Die Mehrheit entscheidet … und wie wird sie ermittelt? Grundsätzliches zu den Beschlussmehrheiten im Gesellschaftsrecht
Viel Ungemach ließe sich vermeiden, wenn sich GmbH-Gesellschafter entweder zu einstimmigen Beschlüssen durchringen könnten oder abwechselnde Mehrheiten sicherstellen, sodass zumindest die überwiegende Zahl der Gesellschafter ihre Interessen, und zwar nicht zum offenkundigen Nachteil der überstimmten Eigentümer, durchsetzen und Ziele erreichen können. Die Praxis zeigt jedoch (leider) ein anderes Bild. Die folgenden Ausführungen wollen einen Beitrag zum besseren Verständnis zur Systematik der Beschlussmehrheiten im GmbH-Recht leisten.
1. Grundsätzliches
Die Beschlussfassung der Gesellschafter erfolgt – soweit das Gesetz oder der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmen – durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Diese werden nicht nach Köpfen, sondern nach der Höhe des von den einzelnen Gesellschaftern übernommenen Teiles am Stammkapital gezählt. Je zehn Euro einer übernommener Stammeinlage gewährt eine Stimme; Bruchteile unter zehn Euro werden nicht mitgezählt. Jedem Gesellschafter kommt mindestens eine Stimme zu.
Durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung können die Mehrheitserfordernisse insoweit verschärft werden, als Beschlüsse nur mit einer größeren als der gesetzlich jeweils vorhergesehenen Mehrheit oder gar nur einstimmig zustande kommen. Der Gesellschaftsvertrag kann auch vorsehen, dass
- bestimmte oder alle Beschlüsse nicht gegen die Stimmen einzelner Gesellschafter gefasst werden dürfen;
- die Zustimmung bestimmter Gesellschafter ausdrücklich erforderlich ist.
In diesen Fällen ist ein Beschlussantrag erst dann angenommen, wenn die jeweiligen zusätzlichen gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind; die einfache oder sonst gesetzlich vorgeschriebene Mehrheit reicht nicht aus. Bei Wahlen zu einem Gesellschaftsorgan (insbesondere zum Aufsichtsrat) genügt ausnahmsweise die relative Mehrheit.
Im Hinblick auf die Mehrheitserfordernisse ist zu unterscheiden in Beschlussgegenstände,
- für welche (nur) die einfache Stimmenmehrheit auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung erforderlich ist;
- für welche zwar eine einfache Stimmenmehrheit genügt, jedoch als zweites Kriterium auch eine Kapitalmehrheit (von 90 %) obligatorisch ist;
- für welche die einfache Stimmenmehrheit ausreichend ist, weil keine gesetzliche Regelung besteht und im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Gegenteiliges vereinbart ist;
- mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei im Gesellschaftsvertrag auch höhere Mehrheitserfordernisse und/oder zusätzliche Erfordernisse vorgesehen werden können;
- mit einer qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen, wobei das gesetzliche Mehrheitserfordernis sowohl erhöht (mehr als 75 %) als auch verringert (weniger als 75 %)werden kann;
- die eine Stimmenmehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen und eine Kapitalmehrheit von 90 % erfordern
- die einen einstimmigen Beschluss der Generalversammlung erfordern
- mit oder ohne Möglichkeit einer gesellschaftsvertraglichen Verringerung der Mehrheitserfordernisse
- die unabhängig von den sonstigen gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Mehrheitserfordernissen der Zustimmung einzelner Gesellschafter bedürfen;
- für welche die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich ist.
2. Einfache Mehrheit
In der Regel ist für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Hälfte der nach Kapitalanteilen abgegebenen Stimmen muss also mindestens um eine Stimme überschritten sein. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zugleich auch die Mehrheit der erschienenen Gesellschafter oder gar die Mehrheit des Stammkapitals umfasst. Zu den abgegebenen Stimmen zählen nur diejenigen Stimmen, die für oder gegen den Antrag abgegeben werden und gültig sind.
