Grenzüberschreitende Verschmelzung -Gläubigerschutz

Überträgt eine Gesellschaft ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung entstehende Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, ist jenen Gesellschaftsgläubigern

13. Gläubigerschutz

  • die sich innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung des Verschmelzungsplans
  • schriftlich melden und glaubhaft bescheinigen, dass durch die Verschmelzung die Einbringlichkeit ihrer Forderungen gefährdet sein könnte,
  • für bis zu diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen Sicherheit zu leisten, wenn diese Gläubiger nicht ohnehin Erfüllung verlangen können (§ 13 Abs 1 EU-VerschG).

Die Bescheinigung nach § 14 Abs 3 EU-VerschG darf erst ausgestellt werden, wenn all jenen Gläubigern, die einen Anspruch auf Sicherheitsleistung haben, eine angemessene Sicherheit geleistet wurde und gewährleistet ist, dass den Inhabern von Schuldverschreibungen und Genussrechten gleichwertige Rechte eingeräumt werden (§ 13 Abs 2 EU-VerschG).

Gläubiger haben im Firmenbuchverfahren keine Parteistellung, der Sicherstellungsanspruch ist im streitigen Verfahren durchzusetzen.

Ob für ordnungsgemäß angemeldete Forderungen, für die keine Sicherheit geleistet wurde, ein Sicherstellungsanspruch besteht, hat das Firmenbuchgericht inzident zu überprüfen. Ist ein streitiges Verfahren über den Sicherstellungsanspruch anhängig, kann das Firmenbuchgericht das Eintragungsverfahren bis zur Entscheidung im streitigen Verfahren unterbrechen (§ 19 Abs 1 FBG). Eine Unterbrechung ist aber unzulässig, sofern das rechtliche oder wirtschaftliche Interesse der Gesellschaft an der raschen Eintragung erheblich überwiegt (§ 19 Abs 2 FBG). Fällige Forderungen begründen, da die Gläubiger bereits Erfüllung verlangen können, keinen Sicherstellungsanspruch. Ob auch die Erfüllung (bzw Sicherstellung) fälliger Forderungen eine Voraussetzung für die Ausstellung der Rechtsmäßigkeitsbescheinigung darstellt, ist strittig.