Grenzüberschreitende Verschmelzung – Prüfung durch den Aufsichtsrat

Gemäß § 220c AktG haben die Aufsichtsräte der beteiligten Gesellschaften die beabsichtigte Verschmelzung auf Grundlage des Verschmelzungsplans, des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat kann unterbleiben, wenn sämtliche Gesellschafter aller beteiligten österreichischen Gesellschaften darauf verzichten.

6. Prüfung durch den Aufsichtsrat

Die Prüfung durch den Aufsichtsrat entfällt ohne Verzicht

  • bei der aufnehmenden Gesellschaft, wenn der Buchwert der übertragenden Gesellschaft einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Betrag für den Unternehmenserwerb (§ 30j Abs 5 Z 1 GmbHG) nicht überschreitet; oder
  • wenn eine hundertprozentige Tochtergesellschaft auf ihre Mutter verschmolzen wird.