Die Herabsetzung des GmbH-Stammkapitals von € 35.000,– auf € 10.000,–
Die Schlacht um die GmbH-light ist geschlagen: seit 1. Juli 2013 ist es zulässig, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung lediglich mit einem Stammkapital von € 10.000,– zu errichten. Getreu der bisherigen Rechtslage genügt es, dass anlässlich der Gründung nur die Hälfte der von den Gesellschaftern übernommenen Stammeinlagen einbezahlt wird. Mit einem Liquiditätserfordernis von lediglich € 5.000,– (zuzüglich den Errichtungskosten) ist eine GmbH-Gründung ausgesprochen billig geworden. Trotzdem geht es woanders noch billiger, z. B. in Deutschland mit Hilfe einer Ein-Euro GmbH, die allerdings so nicht heißen darf, sondern sich verschämt Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nennt.
Selbst die engagiertesten Befürworter einer Herabsetzung des Stammkapitals sprechen nicht mehr von einer GmbH-Reform. Zu Recht, denn außer der Herabsetzung des Mindestkapitals, einer gleichermaßen sinnvollen wie praxistauglichen ergänzenden Verpflichtung für die Einberufung einer Generalversammlung im Sinne des § 36 Abs. 2 GmbHG und einer ebenso zweckmäßigen Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung durch den Mehrheitsgesellschafter einer geschäftsführerlosen GmbH hat sich nichts geändert. Diese Nicht-Reform führt dazu, dass das bisherige Stammkapital von (zumindest) € 35.000,– zulässigerweise auf € 10.000,– herabgesetzt werden kann; ein Umstand, der von einigen namhaften Kommentatoren vehement kritisiert wurde. Der folgende Beitrag will verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen eine Kapitalherabsetzung unter Umständen sinnvoll sein kann.
1. Was ist eigentlich einer Kapitalherabsetzung? – Grundsätzliches zum Verfahren sowie zur Durchführung
Unter einer Kapitalherabsetzung versteht man eine Verminderung der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Höhe des Stammkapitals, wobei zwischen ordentlicher und vereinfachter Kapitalherabsetzung zu unterscheiden ist. Die Herabsetzung des Stammkapitals bedingt auch eine Herabsetzung der Stammeinlagen. Die in der Beratungspraxis anzutreffenden Begriffe vereinfachte und nominelle Kapitalherabsetzung haben die gleiche Bedeutung.
Die Herabsetzung des Stammkapitals kann erfolgen durch
- Rückzahlung von Stammeinlagen an die Gesellschafter (effektive Kapitalherabsetzung),
- Herabsetzung des Nennbetrages der Stammeinlagen (nominelle Kapitalherabsetzung) oder
- gänzliche oder teilweise Befreiung der Gesellschafter von der Verpflichtung zur Volleinzahlung der übernommenen Stammeinlagen.
Eine Kapitalherabsetzung setzt nicht nur einen Gesellschafterbeschluss auf Satzungsänderung voraus, sondern erfordert zusätzlich Sicherungsmaßnahmen. Bei der Kapitalherabsetzung wird das im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Stammkapital vermindert (§ 54 Abs. 2 GmbHG). Die Kapitalherabsetzung ist eine Änderung des Gesellschaftsvertrages und kann nur durch notariell beurkundenden Beschluss mit einer Mehrheit von Drei-Viertel der abgegebenen Stimmen der Gesellschafter erfolgen. Im Gesellschaftsvertrag können strengere Anforderungen vereinbart werden (§ 54 Abs. 1 GmbHG). Der Generalversammlungsbeschluss hat den Umfang und den Zweck der Herabsetzung des Stammkapitals konkret zu bezeichnen und die Art der Durchführung (ordentliche oder vereinfachte Kapitalherabsetzung) festzulegen. Die Gründe für die Durchführung einer Kapitalherabsetzung können dabei sehr verschieden sein. Zu denken ist etwa an die Auszahlung überflüssigen Vermögens (bei den meisten Klein- und Mittelbetrieben eher ein frommer Wunsch) oder der Finanzierung einer Abfindung zugunsten ausscheidender Gesellschafter. Der Kapitalherabsetzungsbeschluss unterliegt dem Gleichheitsgebot. Eine Differenzierung muss auf sachlichen Gründen beruhen.
