Verdeckten Ausschüttungen und unzulässige Einlagenrückgewähr – ein praktischer Überblick über Gefahren und Rechtsfolgen 2. Teil

Im vorherigen Beitrag wurden die Grundsätze und Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung erörtert. Die verdeckte Ausschüttung ist ein Kind des Steuerrechts. Sie ist lästig, wenn gleich die Gefahren bewältigbar erscheinen: wesentlichste Konsequenz ist, dass die als Einkommensverwendung qualifizierten Zuflüsse an die Gesellschafter wie eine offene (Gewinn-)Ausschüttung behandelt werden und somit als Kapitalertragsteuer abzuführen ist (vgl. unter Punkt 4 in der letzten Ausgabe). 

Ganz anders gestrickt ist das gesellschaftsrechtliche Pendant zu verdeckten Ausschüttung. Hier sieht das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung ein genaues Procedere vor, wer – und in welcher Reihenfolge (!) – zum Ausgleich unzulässiger Zahlungen an Gesellschafter verpflichtet ist. Im vorliegenden zweiten Teil dieses Beitrages werden die wesentlichsten Grundlagen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr dargestellt.

6. Unzulässige Einlagenrückgewähr

Um sich dem Begriff der unzulässigen Einlagenrückgewähr behutsam anzunähern ist es zweckmäßig, sich die Grundlagen der Kapitalbindung vor Augen zu halten und zu prüfen, wann ein bloßer Gesellschafter aus seiner GmbH „Geld“ rausbekommt.

Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der GmbH unterliegt einer Ausschüttungssperre und darf an die Gesellschafter nicht ausbezahlt werden (§ 82 Abs. 1 GmbHG). Es handelt sich bei dieser Bestimmung um einen Schutz des gesamten haftenden Gesellschaftsvermögens. Die Ausschüttungssperre setzt das Verbot folgender drei Vorgangsweisen voraus

Der Kapitalschutz erfasst nur das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen. Der nach § 82 Abs. 1 GmbHG verteilungsfähige Bilanzgewinn ergibt sich aus dem Jahresabschluss. Ein Ausschüttungsverbot, wonach nur bilanziell ausgewiesene Gewinne an die Gesellschafter fließen können, besteht nicht. Dieses Verbot greift sohin erst dann ein, wenn durch die Zuwendung eine Unterbilanz entsteht oder ein bereits vorhandenes negatives Eigenkapital erhöht wird. Eine Unterbilanz liegt vor, wenn in einem Vermögensstatus der Gesellschaft die Aktiven nicht mehr die Summe aus Verbindlichkeiten und Stammkapital decken. Bei der Feststellung, ob eine Unterbilanz vorliegt oder nicht, sind die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze anzuwenden, wie sie auch für die Jahresbilanz gelten. 

Ein Ausschüttungsverbot greift auch ein, wenn durch die Vermögensverlagerung nicht nur eine Unterbilanz, sondern sogar eine Überschuldung herbeigeführt oder verstärkt wird. Von einer rechnerischen Überschuldung ist dann zu sprechen, wenn die Verbindlichkeiten das Aktivvermögen übersteigen.

Zuwendungen an Dritte können wie Auszahlungen an einen Gesellschafter behandelt werden, wenn sie von ihm veranlasst sind. Wird für Rechnung des Gesellschafters an einen Dritten – z.B. seine Gläubigerbank oder nahe Angehörige – gezahlt, so ist dies als eine Zahlung an den Gesellschafter selbst zu qualifizieren, wenn er dadurch mittelbar begünstigt wird. Ist der GmbH-Gesellschafter nur Treuhänder, so wird die Direktzahlung an den Treugeber ohnedies als Zahlung an einen Gesellschafter betrachtet.

