
Grenzüberschreitende Verschmelzung – Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
Gemäß § 8 Abs 1 EU-VerschG ist der Verschmelzungsplan einen Monat vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung beim Firmenbuchgericht einzureichen und ein Hinweis auf die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
7. Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
@= Hinweis auf die Einreichung des Verschmelzungsplans
In die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht (§ 221a Abs 1 AktG) sind gemäß § 8 Abs 2 EU-VerschG nachfolgende Angaben für jede der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften aufzunehmen:
- Firma, Rechtsform und Sitz (Z 1);
- das Register und die Registernummer, bei dem die in Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2009/101/EG angeführten Urkunden hinterlegt worden sind (Z 2);
- ein Hinweis, wie die Rechte der Minderheitsgesellschafter und Gläubiger ausgeübt werden können sowie die Anschrift, bei welcher Auskünfte über dieses Verfahren kostenlos eingeholt werden können. Bekannte Gläubiger einer ihr Vermögen in einen anderen Mitgliedstaat übertragenden Gesellschaft sind unmittelbar zu verständigen, wenn die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der aufnehmenden Körperschaft niedriger ist als die Summe des Nennkapitals und der gebundenen Rücklagen der übertragenden Gesellschaft (Kapital entsperrender Effekt) (Z 3).
Auf die Einreichung des Verschmelzungsplans und die Veröffentlichung eines Hinweises auf diese Einreichung kann nicht verzichtet werden.[1] Die Einreichung des Verschmelzungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft Verschmelzungsplan und Hinweis spätestens einen Monat vor der Hauptversammlung in elektronischer Form in der Edikts Datei (§ 89j GOG) veröffentlicht (§ 8 Abs 2a EU-VerschG).
Gemäß § 221a Abs 2 AktG sind nachfolgende Verschmelzungsunterlagen (soweit vorhanden) bei einer beteiligten österreichischen GmbH den Gesellschaftern unmittelbar zuzusenden:[2]
- Verschmelzungsvertrag oder dessen Entwurf;
- Jahresabschlüsse und die Lageberichte sowie gegebenenfalls die Corporate Governance-Berichte der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
- die Schlussbilanz, wenn der Verschmelzungsstichtag vom Stichtag des letzten Jahresabschlusses abweicht und die Schlussbilanz bereits in geprüfter Form vorliegt;
- eine Zwischenbilanz, falls sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr bezieht, das mehr als sechs Monate vor dem Abschluss des Verschmelzungsvertrages oder der Aufstellung des Entwurfs abgelaufen ist;
- Verschmelzungsberichte;
- Prüfungsberichte;
- Berichte der Aufsichtsräte.
Auf Verlangen ist jedem Gläubiger aufgrund einer Vermögensverlagerung in das EU-Ausland in Folge einer Verschmelzung durch Aufnahme untergehenden (inländischen) Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in § 221a Abs 2 AktG geregelten Unterlagen zu übermitteln.