Von den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers 1. Teil

Die GmbH-Reform 2013 mit ihrer Herabsetzung des Mindeststammkapitals auf € 10.000,– ist geschlagen. Ob es damit gelungen ist, Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit so zu verbessern, dass es zu einer regelrechten Gründungswelle kommen wird, erscheint seht zweifelhaft. Die Herabsetzung des Stammkapitals ist nunmehr weiten Bevölkerungskreisen bekannt; die konkreten Pflichten von GmbH-Geschäftsführern sind es vielfach nicht einmal den Betroffenen. Diese Lücke versucht dieser – und in loser Reihenfolge – weitere Beiträge zu schließen.

1. Einführung

Zu den Pflichten eines GmbH-Geschäftsführers gehört es, das gesellschaftliche Unternehmen unter Beachtung aller maßgebenden Rechtsvorschriften zu leiten und sich stets ein genaues Bild von der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens, insb. von seiner Liquidität, zu verschaffen. Das klingt nicht unlogisch; welche Rechtsvorschriften allerdings maßgeblich sind, ist allerdings vielfach unbekannt. Deshalb sind die von einem GmbH-Geschäftsführer zu beachtenden Formalvorschriften in der folgenden Tabelle in alphabetischer Reihenfolge zusammen gefasst:

Beschreibung der Geschäftsführungsaufgabe

Rechtsgrundlage


(aktive und passive) Vertretung, Verwaltung und Leitung der Gesellschaft


§ 18 GmbHG



Abgabe einer Musterunterschrift


§ 12 FBG


Abwicklung der Gesellschaft


§§ 90 ff GmbHG


Anmeldung der Kapitalherabsetzung zum Firmenbuch


§ 55 Abs 1 GmbHG


Anmeldung des AR-Vorsitzenden und seines Stellvertreters zum Firmenbuch


§ 30g Abs 1 GmbHG


Anmeldung einer neu errichteten Gesellschaft zur Eintragung in das Firmenbuch 
 

§ 9 GmbHG

Anmeldung von Veränderungen im Stande der Gesellschafter, insbesondere Firmenbuchanmeldung des Überganges von Geschäftsanteilen 


§ 26 Abs 1 GmbHG


Antrag auf Einleitung eines Unternehmens-reorganisationsverfahrens


§ 1 URG GmbHG


Antrag auf gerichtliche Abberufung eines Geschäftsführers

 

§ 16 Abs 2 GmbHG
   

Antrag auf gerichtliche Bestellung eines fehlenden Geschäftsführers („Notgeschäftsführerbestellung“)



§ 15a GmbHG

Antrag auf gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern

§ 30d Abs 1 GmbHG
 

Aufbewahrungspflicht der Unterlagen des Rechnungswesens 


§ 212 Abs 1 UGB



Aufnahme einer Niederschrift über die Beschlüsse der Generalversammlung und Übermittlung von Beschlussabschriften an die Gesellschafter 


§ 40 Abs 2 GmbHG 


Aufstellung des Jahresabschlusses


§ 22 Abs 1 GmbHG
 

Auskunftserteilung gegenüber den Gesellschaftern
 

§§ 22 Abs 2 und 40 Abs 2 GmbHG

Auskunftspflicht gegenüber der Gesellschaft für 5 Jahren nach Beendigung der Organfunktion


§ 24a GmbHG


Beachtung der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates bei genehmigungspflichtigen Geschäften


§ 30j Abs 5 GmbHG


Beachtung des Gesellschaftsvertrages


§ 20 Abs 1 GmbHG


Befolgung von Weisungsbeschlüssen der Gesellschafter


§ 20 Abs 1 GmbHG 


Berichterstattung an den Aufsichtsrat


§ 28a GmbHG


Berichterstattung über Verlangen des Aufsichtsrates (Anforderungsbericht auf Verlangen des AR-Vorsitzenden oder zwei AR-Mitgliedern)


§ 30j Abs 2 GmbHG


Bestätigung der Verfügungsbefugnis über geleistete Stammeinlagen sowie von den Gesellschaftern übernommene Kapitalerhöhungsbeträge


§ 10 Abs 3 GmbHG


Durchführung des Aufgebotsverfahrens bei Herabsetzung des Stammkapitals 


§§ 54 ff GmbHG


Durchführung des Kaduzierungsverfahrens


§ 66 f GmbHG


Einberufung der (ordentlichen) Generalversammlung


§ 36 Abs 1 GmbHG


Einberufung einer (außerordentlichen) Generalversammlung, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert, insbesondere bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals 


