Die Firma der GmbH – ein kurzer Überblick über kluge und weniger kluge Lösungen

Eine Unternehmensberatung, die sich Sun GmbH nennen möchte, die Neuschöpfung des unzulässigen Rechtsformzusatzes GsmbH, Firmennamen, die niemand ausspricht, Worthülsen, bei denen vielfach nicht einmal die Gründer wissen, wofür sie stehen. Das ist der Stoff, aus dem Firmenbezeichnungen nicht gewählt werden sollten. Nachdem die Firma einen notwendigen Bestandteil jedes GmbH-Gesellschaftsvertrages darstellt (§ 4 Abs 1 Z 1 GmbHG), ist es geboten, sich rechtzeitig mit ihr auseinander zu setzen.

1. Grundlegendes

Für österreichische Begriffe ist das Firmenrecht vergleichsweise liberal geworden; es gilt der Grundsatz der freien Firmenbildung: Die Firma muss gemäß § 18 Abs 1 UGB lediglich

Kennzeichnungseignung bedeutet, dass der Name die Zuordnung eines Rechtsträgers ermöglicht; vgl. hierzu etwa OGH 7.11.2007, 6 Ob 218/07p. Die Eignung zur Kennzeichnung sowie die Unterscheidungskraft (§ 18 Abs 1 UGB) und das Irreführungsverbot (§ 18 Abs 2 UGB) sind die Kernbestimmungen des liberalisierten Firmenrechts. Reine Sach-, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen sind nicht kennzeichnungsfähig, weil sie das Unternehmen den angesprochenen Verkehrskreisen gegenüber nicht hinreichend individualisieren und ein diesbezügliches Freihaltebedürfnis besteht (in diesem Sinne auch OGH 19.9.2009).

Die Firma der GmbH darf demnach keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind bzw. sein können, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Firmenbuchgericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist (§ 18 Abs 2 UGB). Für die Firma der GmbH gelten darüber hinaus die üblichen Grundsätze der Firmeneinheit, Firmenwahrheit, Firmenbeständigkeit, Firmenausschließlichkeit, Firmenöffentlichkeit und Firmenidentität. Bei der Firmenbildung spielen – zumindest im rechtlichen Sinne – die Beteiligungs- und Machtverhältnisse keine Rolle. Die Firma muss also geeignet sein, den Rechtsträger GmbH von anderen im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu unterscheiden. Unter dieser Voraussetzung kann die Firma als Name individualisiert werden. Die Bildung der Firma kann entweder als Personenfirma, Sachfirma, Fantasiefirma oder als gemischte Firma erfolgen.

Bei der Personenfirma setzt sich der Firmawortlaut aus dem Namen eines oder mehrerer Gesellschafter zusammen. Zweckmäßige Weise sollte es eine Person sein, die bei den ins Auge gefassten Zielgruppen der Gesellschaft positive Assoziationen weckt. Der Name kennzeichnet eine natürliche Person und ist daher auch zur Kennzeichnung einer unternehmerischen Tätigkeit geeignet. Strittig ist, ob auch verbreiteten Familiennamen (Maier, Müller, Schmid[t]) eine (ausreichende) Unterscheidungskraft zukommt. Pragmatischer Weise wird in der Unternehmenspraxis bei sog. Allerweltsnamen ein unterscheidungsfähiger Sach- oder sonstiger Zusatz dem Firmawortlaut hinzugefügt. Ein Name, den kein Gesellschafter führt, darf in den Firmawortlaut nicht aufgenommen werden; diese Bestimmung kann jedoch durch Beiziehung eines namensgebenden Kurzzeitgesellschafters als Gründungshelfer in firmenrechtlicher Hinsicht, nicht aber unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten („Claudia Schiffer GmbH“) umgangen werden. Beim Ausscheiden eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft enthalten ist, bedarf es zur Fortführung der Firma der ausdrücklichen Einwilligung des Gesellschafters oder seiner Erben (§ 24 Abs 2 UGB). Die Zustimmung zur Namensverwendung wirkt auch gegen den Rechtsnachfolger (OGH 15.6.2000, 4 Ob 85/00d). Wird der Name einer im Firmawortlaut enthaltenen Person – etwa in Folge Verehelichung – geändert, kann die bisherige Firma fortgeführt werden.

