Grundlagen zum formellen Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung 2. Teil

Wie bereits im Vorherigen Beitrag erklärt ist der Umstand, dass GmbHs besonders anfällig für insolvenzrechtlich relevante Krisen sind, allgemein bekannt. In diesem zweiten Teil werden weitere wichtige Informationen und Klarstellungen zum formellen Insolvenzrechts vermittelt, die auch für Bilanzbuchhalter von praktischer Bedeutung sind.

3. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

3.1 Antragstellung

Ein Antrag auf ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung kann bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit beim zuständigen Gericht gestellt werden, jedoch nicht während eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft. Im Sanierungsverfahren steht der GmbH die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters zu, wenn die Geschäftsführung vor dessen Eröffnung beim zuständigen Insolvenzgericht folgende Urkunden vorgelegt hat:

Neben den vorangeführten Urkunden hat der Antrag insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

Die Geschäftsführer als Vertreter der Schuldnerin haben das Vermögensverzeichnis eigenhändig zu unterfertigen. Fehlt im Antrag das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen oder sind nicht alle erforderlichen Urkunden beigeschlossen, so hat das Insolvenzgericht einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Wird der Antrag nicht fristgerecht verbessert, so ist das Sanierungsverfahren unter Entziehung der Eigenverwaltung oder als Konkurs zu eröffnen.

In das Vermögensverzeichnis sind die einzelnen Aktiva und Passiva unter Berücksichtigung folgender Angaben aufzunehmen:


Forderungsverzeichnis


Verzeichnis der Verbindlichkeiten


Schuldner (Name und genaue Anschrift, allfälliges Verwandtschaftsverhältnis oder gesellschaftsrechtliche (beteiligungsmäßige) Verflechtung)


Gläubiger (Name und genaue Anschrift, allfälliges Verwandtschaftsverhältnis oder gesellschaftsrechtliche (beteiligungsmäßige) Verflechtung)


Rechtsgrund der Forderung


Rechtsgrund der Verbindlichkeit (inkl. Rechnungs-Nr. und allfälligem Exekutionstitel)


Forderungshöhe


Höhe der Verbindlichkeit


Fälligkeit der Forderung


Stichtag der Fälligkeit


Sicherheiten


Absonderungs- und Aussonderungsrecht; Bewertung bestellter Sicherheiten


Forderung streitig?


Verbindlichkeit streitig?


Einbringlich ja / nein / teilweise


Vermutlicher Ausfall

Dem Vermögensverzeichnis ist ein aktuelles Anlageverzeichnis beizuschließen.

Die Gegenüberstellung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für die folgenden 90 Tage ab Insolvenzeröffnung ist durch Vorlage eines detaillierten Liquiditäts- und Finanzplans einschließlich allfälliger Erläuterungen nachzuweisen.

Beispiel für einen Liquiditätsplan

Liquiditätsplan ab Insolvenzeröffnung (Beträge rd €)


Einnahmen








Bestehende Forderungen

Stand zum Prüfungs-zeitpunkt


1.  Woche


2. Woche


3. Woche


4. Woche


xx. Woche


Kundenforderungen 








Besitzwechsel








Sonstige Forderungen








Lieferungen und Leistungen erwartete Aufträge








Sonstige künftige Einnahmen








Mieten








Sonstiges








Anlagenverkäufer








Private Einlagen, Kapitaleinzahlungen








Summe der Einnahmen 
















AUSGABEN








Finanzamt (USt)








Finanzamt (Lohnabgaben)








Krankenkasse








Löhne und Gehälter








Sachausgaben des Betriebes








Waren- und Materialeinkaufe








„Investitionen“








Sonstiges








Summe der Ausgaben

 
















Einnahmenüberschuss / Ausgabenüberhang








Liquiditätsreserven aus:








Flüssigen Mitteln








„freie Kreditrahmen“















Kumulierte Liquiditätsreserve








Zusätzlich benötigte liquide Mittel (kumuliert)







3.2 Überprüfung des Sanierungsplans durch den Sanierungsverwalter und Prüfungstagsatzung

Der durch das Insolvenzgericht bestellte Sanierungsverwalter hat innerhalb von drei Wochen die inhaltliche Prüfung des Finanzplans sowie die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans vorzunehmen und seine Ergebnisse bei der Tagsatzung den Gläubigern zu präsentieren. Das Insolvenzgericht kann einen Sanierungsplanantrag nach Einvernahme des Insolvenzverwalters und eines allfälligen Gläubigerausschusses aus bestimmten Gründen zurückweisen. 

Der Sanierungsverwalter hat die Wirtschaftslage der GmbH als Schuldnerin zu überwachen. Er hat spätestens bis zur ersten Gläubigerversammlung bzw.  – falls eine solche nicht stattfindet – Berichtstagsatzung über die Wirtschaftslage der Gesellschaft und darüber zu berichten, ob

Die Berichtstagsatzung wird durch das Insolvenzgericht in der Regel innerhalb von drei Wochen ab Insolvenzeröffnung anberaumt.

Zu den Vorbehaltstätigkeiten des Sanierungsverwalters gehören unter anderem

In der Prüfungstagsatzung gibt der Insolvenzverwalter bekannt, ob er die jeweilige angemeldete Gläubigerforderung bestreitet oder anerkennt. Die Prüfungstagsatzung wird 60 bis 90 Tage nach Insolvenzeröffnung einberufen. Im Falle der Bestreitung einer Insolvenzforderung kann der betroffene Gläubiger eine Feststellungsklage einbringen. Die Anerkennung einer Insolvenzforderung beinhaltet Exekutionstitel für Gläubiger

3.3 Umfang der Eigenverwaltung 

Die GmbH-Geschäftsführung ist im Falle einer Eigenverwaltung berechtigt, alle Rechtshandlungen im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes vorzunehmen. Der Genehmigung des Sanierungsverwalters bedürfen allerdings Rechtshandlungen, die nicht zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehören, sowie der Rücktritt, die Kündigung oder die Auflösung von zweiseitigen, noch nicht erfüllten Verträgen, Bestand- und Arbeitsverträgen. Die Geschäftsführung hat allerdings eine zum gewöhnlichen Unternehmensbetrieb gehörende Handlung zu unterlassen, wenn der Sanierungsverwalter dagegen Einspruch erhebt.

Rechtshandlungen, welche die GmbH-Geschäftsführung ohne Zustimmung oder gegen Einspruch des Sanierungsverwalters vorgenommen hat, sind den Gläubigern gegenüber unwirksam, wenn der Dritte wusste oder wissen musste, dass

Das Gericht kann der  Gesellschaft bestimmte Rechtshandlungen untersagen, soweit dies notwendig ist, um Nachteile für die Gläubiger zu vermeiden. Die Beschränkungen sind, wenn sie gleichzeitig mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens angeordnet werden, im Edikt, sonst gesondert, öffentlich bekannt zu machen und in den Büchern und öffentlichen Registern anzumerken. 

Das Gericht hat der GmbH als Schuldnerin die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn 

Die Entziehung der Eigenverwaltung ist öffentlich bekannt zu machen; die Rechtswirkungen treten mit Beginn des Tages ein, welcher der öffentlichen Bekanntmachung folgt. 

Die Eigenverwaltung ist zeitlich befristet. Sie ist zu entziehen, wenn der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Verfahrenseröffnung angenommen wurde (§ 170 Abs. 1 Z 3 IO). Das Sanierungsverfahren selbst – also  die Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan – kann jedoch über 90-tägige Frist  hinaus weitergeführt werden.

3.4 Wie erfolgt die formelle gerichtliche Sanierungsplanabwicklung?

Die Sanierungsplantagsatzung zur Verhandlung und Beschlussfassung über den Sanierungsplan darf nicht vor der Prüfungstagsatzung stattfinden; sie ist mit der Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden. Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind 

gesondert zu laden. Die GmbH-Geschäftsführung hat an der Tagsatzung persönlich teilzunehmen. 

Eine Änderung des Sanierungsplans erfordert die Zustimmung der Insolvenzgläubiger.

Für die Annahme des Sanierungsplans ist erforderlich, dass 

3.5 Bestätigung des Sanierungsplans

Die gerichtliche Sanierungsplanbestätigung ist erst zu erteilen, wenn

Bezüglich des „Vorliegens“ der genannten Voraussetzungen hat der Insolvenzver­walter über Aufforderung des Insolvenzgerichts zu berichten.

Die Bestätigung ist zu versagen, wenn

Die Bestätigung kann versagt werden, wenn

Gegen die Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden von

Gegen die Versagung der Bestätigung des Sanierungsplans kann Rekurs erhoben werden vom Schuldner sowie von jedem Insolvenzgläubiger, der dem Sanierungsplan nicht widersprochen hat.

3.6 Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Wird der Sanierungsplan bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Sanierungsver­walter gelegte Rechnung abzusprechen. Das Insolvenzverfahren ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben; dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken. Soweit der Sanierungsplan nichts anderes bestimmt, kann die Gesellschaft wieder über ihr Vermögen frei verfügen.

3.7 Rechtswirkungen des Sanierungsplans

Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan ist es nicht erforderlich, dass die Gesellschaft 

und zwar unabhängig davon, ob sie 

In gleicher Weise wird die Gesellschaft gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit. Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen über die Gleichbehandlung der Gläubiger nicht widersprechen. Jene Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden der GmbH-Geschäftsführung im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.

Grundlagen zum formellen Insolvenzrecht unter besonderer Berücksichtigung des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung 1. Teil

Der Umstand, dass GmbHs besonders anfällig für insolvenzrechtlich relevante Krisen sind, ist allgemein bekannt. Der folgende Beitrag will einige wichtige Informationen und Klarstellungen zum formellen Insolvenzrechts vermitteln, die auch für Bilanzbuchhalter von praktischer Bedeutung sind.

1. Einführung

1.1 Allgemeines

Wenn die Sanierungsbemühungen scheitern, so ist durch die Geschäftsführung Insolvenzantrag zu stellen. Hierzu ist jeder einzelne Geschäftsführer – unbeschadet von seiner im Firmenbuch eingetragenen Vertretungsbefugnis –  verpflichtet. Die Stellung des Insolvenzantrages durch bloß einen Geschäftsführer hat auch bei den übrigen Geschäftsführern die ordnungsgemäße Pflichterfüllung zur Folge.

Durch das Insolvenzrechts-Änderungsgesetz 2010 wurde ein einheitlicher Verfahrensrahmen geschaffen, welcher der GmbH-Geschäftsführung die Möglichkeit bietet, entweder ein Sanierungs- oder ein Konkursverfahren zu beantragen. Die unterschiedlichen Verfahrensabläufe und ihre Folgen werden in der nachfolgenden Übersicht zusammengefasst dargestellt.


Sanierungs-
verfahren


Konkurs-
verfahren



ohne Eigenverwaltung 


mit Eigenverwaltung 



Art des Vergleiches 


gerichtlicher Vergleich mit Restschuld-
befreiung


gerichtlicher Vergleich mit Restschuld-
befreiung


Es gibt keinen Vergleich!


Mindestquote 


20%


30%


keine


Unternehmens-
fortführung 


ja


ja


nein


Verwertung des Unternehmens-
vermögens 


nein


nein


Liquidation


Verwalter 


Sanierungs-
verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungs-
befugnis


Sanierungs-
verwaltermit Überwachungs-
funktion


Masse-
verwalter mit Verwaltungs- und Verfügungs-
befugnis


Antragstellung 


nur Schuldnerantrag


nur Schuldnerantrag


Gläubiger- oder Schuldnerantrag


Restschuld-
befreiung 


ja, bei Erfüllung der Quote


ja, bei Erfüllung der Quote


nein

GmbH-Geschäftsführer können also zwei Arten von Sanierungsverfahren beantragen:

a. Beim Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung beträgt die Mindestgläubigerquote 30 %. Der Sanierungsplan ist von den Geschäftsführern vorzulegen, wobei in der Folge die unbesicherten Gläubiger über den Sanierungsplan abzustimmen haben. Lehnen sie diesen ab, führt dies anschließend zur „Konkursliquidation“ des Unternehmens. 

b. Beim Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung beträgt die Mindestgläubigerquote 20 %. Der vom Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat das Unternehmen fortzuführen. Scheitert der Sanierungsplan, so wird anschließend ebenfalls die „Konkursliquidation“ des Unternehmens eingeleitet.

Wird durch die GmbH-Geschäftsführer kein Sanierungsplan vorgelegt oder scheitert dieser, so ist das Sanierungsverfahren in ein Konkursverfahren abzuändern. Der durch das Gericht bestellte Insolvenzverwalter hat das Vermögen der Gesellschaft entsprechend zu verwerten. Die Gläubiger erhalten eine Konkursquote; die Firma wird gelöscht.

Mit der Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung verfolgt der Gesetzgeber bestimmte Ziele, die sich als durchwegs realisierbar erwiesen haben:

1.2 Voraussetzungen für die Einleitung eines Sanierungsverfahrens

Das Insolvenzverfahren wird als Sanierungsverfahren bezeichnet, wenn die GmbH-Geschäftsführung beim Insolvenzgericht, unter Beifügung eines schlüssigen Sanierungsplans, dessen Annahme beantragt. In diesem Antrag ist anzugeben, in welcher Weise die Gläubiger erfüllt oder sichergestellt werden sollen.

Die Gesellschaft ist erst zu verwerten, wenn der Sanierungsplanvorschlag nicht innerhalb von 90 Tagen nach Insolvenzeröffnung angenommen wird (§ 168 Abs. 2 IO); es gilt somit eine Verwertungssperre; vgl. hierzu Schützinger/Schützinger/Balik, Praxis des Turn Around Managements idF IRÄG 2010 (2010) 81. Das Insolvenzgericht kann nach Einvernahme des Insolvenzverwalters und eines allfälligen Gläubigerausschusses anordnen, dass mit der Verwertung der Insolvenzmasse bis zur Beschlussfassung durch die Gläubigerversammlung abgewartet wird. 

2. Der Sanierungsplan

2.1 Begriff, Wesen und Merkmale

Der Sanierungsplan ist eine gerichtlich bestätigte Vereinbarung der GmbH als Schuldnerin mit der Mehrheit der am Verfahren teilnehmenden Insolvenzgläubiger darüber, wie deren Ansprüche – und zwar auch der am Verfahren nicht teilnehmenden Gläubiger – gleichmäßig erfüllt werden sollen.

Wesentliche Merkmale eines Sanierungsplanes sind 

Die GmbH als Schuldnerin hat ihren Insolvenzgläubigern deren Forderungsausfall auch im Falle der Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit nicht zu ersetzen. Die Gesellschaft hat allerdings 

In inhaltlicher Hinsicht ist die Erstellung eines Sanierungsplans an sich keine Hexerei, sofern die von der schuldnerischen GmbH abgegebenen „Leistungsversprechen“ zutreffend sindund tatsächlich erwirtschaftet werden können.

Beispiel

Zwischen der XYZ-GmbH. und ihren Gläubigern wird folgender Sanierungsplan abgeschlossen:

1. Die Ansprüche der Aussonderungsberechtigten und der Absonderungsgläubiger werden durch den Sanierungsplan nicht berührt.

2. Die Masseforderungen werden zur Gänze erfüllt.

3. Die Insolvenzgläubiger erhalten eine 20%ige Quote, zahlbar innerhalb von zwei Jahren nach Annahme des Sanierungsplanantrages.

4. Die 20 %ige Quote, die auf bestrittene Forderungen entfallen, wird durch gerichtlichen Erlag sichergestellt, wenn die Frist zur Anbringung der Rechtfertigungsklage noch offen ist oder wenn die Rechtfertigungsklage bis zur Sanierungsplantagsatzung anhängig gemacht worden ist.

5. Bei Wechselforderungen erfolgt die Auszahlung der 20 %igen Quote gegen Rückstellung der Originalwechsel. 

Den Sanierungsplanantrag kann nur die GmbH als Schuldnerin stellen; im Antrag ist anzugeben, auf welche Weise die Gläubiger erfüllt oder sichergestellt werden sollen. Die Gesellschaft ist verpflichtet, den Insolvenzgläubigern zumindest eine innerhalb von zwei Jahren zahlbare Quote von mindestens

vom Tag der Annahme des Vorschlages zu bieten. 

Neben den jeweiligen Quotenzahlungen sind auch die jeweiligen Masseforderungen sowie alle Aussonderungs- und Absonderungsrechte zur Gänze zu erfüllen.

Der Sanierungsplanantrag ist allerdings unter bestimmten Voraussetzungen unzulässig, etwa 

2.2 Prüfung der Angemessenheit und Erfüllbarkeit des Sanierungsplans

Das Gericht stellt dem Insolvenzverwalter den Sanierungsplanvorschlag zu; dieser prüft in der Folge, ob der Sanierungsplanvorschlag angemessen und erfüllbar ist oder den gesetzlichen Bestimmungen widerspricht. Um die Angemessenheit des Sanierungsplanvorschlages beurteilen zu können, hat der Insolvenzverwalter zunächst zu ermitteln, welche Quote für den Fall der Zerschlagung und Verwertung der Gesellschaft erwartet werden kann. Ist die zu erwartende Quote höher als jene, die im Sanierungsplanvorschlag angeboten wird, ist der Sanierungsplanvorschlag unangemessen. Der Insolvenzverwalter prüft, ob die fristgerechte Bezahlung der angebotenen Quote zu erwarten ist. Die Finanzierung dieser Quote kann aus den (künftigen) Betriebsergebnissen oder durch Zuwendungen von dritter Seite erfolgen.

2.3 Abstimmung über die Annahme des Sanierungsplans

Zur Annahme des Sanierungsplanantrages ist erforderlich, dass

Grundsätzlich hat jeder Quotengläubiger nur eine Kopfstimme und zwar auch dann, wenn ihm mehrere Forderungen zustehen. Für die Berechnung der Summenmehrheit werden die Forderungen mit dem vom Gläubiger in der Forderungsanmeldung angegebenen Betrag berücksichtigt. Wird nur eine der beiden Mehrheiten erreicht, können die Geschäftsführer namens der GmbH als Schuldnerin beantragen, die Sanierungsplantagsatzung zu vertagen.

Ist der Sanierungsplanvorschlag der Gesellschaft in der Tagsatzung von den Insolvenzgläubigern mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen, so bedarf es zu seinem Zustandekommen noch der Bestätigung durch einen Beschluss des  Insolvenzgerichtes. Die Prüfung vor der Beschlussfassung erstreckt sich auf die Gesetzmäßigkeit und auf die Zweckmäßigkeit des Sanierungsplanes; einem gesetzwidrigen oder nicht zweckmäßigen Sanierungsplan ist die Bestätigung zu versagen. Die Annahme des Sanierungsplanes wird öffentlich bekannt gemacht. 

Unwirksamkeit des Sanierungsplans. Wenn der Sanierungsplan durch betrügerische Handlungen oder durch Einräumung unzulässiger Vorteile an einzelne Gläubiger zustande kam, kann jeder Insolvenzgläubiger binnen dreier Jahre nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplanes mit Klage die Bezahlung des Ausfalles oder die Unwirksamkeitserklärung der sonst gewährten Begünstigungen begehren (§ 161 IO).

Die Bezeichnung Sanierungsverfahren ist auf Konkursverfahren abzuändern, wenn:

Der Insolvenzverwalter wird im Konkursverfahren als Masseverwalter bezeichnet.

Gemäß § 140 IO kann der Schuldner bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens den Abschluss eines Sanierungsplanes beantragen. Aus der allgemeinen Masse sind vorrangig die Masseforderungen zu bezahlen. Vor Verteilung der Insolvenzmasse ist die insolvenzgerichtliche Zustimmung einzuholen. Die Zuteilung an die Insolvenzgläubiger erfolgt quotenmäßig. Die jeweils auszuschüttende Insolvenzquote errechnet sich nach dem Verhältnis des zu verteilenden Erlöses zur Gesamtsumme der Forderungen.