§ 36 Abs 2 GmbHG


Einberufung einer Generalversammlung, wenn das begründete schriftliche Verlangen hierzu von mind. 10 % des Stammkapitals vorgebracht wird 


§ 37 Abs 1 GmbHG


Einforderung von Nachschüssen der Gesellschafter auf Grund eines Gesellschafterbeschlusses 


§§ 72 ff GmbHG


Einforderungen von Einzahlungen auf die Stammeinlagen der Gesellschafter


§ 64 Abs 1 GmbHG


Einhaltung des Wettbewerbsverbotes


§ 24 GmbHG


Einstellung der Zahlungen bei Insolvenzreife


§ 25 Abs. 3 Z 2 GmbHG


Erledigung aller Angelegenheiten der Geschäftsführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters


§ 25 Abs 1 GmbHG 


Erstattung eines Sonderberichtes an den Aufsichtsrat 


§ 28a Abs 1 GmbHG


Feststellung und Evidenzhaltung der Anzahl der beschäftigen Dienstnehmer 


§ 29 Abs 4 GmbHG


Führung der Bücher sowie Verantwortung für ein ordnungsgemäßes Rechnungswesen sowie ein geeignetes Controlling-System 


§ 22 Abs1 GmbHG


Gläubigeraufruf im Zusammenhang mit einer Kapitalherabsetzung 


§ 55 Abs 2 GmbHG



Hinweis auf die verpflichtenden Angaben auf allen Geschäftspapieren der Gesellschaft 


§ 14 UGB


Kapitalerhaltung und Kapitalsicherung 


§ 82 ff GmbHG


Keine Gewährung unzulässiger Zahlungen an Gesellschafter


§ 83 GmbHG


Prüfplicht bei Sacheinlagen der Gesellschafter


§ 6a Abs 2 GmbHG


Rechtzeitige Insolvenzantragstellung bei Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung


§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG; § 67 Abs 1 sowie § 69 Abs 2 und 3 IO


Vornahme der erforderlichen Anmeldungen zum Firmenbuch


§§ 3, 4, 11 FBG


Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht an die Gesellschafter


§ 22 Abs 2 GmbHG

Wie die Tabelle zeigt, ist der Pflichtenkreis eines Geschäftsführers geradezu erschreckend umfangreich. Glücklicherweise haben vor allem für kleine GmbHs gewisse Bestimmungen – etwa über den Aufsichtsrat – keine allzu große praktische Relevanz. Das was an Pflichten übrig bleibt ergibt aber, wenn die kraft Gesetz geschuldete Sorgfalt (§ 25 Abs. 1 GmbHG) nicht erbracht wird, immer noch ein ganz gehöriges Haftungspotenzial.

Ein Geschäftsführer schuldet jene Sorgfalt, Fähigkeiten und Kenntnisse, die – abstrakt – von Mitgliedern des Geschäftsleitungsorgans in einem bestimmten Geschäftszweig, einer bestimmten Unternehmensgröße sowie einer bestimmten Situation üblicherweise erwartet werden können. 

Der Sorgfaltsmaßstab hat sich zu orientieren an

Ein Geschäftsführer kann Leitungs- und Führungsverantwortung unter der Voraussetzung delegieren, dass 

Es lässt sich also sagen, dass ein Geschäftsführer Arbeit, keinesfalls aber Haftung delegieren kann.

Zu den wichtigsten Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers gehört die  Vertretung, Verwaltung und Leitung der Gesellschaft einschließlich der Geschäftsführung; diesen Kernaufgaben widmen sich die nachfolgenden Ausführungen.

2. Die Vertretung der Gesellschaft

2.1. Begriff und Wesen

Unter Vertretung wird das Tätig werden eines Geschäftsführers für die GmbH im Außenverhältnis verstanden; darunter fallen insbesondere die Abgabe von Willenserklärungen, der Abschluss von Verträgen und die Empfangnahme von Erklärungen Dritter, die sog. passive Vertretung.