Eine Beschlussfassung der Gesellschafter mit einfacher Mehrheitder abgegebenen Stimmen erfolgt
- bei der Bestellung von Geschäftsführern (§ 15 Abs 1) sowie anlässlich des Widerrufs ihrer Bestellung (§ 16 Abs 1);
- bei der Erteilung von Weisungen an die Geschäftsführer (§ 20 Abs 1);
- bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 1);
- im Falle der vorzeitigen Abberufung von dem ersten Aufsichtsrat der Gesellschaft angehörenden Mitgliedern Aufsichtsratsmitgliedern (§ 30b Abs 4);
- im Falle der Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses (§ 35 Abs 1 Z 1);
- bei Entlastung von Geschäftsführern, Aufsichtsratsmitgliedern sowie Liquidatoren (§ 35 Abs 1 Z 1);
- im Falle der Einforderung ausstehender Stammeinlagen (§ 35 Abs 1 Z 2);
- bei Zustimmung zur Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb (§ 35 Abs 1 Z 4);
- bei allfälligen Maßnahmen nach Verlust von mehr als der Hälfte des Stammkapitals oder bei kumulativen Über-/Unterschreiten der URG-Kennzahlen Eigenmittelquote und fiktive Schuldentilgungsdauer (§ 36 Abs 2);
- bei Geschäften mit Gesellschaftern und deren nahen Angehörigen (§ 39 Abs 4, § 32 IO);
- bei Bestellung von Sonderprüfern (45 Abs 1);
- im Falle der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Geschäftsführung und Aufsichtsrat (§§ 48 Abs 1, 35 Abs 1 Z 6);
- im Falle der Aufnahme einer Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag, wonach ein Aufsichtsrat zu bestellen ist (§ 50 Abs 2);
- bei Herabsetzung der gesellschaftsvertraglich vereinbarten Vergütung von Geschäftsführern und Aufsichtsratsmitgliedern (§ 50 Abs 2);
- im Falle der Einforderung und Rückzahlung von Nachschüssen (§§ 72 ff);
- im Falle der Auflösung der Gesellschaft (§ 84 Abs 1 Z 1);
- im Falle der Bestellung von Liquidatoren (§ 89 Abs 2)
- bei Abschluss von Geschäften mit Konzerngesellschaften (§ 238 AktG);
- bei der Wahl des Abschlussprüfers (§ 270 Abs 1 UGB);
3. Qualifizierte Mehrheit
Für die nachfolgenden Beschlussgegenstände ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich:
- Abänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages (§ 50 Abs 1); eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;
- Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, sofern es sich nicht um jene des ersten Aufsichtsrats handelt (§ 30b Abs 3); im Gesellschaftsvertrag kann sowohl eine Erhöhung als auch Herabsetzung der Mehrheitsverhältnisse vereinbart werden;
- Die Genehmigung von sog. Nachgründungen innerhalb der ersten beiden Jahren nach Eintragung der Gesellschaft(§ 35 Abs 1 Z 7);
- Veräußerung des Gesellschaftsvermögens als Ganzes sowohl im Zuge der Liquidation (§ 90 Abs 4) als auch außerhalb im Falle eines Asset Deals; eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;
- einer verhältniswahrenden Spaltung (§ 8 Abs 1 SpaltG); im Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit (bis hin zur Einstimmigkeit) sowie weitere Erfordernisse vereinbart werden;
- Verschmelzung (§ 98); eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen ist zulässig;
- Formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine AG (§ 245 Abs 2 AktG iVm § 50 Abs 1 GmbHG); im Gesellschaftsvertrag kann eine höhere Mehrheit (bis hin zur Einstimmigkeit) sowie weitere Erfordernisse vereinbart werden;
- für die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft.
4. Einstimmigkeit
Ein einstimmiger Beschluss der Generalversammlung ist in folgenden Fällen erforderlich:
- Bei Abänderung oder Neufassung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Änderung des Gesellschaftszwecks oder eine (wesentliche) Änderung des Unternehmensgegenstandes (§ 50 Abs 3); eine Verringerung der Mehrheitserfordernisse durch den Gesellschaftsvertrag ist zulässig.
- Ausgliederung des gesamten Betriebes in eine Tochtergesellschaft: das Einstimmigkeitserfordernis stützt sich auf das Vorliegen einer faktischen Änderung des Unternehmensgegenstandes.
- Abänderung des Gesellschaftsvertrages im Hinblick auf die Herabsetzung eines einstimmigen Beschlusserfordernisses.
- Beschlussfassung über eine asymmetrische Gewinnverteilung: In diesem Fall ist die Mitwirkung sämtlicher Gesellschafter erforderlich; ein einstimmiger Beschluss der bloß anwesenden Gesellschafter ist nicht ausreichend.
5. Kombination von Stimmen- und Kapitalmehrheit
Für verschiedene im Gesetz angeführte Beschlussgegenständesind sowohl besondere Mehrheiten als auch Zustimmungserfordernisse vorgesehen:
- Bei der verschmelzenden Umwandlung (§ 2 Abs 1 UmwG) ist für den Umwandlungsbeschluss eine Drei-Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 2 Abs 3 UmwG iVm § 98) und die Zustimmung des mit zumindest mit einer Quote von 90 % am Stammkapitel beteiligten Hauptgesellschafters erforderlich. Eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen sind zulässig.
- Im Falle der errichtenden Umwandlung (§ 5 UmwG) ist als erste Voraussetzung für den Umwandlungsbeschluss eine Drei-Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§§ 5 Abs 5 sowie 2 Abs 3 UmwG iVm § 98 Abs 3). Zweite Voraussetzung ist entweder
- die Zustimmung des mit mindestens einer Quote von 90 % am Stammkapital beteiligten Hauptgesellschafters (§ 1 Abs 3 GesAusG); oder
- die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter unabhängig von ihrer Beteiligungsquote.