Bei der Sachfirma leitet sich der Firmawortlaut aus dem Unternehmensgegenstand der GmbH ab. Einer in der Firma geführten Sachbezeichnung kommt Kennzeichnungseignung zu; demnach muss sie einen beschreibenden oder charakteristischen Bezug zu einer unternehmerischen Tätigkeit haben. Die Sachfirma muss zur Individualisierung geeignet sein. Aus bloßen Branchen- oder Gattungsbezeichnungen kann keine Sachfirma gebildet werden. Kann diesen Kriterien nicht entsprochen werden, liegt nur eine Fantasiefirma vor. Eine ausreichende Unterscheidungskraft für die Bildung einer reinen Sachfirma liegt vor, wenn einer Branchenbezeichnung ein Zusatz (Name, Fantasiebezeichnung, Buchstaben- oder Zahlenkombination) beigefügt wird. Ausschlaggebendes Kriterium für die deutliche Unterscheidbarkeit einer Firma ist ihr Eindruck, den sie nach der Verkehrsauffassung bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit hinterlässt. Maßgeblich hierbei ist der Gebrauch der Firma im allgemeinen Geschäftsverkehr. Der bloße Rechtsformzusatz ist für eine deutliche Unterscheidbarkeit nicht ausreichend (OGH 29.3.2000, 6 Ob 45/00m). Sind mehrere Gesellschaften wirtschaftlich miteinander verbunden, bedürfen die Firmen trotzdem einer deutlichen Unterscheidbarkeit (OGH 17.3.2005, 6 Ob 22/05m).

Die Fantasiefirma beinhaltet als Restgröße eine sinngemäß nicht Personen oder dem Unternehmensgegenstand unmittelbar zuzuordnende Wort- oder Buchstabenfolge. Eine Fantasiefirma ist unter der Voraussetzung zulässig, dass sie

Die Verwendung einer Buchstabenkombination erfordert keine Verkehrsgeltung. Die Verwendung eines einzigen Buchstabens in Firmenkern erscheint im Hinblick auf die Unterscheidungskraft nur schwer vorstellbar; die Grenze sollte bei der Verwendung von zwei Buchstaben gezogen werden. Die Verwendung von Zahlen im Firmenkern ist zulässig, wenn die angesprochenen Verkehrskreise mit der Zahl (aufgrund entsprechender – u.U. langjähriger – Werbemaßnahmen) ein bestimmtes Unternehmen verbinden. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn ein Unternehmen, für welches die Telefonnummer charakteristisch ist (Telefon-Hotline, Auskunft, Pannendienst, usw.) für seine Firma die Telefonnummer als Ziffernfolge verwendet.

Bei der gemischten Firma setzt sich der Firmawortlaut aus einem Namen, einer Sachbezeichnung und/oder einer Fantasiebezeichnung zusammen.

Die Firma hat den Rechtsformzusatz „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ zu enthalten (§ 5 Abs 1 GmbHG). Die Verwendung einer abgekürzten Form des Rechtsformzusatzes ist zulässig; insoweit häufig anzutreffen sind „GmbH“, „Gesellschaft m.b.H.“, „GesmbH“, „Ges.m.b.H.“. Der Rechtsformzusatz muss sich nicht am Ende der Firma befinden (OGH 21.10.2004, 6 Ob 29/04). Bei der Platzierung im Firmawortlaut ist lediglich die Irreführungseignung zu prüfen. Das Wort „Gesellschaft“ muss nicht in direkter Verbindung mit dem Rechtsformzusatz „mit beschränkter Haftung“ stehen; demnach ist etwa „Gesellschaft für technische Zusammenarbeit mbH“ zulässig.

Wenn in einer Kommanditgesellschaft keine natürliche Person unbeschränkt haftet, muss dieser Umstand aus der Firma der GmbH & Co KG erkennbar sein (§ 19 Abs 2 UGB). Zweck dieser Bestimmung ist, den Geschäftsverkehr über den bei dieser Gestaltung bloß beschränkten Haftungsfonds statt einer unbeschränkten Haftung einer physischen Person aufzuklären. Häufigster Anwendungsfall des § 19 Abs 2 UGB ist die GmbH & Co im engeren Sinn. Bei der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co mit der Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär ist eine Einschränkung des Prinzips der Firmenkontinuität durch die analoge Anwendung des § 5 Abs 2 GmbHG geboten. Bei der Firmenfortführung ist zwingend zu berücksichtigen, dass eine GmbH einzige Komplementärin ist.

