
Grenzüberschreitende Verschmelzung – Verschmelzungsprüfung
@= Prüfung des Verschmelzungsplans jeder beteiligten Gesellschaft Der Verschmelzungsplan ist für jede der beteiligten Gesellschaften durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen (§ 220b Abs 1 AktG). Die Bestellung der Verschmelzungsprüfer erfolgt durch den Aufsichtsrat, sofern kein Aufsichtsrat besteht durch das Gericht auf Antrag der Geschäftsführer (§ 220a Abs 2 AktG iVm § 100 Abs 2 GmbHG).
5. Verschmelzungsprüfung
Bei einer an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten GmbH bedarf der Verschmelzungsplan dann keiner Prüfung im Sinne des § 220b AktG, wenn
- entweder alle Gesellschafter durch schriftliche Erklärung; oder
- in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung
darauf verzichten (§ 7 Abs 1 EU-VerschG). Ebenso entfällt die Verschmelzungsprüfung bei Verschmelzung auf den Alleingesellschafter (up-stream merger).
@= Bestellung eines gemeinsamen Verschmelzungsprüfers
Ein gemeinsamer Verschmelzungsprüfer kann neben dem Gericht, in dessen Sprengel die aufnehmende Körperschaft ihren Sitz hat (§ 220b Abs 2 AktG), auch von dem Gericht bestellt werden, in dem die (oder eine) übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat. Stellen die beteiligten Gesellschaften einen gemeinsamen Antrag, so sind nur die Behörden der beteiligten Rechtsordnung, nach der der Antrag gestellt wurde, für die Bestellung zuständig. Gegenstand der Prüfung und Inhalt des Prüfungsberichts müssen die Anforderungen aller beteiligten Rechtsordnungen erfüllen.
@= Zentrale Aufgabe der Verschmelzungsprüfung
Eine der wesentlichsten Aufgaben der Verschmelzungsprüfung ist die Begutachtung der Angemessenheit für die Bedingungen der Barabfertigung, die einem Gesellschafter (,)
- welcher der Übertragung des Vermögens jener Gesellschaft, an der er beteiligt ist,
- auf eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat widerspricht,
- von der Gesellschaft oder einem Dritten
- gegen Hingabe seiner Anteile angeboten wird.
@= Angemessenheit der Barabfindung
Im Zuge der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist gemäß § 7 Abs 3 EU-VerschG insbesondere anzugeben,
- nach welchen Methoden das vorgeschlagene Barabfindungsangebot ermittelt worden ist (Z 1);
- aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methode angemessen ist (Z 2);
- welche Ergebnisse sich im Falle der Anwendung mehrerer Methoden ergeben würden (Z 3); und
- welche Gewichtung diesen Methoden beigemessen wurde und ob und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung aufgetreten sind (Z 4).
Die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ist gemäß § 7 Abs 3 letzter Satz EU-VerschG nicht erforderlich, wenn
- ein Gesellschafter sämtliche Geschäftsanteile (oder Aktien) in seinem Eigentum hält; oder
- sämtliche Gesellschafter durch schriftliche Erklärung oder in der Niederschrift zur Gesellschafterversammlung auf ihr Recht auf Barabfindung endgültig verzichten.