Diese Zustimmungen können auch außerhalb einer förmlichen Generalversammlung erklärt werden. Eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen sind zulässig.
3. Bei der nicht-verhältniswahrenden Spaltung ist für den Spaltungsbeschluss eine Drei-Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen und eine Mehrheit von 90 % des gesamten Stammkapitals erforderlich (§ 8 Abs 3 SpaltG). Eine Erhöhung des Mehrheitserfordernisses bis zur Einstimmigkeit sowie die Statuierung weiterer Voraussetzungen sind zulässig. Im Falle einer nicht verhältniswahrenden Spaltung bedarf der Beschluss der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter.
4. Eine Strukturbereinigung der Beteiligungsverhältnisse (Ausschluss auf Grundlage des Bundesgesetz über den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern (Gesellschafter-Ausschlussgesetz – GesAusG) erfolgt einerseits mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bedarf andererseits der Zustimmung des mit einer Quote von zumindest 90 % beteiligten Hauptgesellschafters.
6. Besondere Mehrheitsverhältnisse
In den folgenden Fällen sind unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu den sonstigen Mehrheitsverhältnissen die Zustimmung einzelner Gesellschafter erforderlich:
- Im Falle einer entsprechenden Regelung im Gesellschaftsvertrag;
- bei Änderungen des Gesellschaftsvertrags, wenn dadurch einzelnen Gesellschaftern eingeräumte Sonderrechte abgeändert oder aufgehoben werden sollen (§ 50 Abs 4 und 5);
- Vermehrung der den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag obliegenden Leistungen (§ 50 Abs 3);
- im Falle von Umgründungsmaßnahmen, insbesondere bei Verschmelzungen (§ 99), formwechselnden Umwandlungen (§ 245 Abs 1 AktG) und Spaltungen (§ 10 SpaltG).
Eine Mehrheit von 90% des Stammkapitals ist erforderlich bei der verschmelzenden Umwandlung (§ 2 Abs 2 UmwG) sowie bei der errichtenden Umwandlung (§ 7 Abs 2 UmwG).
Bei den folgenden Strukturmaßnahmen ist die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich:
- Aufnahme einer Vinkulierungsbestimmung in einen bestehenden Gesellschaftsvertrag;
- die nicht-verhältniswahrende Spaltung in den Fällen der § 8 Abs 3 Z 1 und Z 2 SpaltG;
- eine verschmelzende Umwandlung (§ 5 Abs 5 UmwG);
- der Spaltungsbeschluss im Falle von § 10 Abs 3 SpaltG;
- der Verschmelzungsbeschluss im Falle von § 99 Abs 4.
7. Praxisbeispiele
Wie sich die Mehrheitsverhältnisse im Falle von gesetzlichen Stimmverboten oder abwesenden Gesellschaftern berechnen, wird an Hand nachfolgender Beispiele dargestellt.
Ausgangssituation: An der ABC-Industriebetriebe GmbH mit einem Stammkapital von € 100.000,– sind die nachfolgenden Gesellschafter beteiligt.
Gesellschafter | Übernommene Stammeinlage | Anzahl der Stimmen | Beteiligungs-quote in % |
Anton Alber | € 41.000,– | 4.100 | 41 |
Sieglinde Alber | € 9.000,– | 900 | 9 |
Bernhard Berger | € 12.000,– | 1.200 | 12 |
Brigitte Berger | € 13.000,– | 1.300 | 13 |
Christine Claus | € 16.000,– | 1.600 | 16 |
Dieter Daum | € 9.000,– | 900 | 9 |
| € 100.000,– | 10.000 | 100 |
Geschäftsführer sind Anton Alber und Emil Eder. Der Gesellschafter Anton Alber wurde im Gesellschaftsvertrag zum Geschäftsführer bestellt; der Widerruf seiner Bestellung ist auf wichtige Gründe beschränkt; es gelten die gesetzlichen Mehrheitsverhältnisse.
Beispiel:
Entlastung des Geschäftsführers Anton Alber. Bei diesem Generalversammlungsbeschluss ist Anton Alber nicht stimmberechtigt. Alle anderen Gesellschafter nehmen an der Beschlussfassung teil.