Den Geschäftsführern obliegt ausschließlich die aktive und passive (außer)gerichtliche Vertretung der Gesellschaft (§ 18 Abs. 1 GmbHG); insoweit besteht ein Vertretungsmonopol, dass mit der Annahme der Bestellung zum Mitglied des Vertretungsorgans beginnt. Aus diesem Grunde wird die Geschäftsführung auch als notwendiges Organ einer GmbH bezeichnet. Die Vertretungsbefugnis des Aufsichtsrats (§ 30e Abs. 2 GmbHG) und der Generalversammlung (§ 35 Abs. 1 Z 6 und 7 GmbHG) sind derart beschränkt, dass die GmbH ohne Geschäftsführer nahezu handlungsunfähig ist.

Mit der Bestellung sind die Geschäftsführer kraft Gesetz geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Es bedarf daher weder einer zusätzlichen Vereinbarung mit der Gesellschaft noch einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung. Der Anstellungsvertrag ist lediglich die dienstrechtliche Ausgestaltung der Organfunktion unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten.

Auch der Alleingesellschafter oder Mehrheitsgesellschafter ist in dieser Eigenschaft, also ohne zum Geschäftsführer bestellt oder bevollmächtigt zu sein, zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt. Die Gesellschaft wird durch die von den Geschäftsführern in ihrem Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet (§ 19 Abs. 1 erster Satz GmbHG). Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft auch vor Verwaltungsbehörden und gegenüber den Gesellschaftern.

Eine GmbH wird immer dann vertreten, wenn in ihrem Namen Willenserklärungen abgegeben bzw. entgegen genommen werden. Äußerungen, die keine Willenserklärung sind, fallen nicht unter den Vertreterbegriff; dazu sind auch rechtserhebliche Wissenserklärungen zu zählen. Diese Wissenserklärungen können demnach auch bei organschaftlicher Gesamtvertretung von jedem einzelnen Geschäftsführer abgegeben werden; vgl. hierzu auch OGH 25.8.1998, 1 Ob 172/98w = RdW 1999, 25.

Der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführer ist nach außen hin unbeschränkbar; eine dennoch erfolgte Beschränkung bleibt in rechtlicher Hinsicht Dritten gegenüber unwirksam (§ 20 Abs. 2 GmbHG).

Die Rechtswirksamkeit der Vertretungsmacht beginnt grundsätzlich mit dem Bestellungsbeschluss der Gesellschafter und besteht (in der Regel) unabhängig von der Eintragung in das Firmenbuch. Im Bestellungsbeschluss sind der Beginn sowie die Art der Vertretung festzulegen und im Zuge der Firmenbuchanmeldung anzugeben.

Form. Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass die erforderliche Anzahl von Geschäftsführern zur Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen (§ 18 Abs. 2 letzter Satz GmbHG). Bei dieser Bestimmung handelt es sich zwar „nur“ um eine Ordnungsvorschrift, der aber für die Zurechnung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung entscheidende Bedeutung zukommt.

2.2. Gesetzliche vs. Gesellschaftsvertragliche Regelung der Vertretungsarten

Zur Ausübung der aktiven Vertretungsmacht durch Abgabe von Willenserklärungen für die GmbH gilt Gesamtvertretung aller Geschäftsführer, soweit der Gesellschaftsvertrag nicht eine abweichende Regelung trifft (§ 18 Abs. 2 GmbHG). Die gesetzliche Regelung ermöglicht die ständige Vertretung der Gesellschaft bis zum Ausscheiden des letzten Geschäftsführers: Solange mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, vertreten diese gemeinsam. Das Vertretungsrecht von Geschäftsführern, die nachträglich wegfallen, geht auf die übrigen noch verbleibenden Geschäftsführer über. Scheiden schließlich alle Geschäftsführer bis auf einen aus, ist der verbleibende Geschäftsführer bis zur neuerlichen Bestellung eines weiteren Geschäftsführers einzelzeichnungsberechtigt (vgl. hierzu auch OGH 17.2.2005, 6 Ob 207/04 s = SWK 2005, 870).

Im Gesellschaftsvertrag kann jede vom Gesetz abweichende Vertretungsregelung festgelegt werden:

Sieht der Gesellschaftsvertrag  ausschließlich kollektive Vertretungsberechtigung der Geschäftsführer vor oder wird eine solche im Bestellungsbeschluss festgelegt, dann können nach Ausscheiden einzelner Geschäftsführer und Unterschreiten der für die Vertretungsberechtigung erforderlichen Anzahl die verbliebenen Geschäftsführer nicht einzelzeichnungsberechtigt vertreten. Das Gleiche gilt, wenn Geschäftsführer in bestimmten personellen Kombinationen kollektiv vertretungsberechtigt sind. 

Kollektivvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind auch bei Gefahr im Verzug nicht einzelvertretungsberechtigt. Eine Ausnahme besteht nur im Hinblick auf die Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages.

Wird also durch Ausscheiden eines Geschäftsführers die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Anzahl der Geschäftsführer unterschritten, so besteht die Wahl zwischen Neubestellung und Abänderung des Gesellschaftsvertrages (OGH 6.7.1998, 8 Ob 73/98p = RdW 1998, 613).

Auch wenn sich die Gesellschafter bei allen oder einzelnen ihrer Geschäftsführer für eine selbständige Vertretung entscheiden, gibt es Fälle, wo unbeschadet der tatsächlich vereinbarten Art der Vertretung sämtliche Geschäftsführer gemeinsam handeln müssen. Zwingende Gesamtvertretung der Geschäftsführer besteht demnach bei der

Unabhängig von der Art der Vertretungsbefugnis können (bzw. müssen) Erklärungen und andere Zustellungen an die Gesellschaft von jedem Geschäftsführer entgegen genommen werden  (Passive Vertretungsbefugnis). Auch das Wissen eines kollektiv zeichnungsberechtigten Geschäftsführers ist grundsätzlich  der Gesellschaft zuzurechnen.

2.3. Sonderfall Selbstkontrahieren

Beim Selbstkontrahieren vertritt der Geschäftsführer die GmbH bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts, an dem er zugleich im eigenen Namen oder als Bevollmächtigter eines Dritten als Vertragspartner der Gesellschaft auftritt. Selbstkontrahieren ist nur zulässig, wenn der Vertretene persönlich dem abgeschlossenen Rechtsgeschäft im Vorhinein zugestimmt oder dieses im Nachhinein genehmigt hat (OGH 6.10.2005, 6 Ob 56/05m = ecolex 2006, 55).

Liegt eine solche ausdrückliche Zustimmung oder Genehmigung nicht vor, ist es für die Gültigkeit und Rechtswirksamkeit eines In-sich-Geschäftes erforderlich, dass

Beim In-sich-Geschäft sind die Interessen des Vertretenen und die der Allgemeinheit besonders schutzwürdig. In diesem Fall vereinigen sich gegenläufige Interessen zweier Vertragspartner eines Rechtsgeschäfts in einer Person. Ob eine Interessengefährdung vorliegt, ist durch eine abstrakte ex-ante-Betrachtung zu beurteilen. Es ist nicht notwendig, dass das betreffende In-sich-Geschäft konkret nachteilig war, sondern es genügt die abstrakte Gefahr, dass Interessen der GmbH durch das Eigeninteresse des Geschäftsführers beeinträchtigt werden könnten. 

Keine Interessengefährdung liegt vor, wenn 

Vor Abschluss eines In-sich-Geschäfts sind die Geschäftsführer bei sonstigem Schadenersatz verpflichtet, die Zustimmung des Aufsichtsrates oder, wenn kein Aufsichtsrat besteht, sämtlicher übriger Geschäftsführer einzuholen (§ 25 Abs 4 GmbHG). Ist kein Aufsichtsrat bestellt und nur ein Geschäftsführer vorhanden, hat dieser die Zustimmung der Gesellschafter einzuholen. Der Aufsichtsrat hat über Rechtsgeschäfte, die zwischen Gesellschaft und Geschäftsführern abgeschlossen wurden, der jeweils nächsten Generalversammlung zu berichten. Verabsäumt der Geschäftsführer eines dieser Gesellschaftsorgane zu verständigen, wird er schadenersatzpflichtig.

Rechtsgeschäfte, die der Alleingesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch namens der Gesellschaft abschließt sind dann rechtswirksam (§ 18 Abs. 5 GmbHG), wenn

2.4. Missbrauch der Vertretungsmacht

Die Vertretungsbefugnis von GmbH-Geschäftsführern ist dritten Personen gegenüber (also im Außenverhältnis) inhaltlich nicht beschränkbar (§ 20 Abs. 2 GmbHG). Dieser Grundsatz gilt auch in jenen Fällen, in denen ein Geschäftsführer im Innenverhältnis verpflichtet ist, die ihm auferlegten Beschränkungen einzuhalten (§ 20 Abs. 1 GmbHG). Diese Bestimmung bezweckt den Schutz der Allgemeinheit und befreit einen Vertragspartner der GmbH von jeder Nachforschungspflicht im Hinblick auf den konkreten Umfang der Vertretungsmacht.