2.      Firmengrundsätze

2.1.   Unterscheidungsfähigkeit (Firmenausschließlichkeit)

Jede neue Firma muss sich von allen am gleichen Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (§ 29 Abs 1 UGB). Eine deutliche Unterscheidbarkeit ist nur dann gegeben, wenn dadurch Verwechslungen bereits im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nicht erst beim aufmerksamen Vergleich der Firmen verhindert werden könnten. Der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit (Firmenausschließlichkeit) dient nicht nur dem Schutz des Inhabers einer bereits eingetragenen Firma, sondern im gleichen Maß auch dem Schutz des Publikums gegen die Verwechselbarkeit zweier am selben Ort oder in derselben Gemeinde bestehenden oder in das Firmenbuch eingetragenen Firmen. Der Schutz des Rechtsverkehrs hat eindeutig Vorrang vor dem Individualinteresse des Inhabers der älteren Firma. Dies zeigt sich u. a. auch darin, dass das Firmenbuchgericht von Amts wegen (§ 24 FBG) gegen verwechslungsfähige Firmen im Sinne des § 29 UGB einzuschreiten hat bzw. solche erst gar nicht einzutragen hat.

Als Beurteilungsmaßstab für die deutliche Unterscheidbarkeit gilt die Verkehrsauffassung. Als Beurteilungsgrundlage dient nicht die Firma in ihrer vollständig ausgeschriebenen Fassung; vielmehr ist die im Geschäftsleben verwendete Form heranzuziehen. Das Firmenschlagwort kann Charakteristikum des jeweiligen Firmawortlautes sein, weil anzunehmen ist, dass diese Firmenbezeichnung zu einem nicht unerheblichen Teil im täglichen Geschäftsverkehr für sich alleine als Firmawortlaut verwendet wird. Nach allgemeiner Erfahrung werden Firmenzusätze, die den Betriebsgegenstand ausdrücken, im mündlichen und telefonischen Verkehr zumeist nicht ausgesprochen.

Bei der Unterscheidungskraft ist zu prüfen, ob ein Begriff zur Individualisierung eines ganz bestimmten Unternehmens und eines bestimmten Geschäftszweiges geeignet ist. Branchen- und Gattungsbezeichnungen sowie geografische Hinweise und Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs, der Umgangs- oder einer Fremdsprache der vom Unternehmensgegenstand angesprochenen Verkehrskreise, sind zur Individualisierung grundsätzlich nicht geeignet. Im Übrigen kann eine Unterscheidungskraft nicht durch die Kombination von zwei nicht unterscheidungskräftigen Begriffen bewirkt werden (OGH 13.9.2007, 6 Ob 188/07a). Entscheidend für die Wahrung des Grundsatzes der Firmenunterscheidbarkeit ist auch die Priorität im Firmenbuch.

Bei der Beurteilung der Unterscheidbarkeit kommt es wesentlich auf eine allfällige Branchennähe der betroffenen Unternehmen an. Wenn beide Unternehmen demselben Geschäftszweig angehören, sind an die Unterscheidbarkeit ihrer Firmen strengere Anforderungen zu stellen als bei verschiedenartiger Tätigkeit. Bei durchgreifender Branchen- oder Warenverschiedenheit ist die Verwechslungsgefahr im Allgemeinen nicht gegeben.

Die Unterscheidbarkeit hat in dem Maße vorzuliegen, um

Liegt der Sitz oder die Hauptniederlassung eines Unternehmers in einem anderen Ort oder in einer anderen Gemeinde, hat die Firma lediglich über eine entsprechende Unterscheidungskraft zu verfügen.

2.2.   Übrige

Der Grundsatz der Firmeneinheit besagt, dass für ein und dieselbe Gesellschaft nicht mehrere Firmen geführt werden dürfen. Das Gebot der Firmeneinheit ist verletzt, wenn  bei Firmenabkürzungen oder Firmenschlagworten der Eindruck einer zweiten Firma entsteht; vgl. hierzu OGH 8.2.2005, 4 Ob 235/04v.

Unter dem Begriff Firmenöffentlichkeitwird die Verpflichtung des Unternehmers verstanden, seine Firma sowie Änderungen derselben im Firmenbuch anzumelden. Die Anmeldung, Änderung sowie das Erlöschen der Firma  hat bei dem Gericht zu erfolgen, in dessen Sprengel sich das Unternehmen befindet (§ 30 Abs 1 UGB). Von der Firmenöffentlichkeit umfasst sind auch die verpflichtenden Angaben auf allen Geschäftspapieren sowie den Informationen nach § 5 ECG.

Alle (firmenrechtlichen) Angaben, die über geschäftliche Verhältnisse (Art, Umfang oder Branchenbezug), die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irreführend und geeignet sind, eine unrichtige Vorstellung hervorzurufen, sind unzulässig (vgl. § 18 Abs. 2 UGB).