Die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Und mit diesem Gläubigeraufruf beginnt die Krux: Das – aus Gläubigersicht – Entziehen des Stammkapitals ist bei eben diesen äußerst unpopulär; vielfach wird die Meinung vertreten, man nimmt den Gläubigern etwas weg. Die Antwort ist ein „klares“ JEIN! Die Stammkapitalziffer, die Bestandteil des Eigenkapitals der GmbH ist, wird in der Tat reduziert. Aber durch die zwingende Veröffentlichung können die Gläubiger verlangen, dass ihre gegenüber der Gesellschaft bestehenden Forderungen entweder bezahlt (in der Literatur findet sich vielfach noch der heutzutage dem Unternehmensrecht doch eher unpassend erscheinenden Begriff befriedigen) oder in anderer Form eine Sicherstellung erfolgt.
In Anbetracht dessen, werden vor allem jene Gesellschaften eine Kapitalherabsetzung in Erwägung ziehen, die über eine vorzügliche Liquidität und ebensolche Bonität verfügen. Natürlich könnte auch argumentiert werden, dass nicht jeder Geschäftspartner beim morgendlichen Frühstück das Amtsblatt der Wiener Zeitung studiert (dessen Unterhaltungswert in der Tat sehr bescheiden ist). Insoweit besteht allerdings die Verpflichtung der GmbH-Geschäftsführung, dass bekannte Gläubiger direkt von der beabsichtigten Kapitalherabsetzung in Kenntnis zu setzen sind.
Erst nach Ablauf der für die Anmeldung der Gläubiger zum Firmenbuch bestimmten Frist von drei Monaten darf die Eintragung der Herabsetzung – welche wegen Änderung des Stammkapitals eine Änderung des Gesellschaftsvertrages darstellt – angemeldet werden.
2. Die Freiheit der Kapitalausstattung versus Beachtung zwingender Gläubigerschutzbestimmungen
Die beabsichtigte Herabsetzung des Stammkapitals ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Nach Zugang der Mitteilung des Firmenbuchgerichts über die Eintragung haben die Geschäftsführer die beabsichtigte Kapitalherabsetzung unverzüglich in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Von Gläubigern, die sich nicht binnen drei Monaten melden, wird angenommen, dass sie mit der Kapitalherabsetzung einverstanden sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Mitteilung zum letzten Mal veröffentlicht wird, zu laufen (§ 55 Abs. 2 GmbHG). Maßgeblich für die Forderung ist das Bestehen eines Leistungsanspruchs zum maßgeblichen Zeitpunkt, nicht jedoch die Fälligkeit. Bekannte Gläubiger sind unmittelbar zu benachrichtigen.
Gläubiger, die sich innerhalb der Frist melden, müssen erfüllt werden, wenn ihre Forderungen fällig sind. Andernfalls ist ihnen Sicherheit zu leisten, etwa durch die Übernahme von Bürgschaften. Die Kapitalherabsetzung kann erst nach Ablauf der Drei-Monats-Frist zum Firmenbuch angemeldet werden. Die Anmeldung ist von sämtlichen Geschäftsführern zu bewirken, die für die Korrektheit der Angaben haften. Darüber hinaus müssen berechtigte und gemeldete Gläubiger erfüllt bzw. sichergestellt sein. Zahlungen an die Gesellschafter sind erst nach Eintragung der entsprechenden Änderung des Gesellschaftsvertrags im Firmenbuch zulässig. Leistungen an die Gesellschafter vor diesem Zeitpunkt lösen eine Rückzahlungspflicht aus (§ 83 Abs. 1 GmbHG). Wird die Kapitalherabsetzung eingetragen, obwohl der zugrunde liegende Beschluss nichtig war oder erfolgreich angefochten worden ist, ist die Eintragung zu löschen.
3. Die Verfahrensschritte bei einer ordentlichen Kapitalherabsetzung
Nachdem bislang die Herabsetzung des in den meisten Fällen bestehenden Mindeststammkapitals eine Kapitalherabsetzung nicht möglich oder angesichts des lediglich nur geringfügigen Überschreitens des Mindeststammkapitals nicht zweckmäßig war, handelt es sich aus Sicht der meisten Leser des BÖB-Journals wahrscheinlich um die sprichwörtliche terra incognita. Nachdem mit hoher Wahrscheinlichkeit der eine oder andere Kollege seitens seiner Mandanten auf dieses Thema angesprochen wird, werden die erforderlichen Verfahrensschritte kurz dargestellt:
- Im obligatorischen Herabsetzungsbeschluss – als ersten Schritt – bestimmen die Gesellschafter einerseits die künftige Höhe des Stammkapitals; andererseits ist im Beschluss der Zweck der Kapitalherabsetzung zu nennen (§ 54 Abs. 1 GmbHG). In Betracht kommen die Ausschüttungen an alle oder einzelne Gesellschafter, die Einstellung in Rücklagen oder die Befreiung der Gesellschafter von ihren ausstehenden Einlageverpflichtungen.