Die Gesellschaft wird daher – unter der Voraussetzung, dass der Vertragspartner schutzwürdig ist – auch durch Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet, die ein Geschäftsführer in Überschreitung der ihm für seine Vertretung im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen abgeschlossen hat.

Ein Missbrauch der Vertretungsmacht liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

Der Vertragspartner verliert seine Schutzwürdigkeit, wenn er den Missbrauch der Vertretungsmacht

3. Geschäftsführung

3.1. Grundlagen

Der als Gegenstück zur Vertretung geregelte Begriff Geschäftsführung umfasst jede rechtliche und tatsächliche Tätigkeit eines oder mehrerer Geschäftsführer(s) für die Gesellschaft; dazu gehören auch betriebswirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der (strategischen) Unternehmensführung. Neben gesetzlichen Beschränkungen erstreckt sich  die Geschäftsführungsbefugnis auch nicht auf Angelegenheiten, die durch den Gesellschaftsvertrag auf andere Gesellschaftsorgane (Aufsichtsrat oder Beirat) übertragen sind.

Sind mehrere Geschäftsführer vorhanden, kommt ihnen Gesamtgeschäftsführungsbefugnis zu. Die Geschäftsführer bilden dabei ein Kollegialorgan; für die Willensbildung sind einstimmige Beschlüsse erforderlich. Bei Gefahr im Verzug kann dennoch jeder Geschäftsführer selbständig die notwendigen Geschäftsführungshandlungen vornehmen (§ 21 Abs. 1 GmbHG). 

Der Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis unabhängig von der Vertretungsberechtigung in einem relativ großen Rahmen regeln. Es besteht daher die Möglichkeit, Einzelgeschäftsführungsbefugnis einzelnen oder allen Geschäftsführern zu erteilen. In diesem Fall muss eine zur Geschäftsführung gehörende Handlung unterbleiben, wenn ein anderer Geschäftsführer dagegen Widerspruch erhebt (§ 21 Abs. 2 GmbHG). Dieses gesetzliche Widerspruchsrecht kann durch den Gesellschaftsvertrag in jeder Richtung bis zur gänzlichen Beseitigung modifiziert werden.

Der Gesellschaftsvertrag kann eine Aufgabenteilung (Geschäftsverteilung). vorsehen. Die Verantwortlichkeit der einzelnen Geschäftsführer ist dann mit Ausnahme jener Bereiche, für die zwingend Gesamtverantwortung vorgeschrieben ist, auf ihren Arbeitsbereich eingeschränkt. Erfolgt eine Aufgabenteilung nur durch eine Vereinbarung zwischen den Geschäftsführern, bleibt die Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer bestehen.

3.2. Beschränkungen und Erweiterungen der Geschäftsführungsbefugnis

Die Gesellschafter können auch durch eine entsprechende Regelung  im Gesellschaftsvertrag die gesetzlich angeordnete Gesamtgeschäftsführung in jeder nur denkbaren Weise modifizieren und dabei andere Erfordernisse festlegen.

Konkret können Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis vereinbart werden

Die Erweiterung der Geschäftsführungsbefugnis kann vereinbart werden, indem den Geschäftsführern entweder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag oder durch Gesellschafterbeschluss die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen gestattet wird.

3.3. Widerspruch zu Geschäftsführungsmaßnahmen

Der Widerspruch zu Geschäftsführungsmaßnahmen (§ 21 Abs. 2 GmbHG) hat in jenen Fällen zu erfolgen, in denen er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers erfordert. Die nachweisliche Ausübung des Widerspruchsrechts ist von besonderer Bedeutung im Falle der wirtschaftlichen Krise der Gesellschaft. Das Widerspruchsrecht bzw. die Widerspruchspflicht ist einer der „Aufhänger“ für die Frage, wie mehrere Geschäftsführer haften. Erschwerend kommt in der Praxis hinzu, dass keine gesetzliche Regelung besteht, wie der Widerspruch zu erfolgen hat: er muss jedenfalls zumutbar  sein; dabei ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. 