Der Grundsatz der Firmenwahrheit gilt sowohl für den Firmenkern als auch für Firmenzusätze. Eine Firma ist zur Irreführung geeignet, wenn sie inhaltlich unwahr ist. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn diese Unwahrheit erst unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und der besonderen Umstände erkennbar ist. Jede neue Firma hat sich von allen an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Firmenbuch eingetragenen Firmen deutlich zu unterscheiden. Durch die zulässige Verwendung von Geschäftsbezeichnungen im Firmenkern eignet sich die Firma zudem auch verstärkt als Werbeträger.

Das Verbot der Irreführungseignung steht in einem gewissen Spannungsfeld zur Firmenbeständigkeit, welches allerdings vom Gesetz in Kauf genommen wird. Die Firma einer GmbH kann fortgeführt werden, wenn

Der Begriff Firmenidentität (Corporate Identity) bezeichnet das Selbstverständnis und das Erscheinungsbild eines Unternehmens.

2.3. Verwendung von Bild- und Sonderzeichen

Im Falle der Verwendung von Bild- und Sonderzeichenist folgendes zu beachten:

Nur unter dieser Voraussetzung kann die Firma von den durchschnittlichen Verkehrskreisen geschrieben und ausgesprochen werden.

weil es nicht Aufgabe des Firmenbuchs ist, graphische Gestaltungen wiederzugeben. Ganz abgesehen davon hat eine grafische Gestaltung einer Firma keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz. Allerdings kann erwartet werden, dass das Firmenbuch eine vom Antragsteller vorgegebene Schreibweise, die sich mit einer handelsüblichen Tastatur (ohne Verwendung von Sonderzeichen) EDV-technisch verarbeiten lässt, auch antragskonform erledigt.

Im Hinblick auf die Eintragung des @-Zeichens sollte das eingetragen werden, was eine Standardtastatur hergibt. Die Beurteilung der Frage, welche Satz- oder Sonderzeichen (wie) ausgesprochen werden, ist nicht Aufgabe des Firmenbuchgerichtes; jede Firma wird irgendwie ausgesprochen. Unter der Voraussetzung, dass die begehrte Eintragung mit Sonderzeichen nicht sonstige Firmenbildungsvorschriften verletzt (z. B. das Verbot der Irreführung), sollten auch diese Sonderzeichen eingetragen werden. Dem stehen die berechtigten Schutzbedürfnisse der Verkehrskreise nicht entgegen.

4.           Praxisempfehlungen

Die Bandbreite zulässiger Firmenbildungen ist schier unendlich. Entscheidend bei der Wahl der richtigen Firma ist auch, was mit ihr gegenüber den Geschäftspartnern kommuniziert werden soll. Die Firma hat einen Wert … wenn die Bereitschaft besteht, diesen Wert auch zu pflegen. Eine Firma ist dann ideal, wenn ihr Firmenkern (also ohne Rechtsformzusatz) problemlos und gerne von allen Beteiligten, so wie er geschrieben (bzw. im Firmenbuch  eingetragen ist) auch ausgesprochen wird. Insbesondere bei Fantasienamen ist es hilfreich, im Unternehmensleitbild (oder anderen den Geschäftspartnern zugänglichen Medien) zu erläutern, wofür die gewählte Bezeichnung steht bzw. welche Botschaften mit ihr vermittelt werden sollen.

Durch die Eintragung der Firma entsteht weder ein Schutz dagegen, dass sich ein anderes Unternehmen mit gleichem Wortlaut in einer anderen politischen Gemeinde eintragen lässt, noch ein markenrechtlicher Schutz. Vor allem bei der Kreation von Fantasienamen sind eine Vorab-Prüfung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Verwendung im Geschäftsverkehr sowie die Beantragung eines rechtzeitigen markenrechtlichen Schutzes (zumindest in Österreich) zu empfehlen.

Wird der Name eines Gesellschafters in die Firma aufgenommen, so bedarf es einer gesellschaftsvertraglichen Klarstellung, dass die Firma auch im Falle des Ausscheidens eines namensgebenden Gesellschafters unverändert fortgeführt werden kann.

Zu guter Letzt: Natürlich kann auch eine Firma geändert werden; in diesem Fall ist allerdings eine ¾-Mehrheit des bei der Beschlussfassung anwesenden Stammkapitals erforderlich, weil es sich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt.