- Die Geschäftsführer haben die beabsichtigte Herabsetzung zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden (§ 55 Abs. 1 GmbHG). Bei der ordentlichen Kapitalherabsetzung darf das Stammkapital nicht unter das gesetzliche Mindestkapital von nunmehr € 10.000,– sinken (§§ 54 ff GmbHG).
- Nach der Eintragung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung im Firmenbuch haben die Geschäftsführer unverzüglich die beabsichtigte Kapitalherabsetzung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen (§ 55 Abs. 2 GmbHG).
- Die Veröffentlichung hat einmal im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu erfolgen (§ 10 Abs. 1 und 2 UGB). Im Gesellschaftsvertrag können allenfalls weitere Kundmachungsblätter vorgesehen sein (so etwas kommt bei klein- und mittelständischen Unternehmen nicht vor!). In der Kundmachung der beabsichtigten Kapitalherabsetzung ist bekannt zu geben, dass die Gesellschaft allen Gläubigern, deren Forderungen am Tag der letzten Veröffentlichung der Mitteilung bestehen, auf Verlangen Erfüllung oder Sicherstellung leistet und dass Gläubiger, die sich nicht binnen drei Monaten ab der letzten Veröffentlichung melden, als der beabsichtigten Herabsetzung des Stammkapitals zustimmend angesehen werden. Jene Gläubiger, die sich bei der Gesellschaft melden und der Herabsetzung nicht zustimmen, sind bezüglich ihrer Ansprüche zu erfüllen oder sicherzustellen.
- Die durch Herabsetzung des Stammkapitals bewirkte Abänderung des Gesellschaftsvertrages kann nach Ablauf der Drei-Monatsfrist seit dem Tage der letzten Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zum Firmenbuch angemeldet werden (§ 56 Abs. 1 GmbHG).
- Nach Prüfung der Anmeldungsunterlagen durch das Firmenbuchgericht erfolgt die rechtsbegründende (konstitutive) Eintragung im Firmenbuch.
- Nach Eintragung haben die Geschäftsführer den Kapitalherabsetzungsbeschluss gemäß dem im Antrag festgesetzten Zweck zu vollziehen.
Der Anmeldung auf Kapitalherabsetzung sind beizufügen:
- eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde über den Kapitalherabsetzungsbeschluss;
- der vollständige Wortlaut des geänderten Gesellschaftsvertrages in Form der notariellen Beurkundung mit dem Inhalt, dass die geänderten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages mit dem Beschluss über die Änderung des Gesellschaftsvertrages und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Firmenbuch eingereichten vollständigen Wortlaut des Gesellschaftsvertrages übereinstimmen;
- Belege über die dreimalige Bekanntmachung (§ 56 Abs. 2 Z 1 GmbHG);
- die Versicherung darüber, dass jene Gläubiger, welche sich bei der Gesellschaft gemeldet oder der Herabsetzung nicht zugestimmt haben, erfüllt oder sichergestellt sind.
4. Der andere Weg: die Vereinfachte Kapitalherabsetzung
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung kommt es zu einer Herabsetzung des Nominalbetrages ohne Rückzahlung von Einlagen an die Gesellschafter (§ 59 GmbHG). Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient ausschließlich dazu,
- Wertminderungen auszugleichen oder
- einen sonst auszuweisenden Bilanzverlust zu decken und
- (allenfalls) Beiträge in die gebundene Rücklage einzustellen; im Gesellschafterbeschluss ist dieser Zweck ausdrücklich anzuführen.
Diese nominelle Kapitalherabsetzung führt demnach zu einem buchmäßigen Ausgleich von Verlusten und ist damit eine formelle Sanierungsmaßnahme; eine Verringerung des Gesellschaftsvermögens ist damit nicht verbunden. Das Stammkapital kann auch unter das Mindestkapital von € 10.000,– herabgesetzt werden, wenn dieses durch eine gleichzeitig zu beschließende Kapitalerhöhung wieder erreicht wird. Bei dieser Kombination von Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung müssen beide Beschlüsse innerhalb von drei Monaten seit der Beschlussfassung im Firmenbuch eingetragen sein (§ 60 Abs. 2 GmbHG).
