
Grenzüberschreitende Verschmelzung – Verschmelzungsplan
@= Mindestinhalt
Die Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben gemäß § 5 Abs 2 EU-VerschG gemeinsam einen Verschmelzungsplan in Notariatsaktform mit nachfolgendem Mindestinhalt aufzustellen.
3. Verschmelzungsplan
- Rechtsform, Firma und Sitz aller übertragenden Gesellschaften und der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (Z 1);
- das Umtauschverhältnis der Gesellschaftsanteile und die Höhe allfälliger barer Zuzahlungen (Z 2);
- die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft; für den Fall, dass keine Anteilsgewährung erfolgt, sind die Gründe dafür anzugeben (Z 3);
- die voraussichtlichen Auswirkungen der Verschmelzung auf die Belegschaft der beteiligten Gesellschaften sowie die Beschäftigungslage und -bedingungen (Z 4);
- der Zeitpunkt, von dem an die Gesellschaftsanteile deren Inhabern das Recht auf Beteiligung am Gewinn gewähren, sowie alle Besonderheiten, die eine Auswirkung auf dieses Recht haben (Z 5);
- die Festlegung des Verschmelzungsstichtages (Z 6);
- die Rechte, welche die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft den mit Sonderrechten ausgestatteten Gesellschaftern und den Inhabern von anderen Wertpapieren als Gesellschaftsanteilen gewährt, oder die für diese Personen vorgeschlagenen Maßnahmen (Z 7);
- jeden besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Verwaltungs-, Leitungs-, Aufsichts- oder Kontrollorgans, einem Abschlussprüfer der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften oder einem Verschmelzungsprüfer gewährt wird (Z 8);
- die Satzung (der Gesellschaftsvertrag) der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft (Z 9);
- allenfalls Angaben zu dem Verfahren, nach dem die Einzelheiten über die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Festlegung ihrer Mitbestimmungsrechte in der aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft geregelt werden (Z 10);
- Angaben zur Bewertung des Aktiv- und Passivvermögens, das auf die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft übertragen wird (Z 11);
- der Stichtag der Jahresabschlüsse der an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaften, die zur Festlegung der Bedingungen der grenzüberschreitenden Verschmelzung verwendet werden (Z 12).
Befinden sich alle Anteile einer übertragenden Gesellschaft in der Hand der aufnehmenden Körperschaft, so sind die Angaben über den Umtausch der Anteile sowie die Erläuterungen hierzu im Verschmelzungsbericht (§ 220a AktG) nicht erforderlich, soweit sie nur die Aufnahme dieser Gesellschaft betreffen (§ 5 Abs 3 EU-VerschG).
@= Barabfindung
Der Verschmelzungsplan hat auch die Bedingungen der Barabfindung zu enthalten, die einem Gesellschafter, welcher der Übertragung des Vermögens seiner Gesellschaft widerspricht, von der Gesellschaft oder einem Dritten gegen Hingabe seiner Anteile angeboten wird. Diese Angaben sind nicht erforderlich, wenn sich alle Geschäftsanteile in der Hand eines Gesellschafters befinden oder sämtliche Gesellschafter schriftlich oder im Gesellschafterversammlungsprotokoll auf ihr Recht auf Barabfindung verzichten (§ 5 Abs 4 EU-VerschG).
Sofern der Verschmelzungsplan nicht in deutscher Sprache verfasst ist, ist eine beglaubigte Übersetzung auszuarbeiten.[1]
@= Verschmelzungsstichtag
Der Verschmelzungsstichtag ist im Verschmelzungsplan zwingend anzuführen (§ 5 Abs 2 Z 6 EU-VerschG). Der Verschmelzungsstichtag ist jener Tag, an dem die Rechnungslegung von der übertragenden Gesellschaft auf die aufnehmende Körperschaft übergeht. Dieser Termin ist frei wählbar und muss nicht unbedingt mit dem Stichtag des Übergangs der Gewinnberechtigung übereinstimmen.[2] Allerdings hat der Verschmelzungsstichtag mit dem Stichtag der Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft übereinzustimmen (§ 220 Abs 3 AktG); dieser darf höchstens neun Monate vor dem Tag der Anmeldung der Verschmelzung liegen. Unter der Voraussetzung, dass die Neunmonatsfrist eingehalten werden kann, wird in der Praxis der Stichtag des Jahresabschlusses der übertragenden Gesellschaft auch als Verschmelzungsstichtag festgelegt; in diesem Fall kann der (reguläre) Jahresabschluss als Schlussbilanz herangezogen werden.[3] Soweit der Verschmelzungsstichtag bis zur Anmeldung endgültig feststeht und vor ihr liegt, ist auch die Vereinbarung eines variablen Verschmelzungsstichtages zulässig.