Gesellschafter | Übernommene Stammeinlage | Kapital bei Beschluss-fassung | Stimmen-verhältnis | Stimmen für Entlastung | Stimmen gegen Entlastung | Stimm-enthaltung |
Anton Alber | € 41.000,– | / | 0 |
|
|
|
Sieglinde Alber | € 9.000,– | € 9.000,– | 15,25 % |
| 15,25 % |
|
Bernhard Berger | € 12.000,– | € 12.000,– | 20,34 % |
|
| 20,34 % |
Brigitte Berger | € 13.000,– | € 13.000,– | 22,04 % |
| 22,04 % |
|
Christine Claus | € 16.000,– | € 16.000,– | 27,12 % | 27,12 % |
|
|
Dieter Daum | € 9.000,– | € 9.000,– | 15,25 % | 15,25 % |
|
|
| € 100.000,– | € 59.000,– | 100 % | 42,37 % | 37,27 % | 20,34 % |
Ergebnis: Für die Entlastung des Geschäftsführers Anton Alber haben sich 2.500 Stimmen (42,37 % des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals) ausgesprochen. Gegen die Entlastung haben 2.200 Stimmen (37,27 % des bei der Beschlussfassung anwesenden Kapitals) votiert. Einer konkreten Meinung enthalten hat sich Gesellschafter Bernhard Berger mit 1.200 Stimmen. Dem Gesellschafter-Geschäftsführer Anton Alber wurde sohin die Entlastung erteilt.
Beispiel:
Die Gesellschafter Christine Claus und Dieter Daum beantragen die Abberufung von Anton Alber als Geschäftsführer; dieser ist bei der Beschlussfassung stimmberechtigt. Alle Gesellschafter nehmen an der Abstimmung teil.
Gesellschafter | Übernommene Stammeinlage | Stimmen für Abberufung | Stimmen gegen Abberufung | Stimm-enthaltung |
Anton Alber. | € 41.000,– |
| 4.100 |
|
Sieglinde Alber | € 9.000,– | 900 |
|
|
Bernhard Berger | € 12.000,– | 1.200 |
|
|
Brigitte Berger | € 13.000,– |
|
| 1.300 |
Christine Claus | € 16.000,– | 1.600 |
|
|
Dieter Daum | € 9.000,– | 900 |
|
|
| € 100.000,– | 4.600 | 4.100 | 1.300 |
Ergebnis: Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass für die Abberufung eines Mitglieds der Geschäftsführung die einfache (wenn auch relative) Mehrheit genügt, so ist Anton Alber als Geschäftsführer rechtswirksam abberufen. Wurde hingegen sinngemäß vereinbart, dass für die Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses „50 % und eine Stimme“ erforderlich sind, so verbleibt Anton Alber als Geschäftsführer.
Beispiel:
Die Geschäftsführer Anton Alber und Emil Eder stellen den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsvorhabens, welches kraft Satzungsbestimmung als zustimmungspflichtige Maßnahme vereinbart ist. Als Fremdgeschäftsführer ist Emil Eder nicht stimmberechtigt.
Gesellschafter | Übernommene Stammeinlage | Stimmen für die Investition | Stimmen gegen die Investition | Stimm-enthaltung |
Anton Alber | € 41.000,– | 4.100 |
|
|
Sieglinde Alber | € 9.000,– |
| 900 |
|
Bernhard Berger | € 12.000,– |
| 1.200 |
|
Brigitte Berger | € 13.000,– |
| 1.300 |
|
Christine Claus | € 16.000,– |
| 1.600 |
|
Dieter Daum | € 9.000,– | 900 |
|
|
| € 100.000,– | 5.000 | 5.000 |
|
Ergebnis: Die Investition hat zu unterbleiben, weil Stimmengleichheit – wie im vorliegenden Fall – keine Zustimmung bedeutet.
Beispiel:
Die Geschäftsführer Anton Alber und Emil Eder stellen den Antrag auf Genehmigung eines Investitionsvorhabens, welches kraft Satzungsbestimmung als zustimmungspflichtige Maßnahme vereinbart ist. Im Gegensatz zum vorherigen Beispiel ist bei der Beschlussfassung Sieglinde Alber weder anwesend noch hat sie eine Stimmrechtsvollmacht erteilt.
Gesellschafter | übernommene Stameinlage | Kapital bei Beschlussfassung | Stimmen für die Investition | Stimmen gegen die Investition |
Anton Alber | € 41.000,– | € 41.000,– | 4.100 |
|
Sieglinde Alber | € 9.000,– |
|
|
|
Bernhard Berger. | € 12.000,– | € 12.000,– |
| 1.200 |
Brigitte Berger | € 13.000,– | € 13.000,– |
| 1.300 |
Christine Claus | € 16.000,– | € 16.000,– |
| 1.600 |
Dieter Daum | € 9.000,– | € 9.000,– | 900 |
|
| € 100.000,– | € 91.000,– | 5.000 | 4.100 |
Ergebnis: Dem Antrag der Geschäftsführung, ein zustimmungspflichtiges Geschäft abzuschließen, wird von der Generalversammlung mit 5.000 Stimmen bei 4.100 Gegenstimmen zugestimmt.