Wann haftet ein GmbH-Gesellschafter nicht? 2. Teil

Im vorherigen Beitrag wurde ausführlich dargestellt, warum Gesellschafter nicht nur für die eigenen Stammeinlagen haften, welche Nachteile bei der Vereinbarung von Nachschüssen im Gesellschaftsvertrag bestehen, wie die Geschäftsführerpflichten nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz zu einer konkreten Haftungsgefahr für GmbH-Gesellschafter werden können und was aus Sicht eines Minderheitsgesellschafters bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages zu beachten ist. Im heutigen zweiten Teil des Beitrages werden weitere Empfehlungen für ein sorgenfreies Dasein eines GmbH-Gesellschafters erstattet.

Zu 5. Kein kridaträchtiges Verhalten in der Generalversammlung

Dieser mögliche Haftungstatbestand lässt sich kurz und bündig erklären: Ein GmbH-Gesellschafter, der für einen Gesellschafterbeschluss stimmt, mit welchem dem Geschäftsführer die Unterlassung des gebotenen Insolvenzantrages aufgetragen wird, haftet gegenüber Dritten (OGH 10.12.1992, 6 Ob 656/90). Damit ist eigentlich alles gesagt.

Zu 6. Keine Unterkapitalisierung der Gesellschaft

Eine qualifiziert Unterkapitalisierung ist dann anzunehmen, wenn 

Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen sind bei der Feststellung materieller Unterkapitalisierung grundsätzlich zu berücksichtigen.

Es ist unzulässig eine GmbH mit einem Haftungsfonds so geringen Umfangs auszustatten, dass dieser unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Einnahmenserfüllung der künftigen Gläubiger offensichtlich nicht ausreicht (OGH 6 Ob 1123/06 s). Schon die Gründung einer GmbH mit dem Mindestkapital ist ein Gefahr begründendes Verhalten (So der OGH im Fall einer Tourismusmarketing GmbH mit einem Stammkapital von € 35.000,– und von den beteiligten Tourismusverbänden aufgebrachten Krediten von etwa € 2.000.000,–; vgl. OGH  29.4.2004, 6 Ob 313/03 b = GesRZ 2004, 379 = wbl 2004, 486 = ecolex 2004, 951 = GeS 2005, 19 = RWZ 2004, 366 = ÖZW 2005, 21.).

Ein höheres Stammkapital als das gesetzliche Mindestkapital von € 35.000,00 ist meines Erachtens bereits ein wesentlicher Hinweis darauf, dass eine solche Unterkapitalisierung nicht vorliegen kann; freilich kommt es – wie immer in der Juristerei – auf eine Einzelfallbetrachtung an. 

Zu 7. Keine unzulässigen Einlagenrückgewähr

Zu diesem Themenkomplex wird auf den Beitrag des Verfassers im BÖB-Journal (Verdeckte Ausschüttungen und unzulässige Einlagenrückgewähr – ein praktischer Überblick über Gefahren und Rechtsfolgen, 1. Teil, 49/12, 40, 2. Teil, 50/12, 53) verwiesen. Das Wesen einer unzulässigen Einlagenrückgewähr lässt sich – vereinfacht – folgendermaßen darstellen:

Die Geschäftsführung gewährt einem Gesellschafter Vorteile aus dem Gesellschaftsvermögen, die weder angemessen noch fremdüblich sind. Konsequenz einer solchen Rechtswidrigkeit ist, dass die Gesellschaft gegenüber dem betreffenden Gesellschafter einen Rückforderungsanspruch hat. Ist eine Rückforderung beim Gesellschafter nicht mehr zu erlangen, so haften die Geschäftsführer; ist auch bei denen kein Regress einforderbar, so haften die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer übernommenen Stammeinlagen bis (wahrscheinlich) zur Höhe des Stammkapitals. Wahrscheinlich deshalb, weil es in der Literatur durchaus auch Stimmen gibt, die in Falle einer verbotenen Einlagenrückgewähr die Auffassung vertreten, dass die Gesellschafter unbeschränkt (also über das Prinzip der beschränkten Haftung hinaus) haften.

Eine besondere Form der Einlagenrückgewähr stellt die Downstream-Verschmelzung dar: Bei der Downstream-Verschmelzung wird das Vermögen der übertragenden Muttergesellschaft auf die übernehmende Tochtergesellschaft übertragen. Die von der Mutter an der Tochter gehaltenen Geschäftsanteile werden an die Gesellschafter der übertragenden Körperschaft abgegeben. Eine Verschmelzung downstream ist daher nur dann zulässig, wenn die Tochtergesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einen positiven Verkehrswert aufweist (OGH 11.11.1999, 6 Ob 4/99 h = SZ 72/172 = JBl 2000, 188 = GesRZ 2000, 25 = ecolex 2000, 121 = RWZ 2000, 47; OGH 25.6.1996, 4 Ob 2078/96 h = SZ 69/149 = JBl 1997, 108 = RdW 1996, 472 = ecolex 1997, 437 = ÖBA 1997, 193 = AnwBl 1997, 300). Bei dieser Beurteilung bleibt jedoch der Wert der Beteiligung an der Tochtergesellschaft außer Betracht. Überträgt demnach die Mutter mehr Verbindlichkeiten als Aktiva auf die Tochtergesellschaft, dann verstößt die Verschmelzung gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 Abs. 1 GmbHG. 

Die GmbH übernimmt bei derartigen Downstream-Merger-Gestaltungen Verbindlichkeiten von Gesellschaftern, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht. Aus diesem Grunde sind sowohl der Verschmelzungsvertrag als auch die Verschmelzungsbeschlüsse nichtig. Werden im Zusammenhang mit der Verschmelzung gesellschaftsrechtliche Begleitmaßnahmen ergriffen, wie z.B. eine ordentliche Kapitalherabsetzung bei der übernehmen Gesellschaft, wäre die Verschmelzung zulässig.

Zu 8. Bürgschaftsübernahme für GmbH-Verbindlichkeiten

Vorweg: Es ist insbesondere bei Familiengesellschaften vielfach nicht zu vermeiden, dass Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber der Bank oder sonstigen Dritten eine Haftungserklärung abgeben. Solche geschäftlichen Gepflogenheiten sind auch nichts Unanständiges. Man sollte sich jedoch vor Augen halten, dass in einem solchen Fall das Prinzip mit beschränkter Haftung durchbrochen wird, weil durch die Ausfallshaftung gegenüber der Bank der/die betreffenden Gesellschafter eine Erfolgshaftung haben. Wenn die Gesellschafter unvermeidbarer weise eine Solidarhaftung zu übernehmen haben, so ist man im Verhältnis zur Bank dem Haftungssystem einer offenen Gesellschaft schon sehr nahe.

Zu 9. Vorhandensein eines Geschäftsführers

Die Gesellschafter sind verpflichtet, Geschäftsführer in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Diese Verpflichtung wird insbesondere dann schlagend, wenn der letzte Geschäftsführer – aus welchen Gründen auch immer – seinen Rücktritt erklärt. Man sollte freilich meinen, dass es nicht so schwierig sein kann, geeignete Geschäftsführer zu finden, die Praxis zeigt ein anderes Bild: Häufig lässt sich ein Geschäftsführer deshalb nicht finden, weil die Gesellschafter untereinander zerstritten sind, die Gesellschaft in wirtschaftlicher Hinsicht insolvenzgefährdet ist und die Bedingungen für die Übernahme der Funktion schlichtweg unattraktiv sind. 

Das Firmenbuchgericht kann Zwangsstrafen gegenüber GmbH-Gesellschaftern erlassen, wenn sie ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, Geschäftsführer in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. In Deutschland geht man einen Schritt weiter: hier ist der Mehrheitsgesellschafter einer „geschäftsführerlosen“ GmbH sogar zur Insolvenzantragstellung verpflichtet. Aber auch hierzulande ist eine Haftung des Mehrheitsgesellschafters zu bejahen, wenn durch die schuldhaft unterlassene Geschäftsführerbestellung einem Dritten ein Vermögensschaden erwächst. 

Zu 10. Kein Handeln in der Vor-(Gründungs-) gesellschaft

Bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages ist die (ins Auge gefasste) GmbH als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu qualifizieren. Diese einzige im ABGB geregelte Gesellschaftsform ist gekennzeichnet durch eine Anteilshaftung, die durch die Lehre und Rechtsprechung faktisch zu einer unbeschränkten solidarischen Haftung aller (bekannten) Gesellschafter stilisiert wurde. 

Von einer Vorgesellschaft wird hingegen im Zeitpunkt zwischen der Errichtung des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung des Rechtsträgers im Firmenbuch gesprochen. Die Vorgesellschaft ist insb. dadurch gekennzeichnet, dass die GmbH zwar entstanden ist, mangels Firmenbucheintragung jedoch einem Dritten nicht bekannt ist, wer tatsächlich zum Geschäftsführer bestellt ist. Um diesen berechtigten Besorgnissen vorzukehren, sieht § 2 Abs. 2 GmbHG entsprechende gesetzliche Haftungsregelungen vor: wenn ein Gesellschafter (ohne Geschäftsführer zu sein) vor Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch für diese handelt, der haftet – selbstverständlich nur, wenn irgendjemandem dadurch ein Schaden entstanden ist.   

Zu 11. Keine faktische Geschäftsführung

Eine faktische Geschäftsführung, die in haftungsrechtlicher Hinsicht mit einem im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer gleichzusetzen ist liegt dann vor, wenn Gesellschafter (selten auch Dritte) auf die Leitung der Gesellschaft maßgeblichen Einfluss nehmen. Was maßgeblich ist und was nicht, kommt naturgemäß auf den jeweiligen Einzelfall an. Eine faktische Geschäftsführung ist jedenfalls zu bejahen, wenn der betreffende Gesellschafter die Konten der Gesellschaft führt und in seinem Handeln von einem im Firmenbuch eingetragenen organschaftlichen Vertreter nicht (mehr) zu unterscheiden ist. Wie sagt doch der OGH ganz lapidar: Auch der faktische Geschäftsführer haftet wegen Konkursverschleppung (OGH 23.2.2009, 8 Ob 108/08b, OGH 17.12.2007, 8 Ob 124/07d).

Zu 12. Missbrauch der Organisationsfreiheit

Vorab: Das, was im restlichen Teil dieses Beitrages kommt, hat eher „exotischen“ Charakter und kommt bei kleinen und mittelständischen GmbH´s eher nicht vor. Es geht allerdings darum, kritisch das System der beschränkten Haftung zu hinterfragen. Die Existenzvernichtungshaftung betrifft die Haftung der Gesellschafter für Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen (etwas salopp formuliert, könnte man die Existenzvernichtungshaftung im Hinblick auf ihre Folgewirkungen als ein juristisches Überziehen der übertragenden Sanierung bezeichnen) durch Entnahmen, wenn sie eine angemessene Rücksichtnahme auf die Erhaltung der Fähigkeit zur Bedienung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft vermissen lassen (vgl. hierzu grundlegend  BGH 17.9.2001, BGHZ 149, 10 („Bremer Vulkan“). Der Eingriff der Gesellschafter hat die Insolvenz der alten herbeigeführt. Nach neuer Auffassung des BGH II ZR 3/04 ist die Existenzvernichtungshaftung eine reine Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft.

Beim Missbrauch der Leitungsmacht geht es um besondere Sorgfaltspflichten der Gesellschafter (speziell im Konzern), wenn es zur Verlagerung der Geschäftsführungsentscheidungen auf die Gesellschafterebene kommt (grundlegend hierzu die „Eumig“-Entscheidung, OGH 14.7.1986, 1 Ob 571/86 = SZ 59/132 = JBl 1986, 713 = GesRZ 1987, 46 = RdW 1986, 336). Aus diesem Grund kann auch ein Gesellschafter wegen Verletzung der Konkursantragspflicht zur Haftung herangezogen werden.

Zu 13. Keine Verletzung des Prinzips der Trennung des Vermögens der Gesellschaft von jenem der Gesellschafter

Eine Haftung wegen Vermögensvermischung wurde vom OGH anerkannt, aber nicht näher konkretisiert (vgl. hierzu aber BGH 13.4.1994 II ZR 16/93: Die Abgrenzung zwischen Gesellschafts- und Privatvermögen ist durch eine undurchsichtige Buchführung oder auf andere Weise verschleiert worden, sodass die Kapitalerhaltungsvorschriften, deren Einhaltung ein unverzichtbarer Ausgleich für die Beschränkung der Haftung des Gesellschaftsvermögens ist, nicht funktionieren).

Beim Rechtsformmissbrauch ist strittig, ob es sich überhaupt um eine eigene Kategorie handelt (OGH 20.4.1978, 6 Ob 789/77 = RIS-Justiz RS0009098). Der Grundgedanke des Begriffes der Durchgriffshaftung liegt darin, dass sich niemand der Rechtsform einer juristischen Person zu dem Zweck bedienen darf, Dritte zu schädigen oder Gesetze zu umgehen. Wird eine Durchgriffshaftung schlagend, so kommt für den betroffenen Gesellschafter das Schutzschild der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst gar nicht zum Tragen.