Was ist, wenn die Sanierung einer GmbH nicht gelingt? – Grundsätzliches zur Beraterhaftung

Die zunehmende Verrechtlichung unseres Lebens führt auch dazu, dass die Haftung von Beratern ein Thema wird; dies gilt insbesondere für die Tätigkeit als Sanierungsberater in der wirtschaftlichen Krise einer GmbH. Der folgende Beitrag befasst sich mit möglichen Haftungsgefahren all jener Personen, die sich zur Sanierung von Unternehmen – neben den hiezu verpflichteten Organen von Kapitalgesellschaften – zur Sanierung berufen fühlen (Wirtschaftstreuhänder, Bilanzbuchhalter, Sachverständige. Unternehmensberater, Rechtsanwälte, usw.). 

1. Das Sanierungsrisiko im Allgemeinen 

Die Krise eines Unternehmens kann meist ohne Mitwirkung externer Berater kaum überwunden werden. Jede Unternehmenssanierung ist aber mit Risiken verbunden. Gelingt eine Sanierung ist alles in Ordnung und die Geschäftsführer als Auftraggeber sowie die Gesellschafter werden zufrieden sein. Scheitert eine Sanierung wird regelmäßig nach Ursachen und Verantwortlichen gesucht. Allzu oft können für externe Berater erhebliche Haftungsprobleme entstehen. Für das finanzierende Kreditinstitut steht dabei vor allem das Ausfallsrisiko im Vordergrund. Nicht nur bereits vor der Krise gewährte Kredite sind gefährdet, sondern auch die zur Beseitigung der Krise notwendigen weiteren Mittel wie Überbrückungs- und Sanierungskredite stehen auf dem Prüfstand der Anfechtung durch den Masseverwalter. 

2. Die Haftung des Sanierungsberaters

Führen Ertrags- und Liquiditätsprobleme eines Unternehmens zu einer Krise, drängen Gesellschafter und Banken, wird – und wir empfehlen dies ja dringend – ein externer Berater gerufen. Nicht immer wird dieser neben dem Geschäftsführer tätig und erteilt diesem Ratschläge. Vielmehr wird seitens der Gesellschafter und der Banken (manchmal auch durch die Geschäftsführung selbst) dieser externe Berater ersucht, selbst eine Organfunktion in der Gesellschaft zu übernehmen. Für den externen Berater stellt sich nun die Frage, ob er lediglich unternehmensintern auf die Entscheidungen der Geschäftsführung einwirken, (also keine faktische Geschäftsführung übernehmen möchte) oder aber durch eigenes Handeln gegenüber Außenstehenden wie ein Geschäftsführer, (also in faktischer Geschäftsführungsfunktion) auftreten möchte. 

Der deutsche BGH hat in seiner Entscheidung die Kriterien festgelegt, unter welchen von einer faktischen Geschäftsführung gesprochen werden kann oder wann es sich lediglich um eine extensive Wahrnehmung sehr weit gehender Zuständigkeiten handelt. Dabei kommt es für die Beurteilung der Frage, ob jemand faktisch wie ein Organmitglied gehandelt und als Konsequenz seines Verhaltens sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten hat, auf das Gesamterscheinungsbild seines Auftretens an. Danach ist es allerdings nicht erforderlich, dass der Handelnde die gesetzliche Geschäftsführung völlig verdrängt. Entscheidend ist vielmehr, dass der Betreffende die Geschicke der Gesellschaft – über die interne Einwirkung auf die satzungsmäßige Geschäftsführung hinaus – durch eigenes Handeln im Außenverhältnis, das die Tätigkeit des rechtlichen Geschäftsführungsorgans nachhaltig prägt, maßgeblich in die Hand genommen hat. 

3. Wann liegt eine faktische Geschäftsführung vor?

Noch bedeutender ist der Fall, dass anstelle oder neben dem bestellten Geschäftsführer Tätigkeiten durch den Berater ausgeübt werden, von denen der Rechtsverkehr eigentlich Geschäftsführungskompetenz verlangt, ohne das überhaupt ein Bestellungsakt vorliegt. Rechtlich gesehen ist dieses Handeln für die Gesellschaft grundsätzlich unwirksam, duldet oder gestattet die Gesellschaft jedoch dieses Handeln muss sie sich dieses nach den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinensvollmacht zurechnen lassen. Doch welche Tätigkeiten sind dem Sanierungsberater erlaubt, ohne dass er sich der Gefahr einer Haftung aus faktischer Geschäftsführung aussetzt? 

