Die Firma der GmbH – ein kurzer Überblick über kluge und weniger kluge Lösungen
Eine Unternehmensberatung, die sich Sun GmbH nennen möchte, die Neuschöpfung des unzulässigen Rechtsformzusatzes GsmbH, Firmennamen, die niemand ausspricht, Worthülsen, bei denen vielfach nicht einmal die Gründer wissen, wofür sie stehen. Das ist der Stoff, aus dem Firmenbezeichnungen nicht gewählt werden sollten. Nachdem die Firma einen notwendigen Bestandteil jedes GmbH-Gesellschaftsvertrages darstellt (§ 4 Abs 1 Z 1 GmbHG), ist es geboten, sich rechtzeitig mit ihr auseinander zu setzen.
1. Grundlegendes
Für österreichische Begriffe ist das Firmenrecht vergleichsweise liberal geworden; es gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung: Die Firma muss gemäß § 18 Abs 1 UGB lediglich
- zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein (Kennzeichnungsfunktion);
- Unterscheidungskraft besitzen (Unterscheidungsfunktion) und
- eine Irreführung ausschließen.
Kennzeichnungseignung bedeutet, dass der Name die Zuordnung eines Rechtsträgers ermöglicht; vgl. hierzu etwa OGH 7.11.2007, 6 Ob 218/07p. Die Eignung zur Kennzeichnung sowie die Unterscheidungskraft (§ 18 Abs 1 UGB) und das Irreführungsverbot (§ 18 Abs 2 UGB) sind die Kernbestimmungen des liberalisierten Firmenrechts. Reine Sach-, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen sind nicht kennzeichnungsfähig, weil sie das Unternehmen den angesprochenen Verkehrskreisen gegenüber nicht hinreichend individualisieren und ein diesbezügliches Freihaltebedürfnis besteht (in diesem Sinne auch OGH 19.9.2009).
Die Firma der GmbH darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind bzw. sein können, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs 2 UGB). Für die Firma der GmbH gelten darüber hinaus die üblichen Grundsätze der Firmeneinheit, Firmenwahrheit, Firmenbeständigkeit, Firmenausschließlichkeit, Firmenöffentlichkeit und Firmenidentität. Bei der Firmenbildung spielen – zumindest im rechtlichen Sinne – die Beteiligungs- und Machtverhältnisse keine Rolle. Die Firma muss also geeignet sein, den Rechtsträger GmbH von anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu unterscheiden. Unter dieser Voraussetzung kann die Firma als Name individualisiert werden. Die Bildung der Firma kann entweder als Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder als gemischte Firma erfolgen.
Bei der Personenfirma setzt sich der Firmawortlaut aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammen. Zweckmäßige Weise sollte es eine Person sein, die bei den ins Auge gefassten Zielgruppen der Gesellschaft positive Assoziationen weckt. Der Name kennzeichnet eine natürliche Person und ist daher auch zur Kennzeichnung einer unternehmerischen Tätigkeit geeignet. Strittig ist, ob auch verbreiteten Familiennamen (Maier, Müller, Schmid[t]) eine (ausreichende) Unterscheidungskraft zukommt. Pragmatischer Weise wird in der Unternehmenspraxis bei sog. Allerweltsnamen ein unterscheidungsfähiger Sach- oder sonstiger Zusatz dem Firmawortlaut hinzugefügt. Ein Name, den kein Gesellschafter führt, darf in den Firmawortlaut nicht aufgenommen werden; diese Bestimmung kann jedoch durch Beiziehung eines namensgebenden Kurzzeitgesellschafters als Gründungshelfer in firmenrechtlicher Hinsicht, nicht aber unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten („Claudia Schiffer GmbH“) umgangen werden. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben (§ 24 Abs 2 UGB). Die Zustimmung zur Namensverwendung wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger (OGH 15.6.2000, 4 Ob 85/00d). Wird der Name einer im Firmawortlaut enthaltenen Person – etwa in Folge Verehelichung – geändert, kann die bisherige Firma fortgeführt werden.