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist nur dann zulässig, wenn
- der 10 % des nach der Herabsetzung verbleibenden Nominalkapitals übersteigende Teil der gebundenen Rücklage und
- alle nicht gebundenen Kapitalrücklagen sowie
- alle satzungsmäßigen und sonstigen Gewinnrücklagen vorweg aufgelöst wurden.
Nach Durchführung einer vereinfachten Kapitalherabsetzung sind Beschränkungen für die Gewinnausschüttung zu beachten. Es ist unzulässig, die Beträge, welche aus der Kapitalherabsetzung und aus der Auflösung von Rücklagen resultieren, für Zahlungen an die Gesellschafter oder zur Befreiung von Einlageverpflichtungen zu verwenden (§ 59 Abs. 2 GmbHG).
Die vereinfachte Kapitalherabsetzung ist somit bei großen GmbHs nur zulässig, wenn vorher jener Teil der gebundenen Rücklagen, die 10% des herabgesetzten Stammkapitals übersteigt, aufgelöst worden ist. Auch sämtliche anderen Rücklagen sowie stille Reserven sind vorweg aufzulösen. Damit soll sichergestellt werden, dass die Gesellschafterminderheit vor einer Kapitalmaßnahme geschützt wird, solange andere Möglichkeiten zur Abdeckung von Verlusten nicht wahrgenommen worden sind (§ 59 GmbHG).
Voraussetzung für einen Herabsetzungsbeschluss ist, dass ein Verlust feststehen muss; hierfür sind die allgemeinen Bilanzgrundsätze anzuwenden. Es genügt dabei schon ein drohender Verlust, wenn dafür eine Rückstellung zu bilden wäre. Der Beschluss muss den Betrag beinhalten, um den das Stammkapital herabgesetzt wird. Im Beschluss muss festgehalten werden, dass das Kapital zum Zweck der Deckung eines sonst auszuweisenden Bilanzverlusts herabgesetzt wird. Der Beschluss hat auch zu beinhalten, dass für die Kapitalherabsetzung das vereinfachte Verfahren angewendet wird (§ 59 GmbHG).
Für den Beschluss ist die qualifizierte Mehrheit des § 50 Abs. 1 GmbHG erforderlich. Die Kapitalherabsetzung ist von sämtlichen Geschäftsführern zum Firmenbuch anzumelden. Das Firmenbuchgericht hat zu prüfen, ob die Anmeldung und die mit ihr vorgelegten Beilagen vollständig und gesetzmäßig sind. Nach positiver Prüfung erfolgt die Eintragung der Kapitalherabsetzung.
Stellt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem die Kapitalherabsetzung beschlossen wurde oder für eines der beiden folgenden Geschäftsjahre heraus, dass Verluste in einem der Kapitalherabsetzung entsprechenden Betrag nicht eingetreten sind oder ausgeglichen wurden, so ist gem. § 185 AktG der Unterschiedsbetrag in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen. Dadurch wird verhindert, dass die vereinfachte Kapitalherabsetzung zur Auszahlung von Stammkapital führt.
Bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung sind die nachfolgenden Beilagen der Firmenbuchanmeldung beizuschließen:
- das Generalversammlungsprotokoll in beglaubigter Abschrift oder Beurkundung;
- Einberufungsschreiben samt Postaufgabe- und Übernahmebestätigungen, falls nicht alle Gesellschafter bei der Generalversammlung anwesend waren;
- die Beurkundung der aktuellen Fassung des Gesellschaftsvertrages gemäß § 51 GmbHG.
5. Zusammenfassung
Eine Kapitalherabsetzung vom bisherigen Mindestkapital von € 35.000,– auf das seit 1. Juli 2013 maßgebliche Mindeststammkapital ist in Erwägung zu ziehen
- bei einem kleinen Kreis an Gesellschaftern;
- wenn die Kapitalherabsetzungsbeträge in Folge Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung am Stammkapital zufließen;
- wenn die Gesellschaft so gut wie keine Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen hat und sohin Gläubiger nicht sicher zu stellen sind;
- die Geschäftsführer über eine ausreichende Seriosität verfügen, so dass der Umstand einer Kapitalherabsetzung bei den Geschäftspartnern keinen schalen Beigeschmack hinterlässt.