Auf Grundlage der bisherigen Ausführungen lässt sich zusammenfassen, dass Zahlungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter zulässig sind im Falle

Angesichts der vorerwähnten klaren gesetzlichen Regeln stellt sich naturgemäß die Frage, wie hungrige Gesellschaftermäuler satt werden, wenn es keinen Bilanzgewinn gibt, die Gesellschaft nur über das gesetzliche Mindeststammkapital verfügt und eine planmäßige Liquidation der Gesellschaft nicht beabsichtigt oder etwa gar nicht mehr möglich ist? In solchen Fällen behilft man sich häufig mit einem konstruierten – jedenfalls nicht fremdüblichen – Leistungsaustausch. In steuerlicher Hinsicht liegt damit die in der letzten Ausgabe des BÖB-Journals bereits behandelte verdeckte Ausschüttung vor. In gesellschaftsrechtlicher Hinsicht liegt ein Verstoß gegen das Einlagerückgewährverbot des § 82 GmbHG vor. Die Rechtsfolgen nehmen step by step an Schärfe zu:

Bei dieser Dramaturgie liegt natürlich die Überlegung nahe, eine unzulässige Einlagenrückgewähr buchstäblich unter den Tisch fallen zu lassen und es im Falle einer Außenprüfung auf eine festzustellende verdeckte Ausschüttung ankommen zu lassen. Diese Taktik geht so lange gut, so lange kein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird. Nachdem kraft Gesetz (§ 83 Abs. 4 GmbHG) der Gesellschaft aus Gründen der Kapitalbindung gar nicht das Recht zukommt, auf ihre Rückforderungsansprüche zu verzichten, wird dies der Insolvenzverwalter tun; ihm kommt insoweit kein Ermessen zu. 

Bei Vorliegen eines objektiven Missverhältnisses zwischen Leistung des Gesellschafters und Vergütung durch die GmbH spricht eine Vermutung für das Vorliegen einer Begünstigung der Gesellschafter und damit einer verbotenen Einlagenrückgewähr (OGH 20.1.2000, 6 Ob 288/99t). Allerdings ist der Gegenbeweis zulässig, dass das Geschäft auch ohne das Vorhandensein der gemeinsamen Gesellschafter genauso zustande gekommen wäre, oder dass dennoch eine bessere Rechtfertigung aus der Sicht der Gesellschaft vorliegt. 

Jede offene oder verdeckte Gewinnausschüttung, die nicht durch einen wirksamen, ausdrücklichen – allenfalls konkludenten – Beschluss der Gesellschafter gedeckt bzw. nachträglich geheilt ist, stellt eine ungerechtfertigte Bereicherung des Empfängers dar. Gesellschafterbeschlüsse, die eine Einlagenrückgewähr oder andere Zuwendungen an Gesellschafter vorsehen, sind nichtig, weil dadurch der Gläubigerschutz beeinträchtigt wird.

7. Rechtsfolgen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr

Die Sanktionsnorm des § 83 Abs. 1 GmbHG sieht vor, dass Zahlungen, die gesetzwidrig oder entgegen dem Gesellschaftsvertrag bzw. eines Gesellschafterbeschlusses geleistet wurden, der Gesellschaft rückerstattet werden müssen. Dieser Anspruch ist sohin kein Bereicherungstatbestand, sondern ein gesellschaftsrechtlicher Rückgewähranspruch. Dieser Rückgewähranspruch ist zu aktivieren, der Anspruch geht auf Wiederherstellung des Vermögensstandes, wie er vor der verbotenen Auszahlung bestand. Handelt es sich um eine Zahlung, so bedeutet dies Rückerstattung des empfangenen Betrages. Handelt es sich um eine andere Leistung, so kann der Empfänger grundsätzlich nach seiner Wahl zahlen oder den empfangenen Gegenstand – sofern das überhaupt noch möglich ist – zurückgewähren. Die Haftung der Gesellschafter besteht auch dann, wenn ihnen eine Leistung an Dritte zuzurechnen ist.

Auch die Rückgabe von Sachen kann verlangt werden, wenn es sich um eine einseitige Leistung der Gesellschaft handelt. Auf einen Wertersatzanspruch braucht sich die Gesellschaft nicht verweisen zu lassen. Stützt sich die verdeckte Gewinnausschüttung auf einen Austauschvertrag, ist der Vorgang nur im Ausmaß der Vermögensbeeinträchtigung der Gesellschaft unzulässig. Die Gesellschaft hat dann nur einen Anspruch auf Wertersatz in der Höhe dessen, was von ihr zu wenig empfangen wurde.

Zuwendungen, die sich als offene oder verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen, dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschafter gewährt werden. Fehlt es an einem wirksamen Gesellschafterbeschluss, so stellt dieser kompetenzwidrige Eingriff in das Gesellschaftsvermögen eine ungerechtfertigte Bereicherung dar.