Bei der Sachfirma leitet sich der Firmawortlaut aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH ab. Einer in der Firma geführten Sachbezeichnung kommt Kennzeichnungseignung zu; demnach muss sie einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Sachfirma muss zur Individualisierung geeignet sein. Aus bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnungen kann keine Sachfirma gebildet werden. Kann diesen Kriterien nicht entsprochen werden, liegt nur eine Fantasiefirma vor. Eine ausreichende Unterscheidungskraft für die Bildung einer reinen Sachfirma liegt vor, wenn einer Branchenbezeichnung ein Zusatz (Name, Fantasiebezeichnung, Buchstaben- oder Zahlenkombination) beigefügt wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die deutliche Unterscheidbarkeit einer Firma ist ihr Eindruck, den sie nach der Verkehrsauffassung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hinterlässt. Maßgeblich hierbei ist der Gebrauch der Firma im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der bloße Rechtsformzusatz ist für eine deutliche Unterscheidbarkeit nicht ausreichend (OGH 29.3.2000, 6 Ob 45/00m). Sind mehrere Gesellschaften wirtschaftlich miteinander verbunden, bedürfen die Firmen trotzdem einer deutlichen Unterscheidbarkeit (OGH 17.3.2005, 6 Ob 22/05m).
Die Fantasiefirma beinhaltet als Restgröße eine sinngemäß nicht Personen oder dem Unternehmensgegenstand unmittelbar zuzuordnende Wort- oder Buchstabenfolge. Eine Fantasiefirma ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie
- zur Kennzeichnung des Unternehmens (z. B. durch Werbeslogans) geeignet ist,
- Unterscheidungskraft besitzt und
- keine Angaben enthält, die zur Irreführung geeignet sein können.
Die Verwendung einer Buchstabenkombination erfordert keine Verkehrsgeltung. Die Verwendung eines einzigen Buchstabens in Firmenkern erscheint im Hinblick auf die Unterscheidungskraft nur schwer vorstellbar; die Grenze sollte bei der Verwendung von zwei Buchstaben gezogen werden. Die Verwendung von Zahlen im Firmenkern ist zulässig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit der Zahl (aufgrund entsprechender – u.U. langjähriger – Werbemaßnahmen) ein bestimmtes Unternehmen verbinden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen, für welches die Telefonnummer charakteristisch ist (Telefon-Hotline, Auskunft, Pannendienst, usw.) für seine Firma die Telefonnummer als Ziffernfolge verwendet.
Bei der gemischten Firma setzt sich der Firmawortlaut aus einem Namen, einer Sachbezeichnung und/oder einer Fantasiebezeichnung zusammen.
Die Firma hat den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu enthalten (§ 5 Abs 1 GmbHG). Die Verwendung einer abgekürzten Form des Rechtsformzusatzes ist zulässig; insoweit häufig anzutreffen sind „GmbH“, „Gesellschaft m.b.H.“, „GesmbH“, „Ges.m.b.H.“. Der Rechtsformzusatz muss sich nicht am Ende der Firma befinden (OGH 21.10.2004, 6 Ob 29/04). Bei der Platzierung im Firmawortlaut ist lediglich die Irreführungseignung zu prüfen. Das Wort „Gesellschaft“ muss nicht in direkter Verbindung mit dem Rechtsformzusatz „mit beschränkter Haftung“ stehen; demnach ist etwa „Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbH“ zulässig.
Wenn in einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma der GmbH & Co KG erkennbar sein (§ 19 Abs 2 UGB). Zweck dieser Bestimmung ist, den Geschäftsverkehr über den bei dieser Gestaltung bloß beschränkten Haftungsfonds statt einer unbeschränkten Haftung einer physischen Person aufzuklären. Häufigster Anwendungsfall des § 19 Abs 2 UGB ist die GmbH & Co im engeren Sinn. Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co mit der Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Bei der Firmenfortführung ist zwingend zu berücksichtigen, dass eine GmbH einzige Komplementärin ist.
