungünstig, da eine Gewinnverwendung (also insbesondere eine Nichtausschüttung)auch gegen seinen erklärten Willen möglich ist. Die einzige Schranke besteht darin, dass die Beschlussfassung über eine von den gesellschaftsvertraglichen Beteiligungsverhältnissen abweichende Gewinnverteilung (mit welcher der Gewinnanteil des Minderheitsgesellschafters unter Umständen nochmals geschmälert wird) seine ausdrückliche Zustimmung erfordert.