Liegt auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, so ist an einen weiter gehenden Schutz zu denken, etwa durch Unterlassungs-, Beseitigungs- oder Schadenersatzklagen der betroffenen Gesellschafter, die auf Erhaltung oder Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet sind.

Die Erstattungspflicht des Geschäftsführers ist in § 83 Abs. 2 GmbHG geregelt. Unzulässige Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafter stellen einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 25 Abs. 1 und 3 Z 1 GmbHG dar. Die erstattungspflichtigen Gesellschafter und Geschäftsführer haften als Gesamtschuldner. Die Erstattungspflicht besteht nicht für Zahlungen, welche der Gesellschafter gutgläubig als Gewinnanteil erhalten hat. Der gute Glaube muss sich darauf beziehen, dass der Bilanzgewinn ordnungsgemäß ermittelt wurde. Eine Stundung oder Erlassung des Anspruchs ist nicht zulässig (§ 83 Abs. 4 GmbHG).

Ist die nach § 83 Abs. 1 GmbHG geschuldete Erstattung weder vom betreffenden Gesellschafter noch von den Geschäftsführern zu erlangen, so haften die übrigen Gesellschafter nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile (§ 83 Abs. 2 GmbHG). Haftungsbeiträge, welche auch auf diese Weise nicht zu erlangen sind, werden auf die übrigen verteilt. Es haftet also jeder Mitgesellschafter hilfsweise für den Ausfall des Empfängers und – im Extremfall – sogar für den Ausfall eines (jeden) anderen Mitgesellschafters. Bei der Beurteilung der Frage, ob es zu einer Beeinträchtigung des Stammkapitals gekommen ist, ist der Auszahlungszeitpunkt heranzuziehen.

Die Haftung der Mitgesellschafter ist betragsmäßig mit der Stammeinlage des Empfängers beschränkt (§ 83 Abs. 2 GmbHG). Eine mögliche Schadenersatzhaftung der Gesellschafter ist allerdings nicht summenmäßig beschränkt. Diese Haftung kommt dann in Betracht, wenn die Gesellschafter das für die Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen rechtswidrig und schuldhaft verringern.

8. Empfehlungen für die Bilanzierungs- und Beratungspraxis

Realistischerweise sollte man sich vor Augen halten, dass im Regelfall die betreffenden Gesellschafter-Geschäftsführer ihre Berater nicht fragen, ob sie eine (unzulässige) Zahlung an einen Gesellschafter leisten dürfen. Insoweit werden Bilanzbuchhalter und Steuerberater häufig vor vollendete Tatsachen gestellt. 

Für das was nachher kommt, seien die nachfolgenden Empfehlungen ausgesprochen – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne den Eindruck eines erhobenen Zeigefingers erwecken zu wollen:

Verdeckten Ausschüttungen und unzulässige Einlagenrückgewähr – ein praktischer Überblick über Gefahren und Rechtsfolgen 1. Teil

Keine Frage: Die Rechtsbeziehungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern (noch ausgeprägter: mit ihrem Alleingesellschafter) stehen unter finanzbehördlicher sowie insolvenzrechtlicher Beobachtung. Warum das so ist, was es mit der verdeckte Ausschüttung sowie unzulässige Einlagenrückgewähr auf sich hat, worin die Gefährlichkeit besteht und wie sich ein sorgfältiger Bilanzbuchhalter in solchen Anlassfällen zweckmäßigerweise verhält, ist das Thema des gegenständlichen Beitrags. Infolge der großen Komplexität der Materie erfolgt die Darstellung (ausnahmsweise) in zwei Teilen.

1. Grundsätzliches zum Trennungsprinzip von Kapitalgesellschaften

Ein wesentliches Merkmal einer GmbH ist ihr Trennungsprinzip: die Gesellschaft ist ein eigenständiges Steuerrechtssubjekt und ist von der Sphäre des (der) Gesellschafter(s) getrennt. Dieses Trennungsprinzip wird mit der nachfolgenden Grafik visualisiert.

GmbH

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A




B




C




D




E



Gesellschafter

Aufgrund des Trennungsprinzips sind im Gegensatz zu Personengesellschaften Rechtsgeschäfte des Gesellschafters mit seiner Gesellschaft nicht nur grundsätzlich zivilrechtlich zulässig, sondern auch in steuerrechtlicher Hinsicht anzuerkennen. Es ist daher auch erlaubt, wenn der Gesellschafter aus einem derartigen Rechtsgeschäft von der Gesellschaft eine Leistung erhält. Soweit so schön. Die Grenze liegt aber darin, dass nur Geschäfte zu angemessenen (fremdüblichen) Konditionen zulässig sind; andernfalls liegen eine Begünstigung des Gesellschafters und damit eine verdeckte Ausschüttung vor. 

2. Die verdeckte Ausschüttung

Einer der wesentlichsten Grundsätze des österreichischen Ertragsteuerrechts besteht darin, dass die Einkommensverwendung im Gegensatz zur Einkommenserzielung die Höhe des steuerpflichtigen Einkommens der GmbH nicht beeinflussen darf. Bei der Ermittlung des körperschaftssteuerpflichtigen Einkommens dürfen daher nur betrieblich veranlasste Vorgänge berücksichtigt werden. Ausschüttungen, die ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis haben, bleiben unberücksichtigt. Sinngemäß das Gleiche gilt auch für (verdeckte) Einnahmen, aber das ist heute nicht das Thema.  Es leuchtet ja ein, dass die (offene) Gewinnausschüttung an einen Gesellschafter in steuerlicher Hinsicht kein Aufwand sein kann. Wenn also eine solche vom Gesetz vorgesehene Ausschüttung keine steuerrechtlich anzuerkennende Aufwandserhöhung sein kann, so gilt das für eine verdeckte Ausschüttung erst recht.

Wie so oft in österreichischen (Steuer)Gesetzen wird ein Begriff – verdeckte Ausschüttung – verwendet (§ 8 Abs. 2 zweiter Teilstrich KStG), aber nicht definiert. Verdeckte Ausschüttungen sind 

Verdeckte Ausschüttungen entstehen bei einer GmbH entweder in Form ungerechtfertigter oder überhöhter Aufwendungen oder fehlender Erträge

Neben diesen objektiven Tatbestandsmerkmalen ist es erforderlich, dass eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der GmbH zugrunde liegen muss (subjektives Tatbild). In steuerlicher Hinsicht liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung demnach vor, wenn sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Mit anderen Worten: eine von der GmbH-Geschäftsführung (oder ihrem steuerlichen Vertreter) bewiesene unbeabsichtigte Vorteilsgewährung außerhalb einer offenen Ausschüttung ist nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, weil das subjektive Verschulden fehlt.

Im Steuerrechtist die korrekte Ermittlung des Gewinnes der Gesellschaft (Nichtanerkennung von Aufwendungen als Betriebsausgaben, die in Wahrheit eine Vermögenszuwendung an den Gesellschafter und damit eine Gewinnverwendung darstellen) vom Begriff der verdeckten Ausschüttung betroffen. Die Wertungskriterien sind in beiden Rechtsgebieten ähnlich, sodass sich auch die zahlreichen steuerrechtlichen Erkenntnisse als Anhaltspunkt für die gesellschaftsrechtliche Beurteilung heranziehen lassen. Aufgrund des unterschiedlichen Zwecks der beiden Rechtsgebiete bestehen im Detail Unterschiede.

Die folgende Übersicht bietet einen Überblick über die häufigsten Fälle einer verdeckten Gewinnausschüttung:

3. Beurteilungskriterien für die Zulässigkeit von Rechtsgeschäften zwischen der GmbH und ihren Gesellschaftern

Die Beurteilung der Zulässigkeit eines Rechtsgeschäfts zwischen der Gesellschaft und einem an dieser beteiligten Gesellschafter erfolgt auf Grundlage eines Fremdvergleiches. Im Zuge dieser Angemessenheitsprüfung wird untersucht, ob das Geschäft mit einem außenstehenden Dritten unter gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Maßgebliches Kriterium dafür ist die Prüfung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung; hierfür gibt es verschiedene Methoden:

Bei der Prüfung der Angemessenheit kommt es zusätzlich darauf an, ob ein sorgfältiger Geschäftsführer das fragliche Geschäft mit einem Dritten abgeschlossen hätte. Demnach ist der Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Geschäftsführers (§ 25 GmbHG) zusätzlich zu berücksichtigen, wobei alle aus der Sicht der Gesellschaft für den konkreten Geschäftsabschluss sprechenden Umstände in die Beurteilung einzufließen haben. 

