Grenzüberschreitende Verschmelzung – Weiteres Firmenbuchverfahren: Anmeldung – Prüfung – Eintragung

Die Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben die Verschmelzung zur Eintragung bei dem Gericht, in dessen Sprengel die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden (§ 15 Abs 1 EU-VerschG)

15. Weiteres Firmenbuchverfahren: Anmeldung – Prüfung – Eintragung

Wesentliche Voraussetzung für die Eintragung der grenzüberschreitenden Verschmelzung ist der Antrag auf Eintragung ins Firmenbuch. Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Bestimmungen einzutragen sind. Die Eintragungs- bzw Anmeldepflicht ergibt sich aus dem Eintragungskatalog des Firmenbuchgesetzes, wobei es sich um eine abschließende Aufzählung aller eintragungsfähigen Tatsachen handelt. Wesentlicher Bestandteil dieses Eintragungskataloges ist auch die im § 10 Abs 1 FBG normierte Änderung eingetragener Tatsachen. Diese Änderung von Eintragungstatsachen ist von den zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen unverzüglich zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung von eintragungspflichtigen Tatsachen kann nicht zurückgezogen werden.

Die Echtheit der Unterschrift der antragstellenden Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen; hierfür bieten sich folgende Möglichkeiten an:

  • Beglaubigungen durch einen österreichischen Notar.
  • Gerichtliche Beglaubigungen werden bei jedem Bezirksgericht vorgenommen (§ 121 JN).
  • Beglaubigungen durch die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland (Botschaft, Konsulat).

Beglaubigungen durch die in Tirol und Vorarlberg bestehenden Legalisatoren genügen nicht, um der im Gesetz normierten öffentlich beglaubigten Form zu entsprechen.

@= Sachverhaltsdarstellung.

Das Firmenbuchgericht hat von Amts wegen alle „rechtserheblichen Tatsachen“ vollständig und verlässlich zu ermitteln. Dabei kann es jedoch glaubhafte Darstellungen und Angaben des Antragstellers als Nachweis der entsprechenden Tatsachen akzeptieren. Eine ausführliche Sachverhaltsschilderung kann daher weitere Ermittlungen durch das ersetzen. Eine entsprechend detaillierte Darstellung des zu Grunde liegenden Sachverhalts kann deshalb das Eintragungsverfahren u.U. beträchtlich verkürzen; notwendiges Inhaltserfordernis des Firmenbuchantrages ist sie jedoch nicht.

@= Prüfung der Verschmelzung

Vor der Eintragung der Verschmelzung hat das Gericht gemäß § 15 Abs 3 EU-VerschG insbesondere zu prüfen,

  • ob die verschmelzenden Gesellschaften einem gemeinsam gleichlautenden Verschmelzungsplan zugestimmt haben und allenfalls,
  • dass die erforderlichen Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden.

Das Gericht hat den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich mitzuteilen, dass die Verschmelzung im Firmenbuch eingetragen und sohin wirksam geworden ist (§ 15 Abs 4 EU-VerschG).

@=  Prüfung der Anmeldung

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG gilt in Firmenbuchverfahren der von Amts wegen wahrzunehmende Untersuchuchungsgrundsatz. Das Firmenbuchgericht hat im Eintragungsverfahren jede Anmeldung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Der Prüfungsmaßstab bezieht sich hierbei auf die Vollständigkeit und Gesetzmäßigkeit der Angaben. Zur Sicherstellung der Richtigkeit des Firmenbuchs hat es – wenn auch nur mit den beschränkten Mitteln des Registerverfahrens – auch darauf hinzuwirken, das Firmenbuch von unzulässigen und der wahren Sach- und Rechtslage nicht entsprechenden Eintragungen freizuhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit einer Anmeldung oder Eintragung bestehen. Die Prüfpflicht darf jedoch nicht überspannt werden. Die Klarstellung zweifelhafter Rechts- und Tatsachenfragen bleibt einem allfälligen Rechtsstreit zwischen den Beteiligten überlassen. Zu den amtswegigen Aufgaben gehört auch die Prüfung des Firmenbuchantrags, ob die im Firmenbuchgesetz angeordneten Eintragungstatbestände konkret zur Eintragung in die Datenbank angemeldet worden sind. Das Gericht kann bei der Prüfung Ermittlungen von Amts wegen vornehmen. In der Praxis geschieht dies nur, wenn das Gericht an der Richtigkeit der Angaben Zweifel hegt.

@= Verbesserungsauftrag

Ist die Anmeldung unvollständig oder steht ihr ein sonstiges behebbares Hindernis entgegen, hat das Gericht einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, hiervon erfasst sind sämtliche verbesserungsfähige formelle und inhaltliche Mängel. Bei Fehlerhaftigkeit der Anmeldung wird den Antragstellern vom Firmenbuchgericht die Behebung der Mängel innerhalb einer festzulegenden Frist aufgetragen. Werden die vom Firmenbuchgericht festgestellten formellen und inhaltlichen Mängel nicht (fristgerecht) behoben, erfolgt die Abweisung des Antrages auf Eintragung einer GmbH. In jenen Fällen, in denen der Firmenbucheintragung ein nicht behebbares Hindernis entgegensteht, ist kein Verbesserungsverfahren durchzuführen, sondern die Anmeldung vom Richter sofort entweder abzuweisen oder zurückzuweisen.

@ = Eintragung der Verschmelzung

Falls keine automatische Verständigung nach § 37 Abs. 3 Z 4 FBG erfolgt, hat das Gericht den Registern, bei denen die Gesellschaften mit Sitz im Ausland ihre Unterlagen zu hinterlegen hatten, unverzüglich zu melden, dass die Verschmelzung in das Firmenbuch eingetragen und damit die Verschmelzung wirksam geworden ist.