2. Firmengrundsätze
2.1. Unterscheidungsfähigkeit (Firmenausschließlichkeit)
Jede neue Firma muss sich von allen am gleichen Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Abs 1 UGB). Eine deutliche Unterscheidbarkeit ist nur dann gegeben, wenn dadurch Verwechslungen bereits im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nicht erst beim aufmerksamen Vergleich der Firmen verhindert werden könnten. Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) dient nicht nur dem Schutz des Inhabers einer bereits eingetragenen Firma, sondern im gleichen Maß auch dem Schutz des Publikums gegen die Verwechselbarkeit zweier am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden oder in das Firmenbuch eingetragenen Firmen. Der Schutz des Rechtsverkehrs hat eindeutig Vorrang vor dem Individualinteresse des Inhabers der älteren Firma. Dies zeigt sich u. a. auch darin, dass das Firmenbuchgericht von Amts wegen (§ 24 FBG) gegen verwechslungsfähige Firmen im Sinne des § 29 UGB einzuschreiten hat bzw. solche erst gar nicht einzutragen hat.
Als Beurteilungsmaßstab für die deutliche Unterscheidbarkeit gilt die Verkehrsauffassung. Als Beurteilungsgrundlage dient nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung; vielmehr ist die im Geschäftsleben verwendete Form heranzuziehen. Das Firmenschlagwort kann Charakteristikum des jeweiligen Firmawortlautes sein, weil anzunehmen ist, dass diese Firmenbezeichnung zu einem nicht unerheblichen Teil im täglichen Geschäftsverkehr für sich alleine als Firmawortlaut verwendet wird. Nach allgemeiner Erfahrung werden Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrücken, im mündlichen und telefonischen Verkehr zumeist nicht ausgesprochen.
Bei der Unterscheidungskraft ist zu prüfen, ob ein Begriff zur Individualisierung eines ganz bestimmten Unternehmens und eines bestimmten Geschäftszweiges geeignet ist. Branchen- und Gattungsbezeichnungen sowie geografische Hinweise und Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Umgangs- oder einer Fremdsprache der vom Unternehmensgegenstand angesprochenen Verkehrskreise, sind zur Individualisierung grundsätzlich nicht geeignet. Im Übrigen kann eine Unterscheidungskraft nicht durch die Kombination von zwei nicht unterscheidungskräftigen Begriffen bewirkt werden (OGH 13.9.2007, 6 Ob 188/07a). Entscheidend für die Wahrung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit ist auch die Priorität im Firmenbuch.
Bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit kommt es wesentlich auf eine allfällige Branchennähe der betroffenen Unternehmen an. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehören, sind an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen strengere Anforderungen zu stellen als bei verschiedenartiger Tätigkeit. Bei durchgreifender Branchen- oder Warenverschiedenheit ist die Verwechslungsgefahr im Allgemeinen nicht gegeben.
Die Unterscheidbarkeit hat in dem Maße vorzuliegen, um
- nach allgemeiner Verkehrsauffassung
- im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
- auch bei nur durchschnittlicher Aufmerksamkeit
- einer Verwechslung vorzubeugen.
Liegt der Sitz oder die Hauptniederlassung eines Unternehmers in einem anderen Ort oder in einer anderen Gemeinde, hat die Firma lediglich über eine entsprechende Unterscheidungskraft zu verfügen.
2.2. Übrige
Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass für ein und dieselbe Gesellschaft nicht mehrere Firmen geführt werden dürfen. Das Gebot der Firmeneinheit ist verletzt, wenn bei Firmenabkürzungen oder Firmenschlagworten der Eindruck einer zweiten Firma entsteht; vgl. hierzu OGH 8.2.2005, 4 Ob 235/04v.
Unter dem Begriff Firmenöffentlichkeitwird die Verpflichtung des Unternehmers verstanden, seine Firma sowie Änderungen derselben im Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung, Änderung sowie das Erlöschen der Firma hat bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Sprengel sich das Unternehmen befindet (§ 30 Abs 1 UGB). Von der Firmenöffentlichkeit umfasst sind auch die verpflichtenden Angaben auf allen Geschäftspapieren sowie den Informationen nach § 5 ECG.
Alle (firmenrechtlichen) Angaben, die über geschäftliche Verhältnisse (Art, Umfang oder Branchenbezug), die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführend und geeignet sind, eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sind unzulässig (vgl. § 18 Abs. 2 UGB).
Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt sowohl für den Firmenkern als auch für Firmenzusätze. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie inhaltlich unwahr ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn diese Unwahrheit erst unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der besonderen Umstände erkennbar ist. Jede neue Firma hat sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden. Durch die zulässige Verwendung von Geschäftsbezeichnungen im Firmenkern eignet sich die Firma zudem auch verstärkt als Werbeträger.
Das Verbot der Irreführungseignung steht in einem gewissen Spannungsfeld zur Firmenbeständigkeit, welches allerdings vom Gesetz in Kauf genommen wird. Die Firma einer GmbH kann fortgeführt werden, wenn
- sich der in ihr enthaltene Name einer Person ändert (§ 21 UGB);
- ein bestehendes Unternehmen erworben wird (§ 22 UGB); und
- wenn es zu einer Veränderung im Stande der Gesellschafter kommt (§ 24 UGB).
Der Begriff Firmenidentität (Corporate Identity) bezeichnet das Selbstverständnis und das Erscheinungsbild eines Unternehmens.
2.3. Verwendung von Bild- und Sonderzeichen
Im Falle der Verwendung von Bild- und Sonderzeichenist folgendes zu beachten:
Nur unter dieser Voraussetzung kann die Firma von den durchschnittlichen Verkehrskreisen geschrieben und ausgesprochen werden.
weil es nicht Aufgabe des Firmenbuchs ist, graphische Gestaltungen wiederzugeben. Ganz abgesehen davon hat eine grafische Gestaltung einer Firma keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Allerdings kann erwartet werden, dass das Firmenbuch eine vom Antragsteller vorgegebene Schreibweise, die sich mit einer handelsüblichen Tastatur (ohne Verwendung von Sonderzeichen) EDV-technisch verarbeiten lässt, auch antragskonform erledigt.
Im Hinblick auf die Eintragung des @-Zeichens sollte das eingetragen werden, was eine Standardtastatur hergibt. Die Beurteilung der Frage, welche Satz- oder Sonderzeichen (wie) ausgesprochen werden, ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichtes; jede Firma wird irgendwie ausgesprochen. Unter der Voraussetzung, dass die begehrte Eintragung mit Sonderzeichen nicht sonstige Firmenbildungsvorschriften verletzt (z. B. das Verbot der Irreführung), sollten auch diese Sonderzeichen eingetragen werden. Dem stehen die berechtigten Schutzbedürfnisse der Verkehrskreise nicht entgegen.
4. Praxisempfehlungen
Die Bandbreite zulässiger Firmenbildungen ist schier unendlich. Entscheidend bei der Wahl der richtigen Firma ist auch, was mit ihr gegenüber den Geschäftspartnern kommuniziert werden soll. Die Firma hat einen Wert … wenn die Bereitschaft besteht, diesen Wert auch zu pflegen. Eine Firma ist dann ideal, wenn ihr Firmenkern (also ohne Rechtsformzusatz) problemlos und gerne von allen Beteiligten, so wie er geschrieben (bzw. im Firmenbuch eingetragen ist) auch ausgesprochen wird. Insbesondere bei Fantasienamen ist es hilfreich, im Unternehmensleitbild (oder anderen den Geschäftspartnern zugänglichen Medien) zu erläutern, wofür die gewählte Bezeichnung steht bzw. welche Botschaften mit ihr vermittelt werden sollen.
Durch die Eintragung der Firma entsteht weder ein Schutz dagegen, dass sich ein anderes Unternehmen mit gleichem Wortlaut in einer anderen politischen Gemeinde eintragen lässt, noch ein markenrechtlicher Schutz. Vor allem bei der Kreation von Fantasienamen sind eine Vorab-Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verwendung im Geschäftsverkehr sowie die Beantragung eines rechtzeitigen markenrechtlichen Schutzes (zumindest in Österreich) zu empfehlen.
Wird der Name eines Gesellschafters in die Firma aufgenommen, so bedarf es einer gesellschaftsvertraglichen Klarstellung, dass die Firma auch im Falle des Ausscheidens eines namensgebenden Gesellschafters unverändert fortgeführt werden kann.
Zu guter Letzt: Natürlich kann auch eine Firma geändert werden; in diesem Fall ist allerdings eine ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung anwesenden Stammkapitals erforderlich, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt.