Exit-Strategien für Streitigkeiten zwischen Gesellschafter-Geschäftsführern
Die gemeinsame Zweckverfolgung im Rahmen einer Gesellschaft (mit beschränkter Haftung) hat angesichts des personalistischen Charakters vieler GmbHs manches mit einer Ehe (oder vergleichbaren Formen einer Partnerschaft) zu tun. In Österreichs wird bereits jede zweite Ehe geschieden. Wenn man bedenkt, dass zusätzlich zu den bereits rund 150.000 GmbHs jedes Jahr rund 8.000 neue Rechtsträger hinzukommen, kann man sich vorstellen, dass nicht jede GmbH-Beziehung eine glückliche Beziehung ist. Dem Umgang mit eben solchen ist der heutige Beitrag in der GmbH-Ecke gewidmet.
1. Grundsätzliches
Wie gesagt: Ein Gesellschaftsverhältnis ist in gewisser Hinsicht wie eine Ehe oder Lebensgemeinschaft; es kann daher passieren, dass Gesellschafter nach einer gewissen Zeit zum Schluss kommen, dass man (persönlich, strategisch, im Hinblick auf bestimmte Arbeitsweisen und Gewohnheiten) doch nicht so gut zusammenpasst, wie alle Beteiligten es sich anlässlich der Gründung der Gesellschaft erhofft haben.
Eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit ist auch dann noch als erfolgreich zu bezeichnen, wenn man strukturiert und rasch auseinandergeht und die vereinbarten Lösungen von allen Beteiligten im Wesentlichen als fair empfunden werden. Hierzu gehört auch, dass die Betroffenen häufig nicht hundertprozentig zufrieden sind: Ohne ein Abgehen von Maximalforderungen, ohne Kompromissbereitschaft, ohne die Akzeptanz, Bedürfnisse des jeweils anderen zu verstehen und darauf auch einzugehen, werden tragfähige einvernehmliche Lösungen nicht erzielbar sein.
Jede gemeinsam paktierte Lösung kann auch außerhalb des Gesellschaftsvertrages getroffen werden. Der Gesellschaftsvertrag gibt hingegen dann den Rahmen vor, wenn zwischen den Vertragspartnern Dissens besteht.
2. Bereinigung der Gesellschafterstruktur – ein erster Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten
Ausgehend vom häufig anzutreffenden Wunsch, einen oder mehrere Gesellschafter zum Ausscheiden zu motivieren und die Gesellschaft in geänderter Zusammensetzung weiterzuführen, bestehen grundsätzlich folgende Gestaltungsmöglichkeiten:
- Entgeltliche Übernahme der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters außerhalb der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nach den Grundsätzen rasche Entscheidung – rasche Durchführung – sofortige bzw. zeitnahe Entrichtung des Kaufpreises.
- Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses durch (mindestens) einen Gesellschafter und entgeltliche Übernahme dessen Geschäftsanteiles durch die verbleibenden Gesellschafter.
Wie so oft im Leben gibt es nicht nur schwarz oder weiß sondern auch Gestaltungsoptionen dazwischen. Unter Zugrundelegung der Tatsache, dass die überwiegende Zahl aller Meinungsverschiedenheiten die (operative) Geschäftsführung und weniger den Gesellschafterbereich betreffen, ist es auch möglich, dass
- die Beteiligungsverhältnisse unverändert bleiben;
- sich sämtliche gegenwärtige Geschäftsführer freiwillig zurückziehen und an ihrer Stelle ein weisungsfreies Management installiert wird, welches ausschließlich aus einschlägig fachlich versierten Personen besteht (Fremdgeschäftsführer), die nachweislich zu keinem Gesellschafter in einem Naheverhältnis stehen.
3. Variante Ausscheiden eines Gesellschafters
Dieser Lösungsansatz wird von den Betroffenen sehr häufig präferiert, wobei folgende Schwierigkeiten auftreten können:
- Welcher Gesellschafter soll gehen?
- Es bestehen unterschiedliche Vorstellungen über den Wert des Geschäftsanteils des ausscheidenden Gesellschafters zwischen diesem und den zur Übernahme berechtigten übrigen Gesellschaftern (bzw. einem Dritten).
Für die Lösung, welcher Gesellschafter ausscheidet, stehen zwei wirksame Verfahren zur Verfügung:
- Die Gesellschafter geben bis zu einem zwischen ihnen zu vereinbarenden Zeitpunkt bei einem gemeinsam namhaft gemachten Notar in einem verschlossenen Kuvert ein konkretes Angebot ab, zu welchem Preis sie den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters (der anderen Gesellschaftergruppe) übernehmen. Diese Vorgangsweise wird in der Praxis vielfach auch als Sizilianische Eröffnung bezeichnet. Derjenige Gesellschafter, der den höheren Preis nennt, verbleibt in der Gesellschaft und hat den Geschäftsanteil des anderen Gesellschafters zu diesen Bedingungen in sein Eigentum zu übernehmen. Die näheren Details der Anbotslegung sind vorab (zweckmäßigerweise) notariell zu vereinbaren; dazu gehören jedenfalls
- die Bezahlung des Kaufpreises innerhalb eines sehr kurzen Zeitraums;
- die Haftungsfreistellung (bzw. Bewirkung der Enthaftung) des zur Abtretung verpflichteten Gesellschafters;
- das Ausscheiden als Geschäftsführer;
- die Errichtung eines notariellen Abtretungsvertrages;
- die Abgabe sämtlicher Erklärungen, die erforderlich sind, das ins Auge gefasste Ziel – die Bereinigung der Gesellschafterstruktur – rasch zu realisieren.
- Jener Gesellschafter, der in der GmbH verbleiben möchte (VP I) legt dem anderen Gesellschafter (VP II) ein verbindliches Angebot, welchen Kaufpreis er für die Übernahme des Geschäftsanteils von VP II zu zahlen bereit ist. Nach Erhalt dieses Angebotes kann VP II entweder seinen Geschäftsanteil an VP I veräußern oder verlangen, dass VP I seinen Geschäftsanteil zu dem von ihm genannten Preis an VP II abtritt. Durch dieses Verfahren – es wird auch als Gesellschafterduell bezeichnet – ist sichergestellt, dass der erstanbietende Gesellschafter kein unrealistisch (niedriges) Anbot abgibt, weil er nicht sicher sein kann, ob nicht er derjenige ist, der zu diesem („schlechten“) Kaufpreis seinen Geschäftsanteil zu verkaufen hat und zum Ausscheiden aus der Gesellschaft verpflichtet ist.
Jener Gesellschafter, der zur Abtretung seines Geschäftsanteiles verpflichtet ist, scheidet auch als Geschäftsführer aus; das Gleiche kann auch für jene Geschäftsführer gelten, die zwar nicht direkt Gesellschafter, jedoch eindeutig dem zum Ausscheiden verpflichteten Gesellschafter beteiligungsmäßig bzw. verwandtschaftlich zuzurechnen sind (mittelbare Beteiligung).
Wird die Entscheidung getroffen, eines der beiden in den Grundzügen dargestellten Verfahren anzuwenden, so ist eine rasche Lösung garantiert. Von den Unwägbarkeiten des Bieterverhaltens des jeweils anderen Gesellschafters abgesehen, bieten diese Verfahren nur Vorteile; es wird eine finale Lösung im Hinblick auf eine veränderte – künftig friktionsfreiere – Gesellschafterstruktur erzielt. Die Endgültigkeit dieser Verfahren lässt manchmal Gesellschafter zögern, sie tatsächlich einzuleiten. Von diesem Personenkreis wird gelegentlich ein weiteres Lavieren und Taktieren bevorzugt; es leuchtet allerdings ein, dass durch solche Verhaltensweisen eine Lösung (weder einvernehmlich noch durch einseitig zu setzende Rechtshandlungen) nicht erzielt werden kann.
4. Wertermittlung eines abzutretenden Geschäftsanteils
Diskussionen ums liebe Geld begleiten uns durch unser ganzes Leben: Das fängt mit der Höhe des Taschengeldes an und hört bei der Frage auf, wer für die Begräbniskosten des (leider nicht vermögenden) Verwandten aufkommt. Richtig ums Geld geht es im Falle eines Gesellschaftsverhältnisses vor allem dann, wenn aus eben diesem ein Gesellschafter ausscheidet und sich seine (mehr oder weniger langjährige) Beteiligung so richtig vergolden möchte. In vielen Fällen lautet das Argument der verbleibenden, übernahmeberechtigten und auch übernahmewilligen Gesellschafter, „dass sich die Gesellschaft das nicht leisten kann.“ Insoweit wird häufig übersehen, dass der ausscheidende Gesellschafter nicht aus Gesellschaftsmitteln (das wäre im Hinblick auf das Verbot der unzulässigen Einlagenrückgewähr in rechtlicher Hinsicht eine buchstäbliche Katastrophe), sondern von den Gesellschaftern abzufinden ist.
Um eben Diskussionen über die Wertbemessung von GmbH-Geschäftsanteilen zu vermeiden, sehen viele Gesellschaftsverträge mangels einer anderen einvernehmlichen Regelung vor, dass der Übernahmepreis für den von einem abtretungswilligen Gesellschafter übernommenen Geschäftsanteil nach dem Fachgutachten KFS BW 1 des Fachsenat für Betriebswirtschaft und Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ermittelt wird. Der Begriff Gutachten ist im gegebenen Fall wörtlich zu nehmen. Schon etwas weniger Gesellschaftsverträge enthalten Regelungen darüber, durch wen die Ermittlung des vom gesamten Unternehmenswert abgeleiteten Geschäftsanteilswerts zu erfolgen hat und welcher Zeitrahmen hierfür zur Verfügung steht.
Paradoxerweise ist es vielfach so, dass bloße Gesellschafter (also jene ohne Geschäftsführungsbefugnis) dem steuerlichen Vertreter der Gesellschaft nicht hundertprozentig trauen. Begründet wird dieses Unbehagen (im Hinblick auf eine Neutralität in der Sache selbst) damit, dass die Geschäftsführer in vielfältigen Kontakt mit dem Steuerberater stehen. Insoweit tut man häufig sowohl den Kollegen als auch den Geschäftsführern unrecht: Zur sorgfältigen Geschäftsführung (§ 25 Abs. 1 GmbHG) gehört nun einmal auch der Kontakt mit dem Steuerberater; und für diesen ist eben der Geschäftsführer als gesetzliches Vertretungsorgan der Gesellschaft Ansprechpartner und nicht irgendein Gesellschafter.
Nachdem häufig auch dem steuerlichen Vertreter des jeweils anderen (Firmen-) Gesellschafters nicht die erforderliche Neutralität im Hinblick auf die Erstellung des Bewertungsgutachtens zugebilligt wird, empfiehlt sich folgende Vorgangsweise:
- Es wird aus dem Kreise der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Fachgebiet Unternehmensbewertung und Ertragswertberechnung ein Experte einvernehmlich ausgewählt, der schriftlich erklärt,
- weder mit den Gesellschaftern noch mit deren steuerlichen Vertretern in beruflichem / privatem Kontakt zu stehen;
- in der Bewertungscausa völlig unbefangen und bei der Berechnung des Unternehmenswertes neutral zu sein.
- Dem Gutachter werden sämtliche von ihm angeforderte Unterlagen zur Verfügung gestellt.
- Im Falle von Fragen sind diese vom Gutachter vorab allen Gesellschaftern (bzw. Gesellschaftergruppen) zu übermitteln; die Beantwortung der Fragen erfolgt öffentlich im Beisein der Gesellschafter sowie ihrer jeweiligen steuerlichen Vertreter.
- Während der gutachterlichen Ermittlung des Unternehmenswertes gibt es zwischen den Gesellschaftern (und ihren [steuerlichen] Vertretern) keine Kommunikation.
- Das Bewertungsgutachten ist vom Sachverständigen allen Gesellschaftern gleichzeitig zu übermitteln. Es ist für alle Beteiligten verbindlich, wenn nicht von einem Gesellschafter eine mündliche Erörterung beantragt wird.
- Im Zuge dieser Erörterung können von den Gesellschaftern – vor allem jedoch von deren Beratern – Bedenken zu einzelnen Punkten des Gutachtens vorgebracht und Fragen an den Sachverständigen gerichtet werden. Im Falle berechtigter Einwände, wird das Verfahren ab v. einmal wiederholt. Danach, wenn keine mündliche Erörterung verlangt wird bzw. im Zuge derselben sämtliche Fragen vom Sachverständigen beantwortet wurden, ist der nach dem Fachgutachten KFS BW 1 ermittelte Unternehmenswert für alle Beteiligten verbindlich.
Wird das Verfahren wie hierin den Grundzügen dargestellt, durchgeführt, gibt es keinen Anlass dafür, dass irgendein Beteiligter den extern ermittelten Unternehmenswert in Zweifel zieht. Denkbar wäre auch, dass zwei unabhängige Sachverständige nach den vorgenannten Bestimmungen beauftragt werden und der Mittelwert der beiden Gutachten der maßgebliche Kaufpreis ist. Die Kosten der externen Gutachtenserstellung werden von den von der Geschäftsanteilsabtretung betroffenen Gesellschaftern jeweils zur Hälfte übernommen.
Grundsätzlich könnte einem am Verfahren Beteiligten nach Vorliegen des Bewertungsgutachtens zugebilligt werden, von seiner Verkaufs- bzw. Erwerbsabsicht zurück zu treten (etwa, weil der gutachterlich ermittelte Kaufpreis als zu hoch / zu gering erachtet wird); von dieser Gestaltungsoption ist eher abzuraten, weil in diesem Fall der als unbefriedigend erachtete Status Quo prolongiert wird.
Besteht Einigkeit über das in diesem Punkt in den Grundzügen beschriebenen Verfahren, so wird empfohlen, diese in einer notariellen Vereinbarung entsprechend praxistauglich unter Festlegung des Zeithorizonts rechtsverbindlich zu bekräftigen. Als Zwischenresümee ist festzuhalten, dass eine Bereinigung der Gesellschafterstruktur durch Ausscheiden eines Gesellschafters unabhängig von gesellschaftsvertraglich vereinbarten Fristen und Wegen jederzeit, verhältnismäßig rasch und mit den gleichen Wirkungen für alle Beteiligten möglich ist.
5. Variante Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
Gelingt den Gesellschaftern keine einvernehmliche Regelung im Sinne der obigen Ausführungen in Punkt 3. (womit nach Ansicht des Gefertigten eine große Chance vertan wäre), so ist jeder Gesellschafter berechtigt, die Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses nach den hierfür (hoffentlich) im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Bestimmungen zu erklären.
Jeder Gesellschafter ist demnach berechtigt, das Gesellschaftsverhältnis zum Ende eines Geschäftsjahres (= Bilanzstichtag = 31. Dezember) – unter Einhaltung einer gesellschaftsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist (sehr häufig beträgt diese sechs Monate) durch eingeschriebenen Brief an die übrigen Gesellschafter zu kündigen. Der kündigende Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus und ist verpflichtet, seinen Geschäftsanteil den übrigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Stammeinlagen zueinander anzubieten. Diese Vertragsregelung ist gleichermaßen üblich wie zweckmäßig.
Mindestens einer der übrigen Gesellschafter hat innerhalb eines bestimmten Zeitraumsnach Erhalt der Kündigung zu erklären, dass er den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernimmt; zu einer solchen Übernahme besteht allerdings weder eine gesetzliche noch vertragliche Verpflichtung. Übernimmt keiner der verbleibenden Gesellschafter den Geschäftsanteil des Kündigenden, so ist die Gesellschaft mit dem Ende der Kündigungsfrist verpflichtend aufzulösen. Diese (vielfach unerwünschte) Rechtsfolge lässt sich nur mehr dadurch vermeiden, in dem die verbleibenden Gesellschafter doch noch den Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters übernehmen und bezahlen.
6. Änderungen innerhalb der Geschäftsführung
Im Falle permanenter Meinungsverschiedenheiten ist es häufig so, dass die operative Geschäftsführung durch kein allzu harmonisches Bild gekennzeichnet ist. Wenn nunmehr die streitenden (bzw. sich blockierenden) Geschäftsführer aus dem gesetzlichen Vertretungsorgan der GmbH ausscheiden und ihre Funktion ein Fremdgeschäftsführer (dies im engsten Sinne des Wortes) übernimmt, so würde ein wesentliches Spannungsfeld – das miteinander Arbeiten an der unternehmerischen Front – wegfallen.
Sofern sich die Gesellschafter mit einer Fremdgeschäftsführung überhaupt anfreunden können (hierzu ist ein ausgeprägtes Problembewusstsein und eine kritische Selbstreflexion erforderlich), gilt es, diesen aus allen möglichen Spannungsverhältnissen und allfälligen Blockaden auf Gesellschafterebene herauszuhalten. Es empfiehlt sich daher
- der Abschluss eines befristeten Anstellungsvertrages;
- eine Weisungsfreistellung im Rahmen des betriebsgewöhnlichen Geschäftsbetriebes;
- die Einrichtung eines Aufsichtsrats als dienstrechtlichen Ansprechpartner des Geschäftsführers.
Zentrale Aufgabe eines Aufsichtsrats ist die Überwachung der Geschäftsführung. Es ist denkbar, dass jeder Gesellschaftergruppe ein Entsendungsrecht für ein Aufsichtsratsmitglied zukommt, und diese beiden einvernehmlich eine dritte Person wählen, der die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden obliegt. Bei den diesbezüglichen Überlegungen wird davon ausgegangen, dass die meisten österreichischen GmbHs über keinen Betriebsrat verfügt und sohin die Voraussetzungen für eine drittelparitätische Mitwirkung der Belegschaftsvertretung im Aufsichtsrat nicht vorliegen.
Einem allfälligen Einwand, dass durch die Einrichtung eines Aufsichtsrats der Gesellschaft höhere Kosten entstehen, ist entgegen zu halten, dass dieses Gestaltungsmodell dazu dienen kann, die Reibungsflächen innerhalb der Geschäftsführung zu beheben, ohne dass es dadurch zu einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse mit allen damit verbundenen (finanziellen) Folgen kommt.