Quo vadis GmbH & Co KG?

Die GmbH & Co KG ist als Sonderfall einer KG eine Personengesellschaft, deren Komplementär entweder eine GmbH ist oder dem Kreise der Komplementäre eine GmbH angehört. Und genau hier liegt der entscheidende Unterschied: Die Kernfrage lautet, ob es in der GmbH & Co KG eine physische Personen, also unbeschränkt haftenden Gesellschafter, gibt oder nicht. An die Beantwortung dieser Ausgangslage sind Rechtsfolgen geknüpft.

Eine gesetzliche Gleichstellung jener GmbH & Co KG´s bei der keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erfolgt in folgenden Bereichen:

Angesichts der oben dargestellten Fälle der Gleichstellung mit einer GmbH stellt sich naturgemäß die Frage, wann eine Kommanditgesellschaft wie eine klassische KG und in welchen Fällen sie wie eine kapitalistische GmbH & Co KG zu behandeln ist.

Beispiel 1:

Ausgangslage ist eine Familien-KG, bei welcher der Vater („Anton“) als Familienoberhaupt einziger unbeschränkt haftender Gesellschafter ist.

vorher:

Durch die Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension ist es erforderlich, dass Anton seine Rechtsstellung in die eines Kommanditisten ändert. Wenn sich niemand aus der Familie bereit erklärt, die Funktion eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters zu übernehmen, bleibt nur die Errichtung einer Komplementär-GmbH, die am Vermögen der KG nicht beteiligt ist. An den Vermögensverhältnissen der vier Familiengesellschafter ändert sich nichts; der Vorgang führt jedoch zu einer Strukturänderung in eine GmbH & Co KG.

nachher:

Dadurch, dass keine physische Person mehr unbeschränkt haftender Gesellschafter ist, liegt eine kapitalistische GmbH & Co KG vor. Die Beteiligungs- und Machtverhältnisse in der Komplementärgesellschaft spielen insoweit keine Rolle.

Beispiel 2:

Der Komplementär ist eine physische Person, die vier Kommanditisten sind GmbHs.

Es handelt sich um eine echte KG (ohne den Rechtsformzusatz GmbH & Co KG), weil der einzige Komplementär eine physische Person ist. 

Beispiel 3:

An der Gesellschaft sind zwei Komplementäre beteiligt; zwischen diesen gelten die Bestimmungen über die offene Gesellschaft.

Es handelt sich um eine echte KG, weil mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Beispiel 4:

Bei einer Familiengesellschaft ist die Willensbildung der beiden Familienstämme in jeweils einer Komplementärgesellschaft gebündelt.

Es liegt eine kapitalistische GmbH & Co KG vor, weil zwar die beiden Komplementäre unbeschränkt, primär, unmittelbar und solidarisch (mit ihrem üblicherweise gering gehaltenen Vermögen) haften, aber keine physische Person die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters einnimmt.

Beispiel 5:

Bei diesem Gestaltungsmodell wird zwar die Geschäftsführung der KG durch die Organe einer Komplementärgesellschaft wahrgenommen. Eine physische Person ist für jeweils ein Geschäftsjahr als unbeschränkt haftender Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen um hernach wiederum in die Funktion eines Kommanditisten zu wechseln.

Beteiligungsstruktur 2012: 

Beteiligungsstruktur 2013:

Durch die alljährliche Rochade einer natürlichen Person in die Rechtsstellung eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters handelt es sich um eine echte KG; die für eine GmbH geltenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden.

Wenn bei einer GmbH & Co OG kein Gesellschafter eine natürliche Person ist, die unbeschränkt haftet, dann gelten die Ausführungen für eine kapitalistische GmbH & Co KG sinngemäß.

Beispiel 6:

Die Beteiligungsstruktur einer GmbH & Co OG stellt sich folgendermaßen dar.

In Anbetracht der Tatsache, dass keine physische Person an der Gesellschaft beteiligt ist, handelt es sich um einen Anwendungsfall einer kapitalistischen Personengesellschaft.

Ist hingegen der einzige oder einer von mehreren dieser OG-Gesellschafter eine natürliche Person – wenn auch auf der den Kommanditisten zugedachten Ebne – dann sind auf diesen (wohl eher ausnahmsweisen) Fall die für kapitalistische Personengesellschaften geltenden Sonderbestimmungen nicht anzuwenden.

Beispiel 7:

Kein Anwendungsfall einer kapitalistischen Personengesellschaft liegt hingegen bei nachfolgender Konstellation vor.

Beispiel 8:

Dasselbe gilt, wenn eine natürliche Person auf der organisationsrechtlichen Ebene eines Kommanditisten als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.

Nachdem es bei einer Offenen Gesellschaft im Gegensatz zur KG eine einheitliche Haftungsordnung gibt, spielt es keine Rolle, auf welcher Ebene eine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist.

Ziehen wir ein Zwischenresümee: Wenn an einer GmbH & Co KG keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt ist, dann gilt das „volle“ GmbH-Recht. Das bedeutet unter anderem:

Eine insolvenzrechtliche Überschuldung liegt nur vor, im Falle einer rechnerischen Überschuldung und gleichzeitig einer negativen Fortbestehensprognose. Diese beiden Prüfungsschritte sind unabhängig voneinander: es ist keine bestimmte Reihenfolge vorgegeben. Das Ziel der Überschuldungsprüfung besteht darin, die künftige Zahlungs- und damit Lebensfähigkeit eines Unternehmens – im konkreten Fall einer GmbH & Co KG ohne eine natürliche Person als unbeschränkt haftenden Gesellschafter – mit zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen zu können. 

Die Überschuldungsprüfung ist daher 

Eine zweistufige Überschuldungsprüfung ist allerdings nur dort zulässig, wo – trotz rechnerischer Überschuldung – die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens noch erhalten ist. Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist daher der insolvenzrechtlich relevante Sachverhalt jedenfalls verwirklicht, ohne dass es dann noch auf eine Fortbestehensprognose ankäme (OGH 9.5.2007, 7 Ob 84/07 i).

Die Beispiele wurden entnommen aus dem im Februar 2013 erschienen Buch Fritz, Die Kommanditgesellschaft, Band 2, Die GmbH & Co KG, dbv-Verlag – Fachverlag für Steuer- und Wirtschaftsrecht Druck-, Beratungs- und Verlagsgesellschaft m. b. H., Graz.