Bei der Beurteilung der Angemessenheit besteht ein Bewertungsspielraum. Auch außenstehende Geschäftspartner erhalten nicht immer dieselben Konditionen. Es gibt in der Regel nicht nur eine angemessene Bewertung sondern eine Bandbreite. Aus der Sicht der Gesellschaft ist es nicht erforderlich, immer nur Rechtsgeschäfte mit dem Billigstbieter abzuschließen, es können auch zahlreiche andere Gesichtspunkte in die Entscheidung einfließen, die den Gesellschafter letztlich zum Bestbieter machen und das mit ihm abgeschlossene Geschäft insgesamt als im Interesse der Gesellschaft liegend ansehen lassen. Mit diesem Argument bei der betrieblichen Rechtfertigung lässt sich ein gewisser Handlungsspielraum eröffnen, mit dem auf den ersten Blick nicht angemessene Geschäfte gerechtfertigt werden können. 

Das Ausschüttungsverbot hängt nicht nur von einer rein bilanziellen Betrachtung ab, sondern ist auf die effektive Verringerung des Vermögens abzustellen. Für die Bewertung kommt es daher nicht auf den Buchwert sondern auf den Verkehrswert der betreffenden Vermögensgegenstände an.

4. Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung

Liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, so wird der Gewinn der GmbH so berichtigt, wie er sich unter Wahrung fremdüblicher Maßstäbe ergeben hätte: ungerechtfertigter Aufwand ist auszuscheiden, überhöhter Aufwand ist zu kürzen, ein fehlender Ertrag ist dem Gewinn hinzuzurechnen. In Ausnahmefällen kann bei den von der GmbH übernommenen Anschaffungs- oder Herstellkosten auch eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vorliegen (vgl. z.B. VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178). In einem solchen Fall ist das betreffende Wirtschaftsgut nicht zum Betriebsvermögen der Gesellschaft zu zählen.

Ist der Empfänger der verdeckten Ausschüttung eine natürliche Person, so ist diese bei ihm Gewinn erhöhend zu erfassen. Die Einkünfte (im Regelfall aus Kapitalvermögen) unterliegen in diesem Fall der Kapitalertragsteuer und sind damit – wie offene Ausschüttungen auch – endbesteuert. Die Höhe der Kapitalertragsteuer ist davon abhängig, ob die Gesellschaft dem Gesellschafter die Kapitalertragsteuer weiterverrechnet oder diese selbst trägt. Die Übernahme der Kapitalertragsteuer durch die Gesellschaft ist als zusätzliche verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren (VwGH 25.11.2010, 207/15/0104). Soweit eine (andere) GmbH Empfängerin der verdeckten Ausschüttung ist, sind die Erträge ebenso wie offene Ausschüttungen auf Grund der Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 KStG befreit. 

5. Rückgängigmachung verdeckter Ausschüttungen

Eine einmal bewirkte verdeckte Ausschüttung kann üblicherweise nicht dadurch rückgängig gemacht werden, dass die GmbH die verdeckte Ausschüttung zurückfordert. Die Rückzahlung einer verdeckten Ausschüttung ist in steuerrechtlicher Hinsicht als Einlage des Gesellschafters zu qualifizieren. Eine wirksame Rückgängigmachung einer bereits vollzogenen verdeckten Ausschüttung könnte nur bei einer Korrektur noch im laufenden Geschäftsjahr bewirkt werden. Voraussetzung ist diesfalls, dass der Rückforderungsanspruch zum Bilanzstichtag konkret feststeht. Nach dem Bilanzstichtag eingetretene Umstände können die Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung nicht mehr beseitigen (VwGH 25.11.2009, 2007/15/0196).

Im Rahmen eines Vorteilsausgleichs wird eine überhöhte Zuwendung an den Gesellschafter durch dessen Zahlung an die GmbH ausgeglichen. Ein solcher Vorteilsausgleich wird unter folgenden Voraussetzungen steuerlich anerkannt, was zur Folge hat, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Ausschüttung nicht eintreten:

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung des Vorteilsausgleiches ist jedenfalls eine klare und eindeutige Vereinbarung, die auch einen Fremdvergleich standhält; auf die sog. Angehörigenjudikatur kann zurückgegriffen werden (vgl. Stellvertretend für viele: VwGH 16.12.2010, 2007/15/0013).