Anhaltspunkte für eine faktische Geschäftsführung sind unter anderem

Der faktische Geschäftsführer muss an diesen Tätigkeiten einen maßgeblichen Anteil haben. Die reine Delegation und die bloße Durchführung von Entscheidungen reichen nicht aus. Die Rspr. geht – abstrakt – von einer überragenden Stellung des faktischen Geschäftsführers aus: darunter ist u. E. nur die gleichzeitige Erfüllung mehrerer Merkmale ausreichend, um die weit reichenden persönlichen Konsequenzen zu rechtfertigen. Wenn ein Sanierungsberater als Geschäftsführer tätig wird, gehen alle diesem obliegenden Haftungen (auch gegenüber Neugläubigern) auf den Berater über.

Die Haftung als Sanierungsberater besteht insbesondere in folgenden Ausprägungsformen:

Diesen doch sehr weitgehenden Haftungsgefahren kann m. E. praxisgerecht entgegen getreten werden durch einen klaren schriftlichen Auftrag mit genauer Beschreibung des Auftrags sowie eine ausreichende Dokumentation über den Ablauf der Sanierungsberatung. Wenn auf allgemeine Geschäftsbedingungen verwiesen wird, so sollte der Auftraggeber nachweislich die Möglichkeit haben, in diese auch Einsicht zu nehmen. Unerlässlich ist es zudem, im konkreten Beratungsmandat auch den Auftragszeitpunkt festzuhalten. 

4. Vermeidung von Haftungsrisiken aus faktischer Geschäftsführung

Dont´s. Im Hinblick auf die persönliche Haftung als schädlich erweisen sich beispielsweise die beherrschende Einflussnahme auf Schuldner durch Steuerung über Management, sowie  Lenkungsausschüsse etc. zum Nachteil von Gläubigern. Um hier Haftungen für den Berater zu minimieren erweist sich der Einsatz eines professionellen Interimsmanagements und deren Bestellung als offizielles Organ als vorteilhaft. 

Zu den gefährlichen Einflussnahmen zählt auch die vollständige Kontrolle des Zahlungsverkehrs. Als Berater sollten nur Empfehlungen unterbreitet werden; die sich darauf stützenden Entscheidungen sind in formeller Hinsicht von der Geschäftsführung zu treffen. 

Auftragsdokumentation. Vor Beginn der eigentlichen Beratung ist mit dem Mandanten der eigentliche Auftrag umfassend zu besprechen. Der externe Berater sollte schon aus eigenem Interesse, eben um persönlichen Haftungen zu entgehen, dabei äußerst sorgfältig sein. Zunächst sollte der Auftrag im Detail schriftlich niedergeschrieben und vereinbart werden, ob es sich bei dem Auftrag nur um ein Sanierungskonzept handelt, oder ob auch die Umsetzung desselben Gegenstand des Auftrages ist. Wesentlich wird auch sein, inwieweit der Berater als faktischer Geschäftsführung verpflichtet wird. Gerade in dem Bereich, in welchem bei faktischer Geschäftsführung Haftungsprobleme auftauchen können, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation schon aus eigenem Interesse dringend geboten. Wesentlich ist aber auch die Dokumentation der Beratungsschritte, Gesprächsprotokolle und eventuell Korrespondenzen. Der regelmäßige Kontakt mit der Geschäftsführung über jeden einzelnen Sanierungsschritt sollte umfassend niedergeschrieben werden. Der Vorwurf einer allfälligen Sorgfaltspflicht kann nur durch eine umfassende Dokumentation der gesetzten Sanierungsschritte widerlegt werden. Der Berater kann dann jederzeit auf seinen Auftrag zurückgreifen. 

5. Rechtsfolgen der faktischen Geschäftsführung

Der faktische Geschäftsführer wird wie ein ordentlich bestellter Geschäftsführer behandelt. Entsteht durch das Handeln des faktischen Geschäftsführers ein Nachteil für das Unternehmen oder wirkt sich dieses Handeln später im Insolvenzfalle für dessen Gläubiger massemindernd aus, so haftet der Berater hierfür ggf. mit seinem Privatvermögen unbeschränkt. 

Übernimmt nun der vom Sanierungsberater zum -manager mutierte Berater ausdrücklich eine Organfunktion, lässt er sich also zum Geschäftsführer oder Vorstand bestellen, so räumt er damit ein, dass er auch haftungsrechtliche Verantwortung übernimmt. Es gelten die gesetzlichen Regelungen für Schadensersatz und Insolvenzantragspflicht, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.