Grenzüberschreitende Verschmelzung – Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses

Die Anfechtung des Gesellschafterversammlungsbeschlusses ist gemäß § 12 Abs 1 EU-VerschG in Folge mangelhafter Festlegung des Umtauschverhältnisses dann ausgeschlossen (§ 225b AktG), wenn jene beteiligten Gesellschaften mit Sitz in (anderen) Mitgliedstaaten, in denen kein mit österreichischen Rechtsnormen vergleichbares Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses besteht, eine Unterwerfungserklärung abgeben.

12. Gerichtliche Überprüfung des Umtauschverhältnisses

Voraussetzung hierfür ist, dass die beteiligten Gesellschaften bei der Zustimmung zur Gesellschafterversammlung akzeptieren, dass

  • im Zuge der Import-Verschmelzung auf das österreichische Verfahren zurückgegriffen werden kann, oder
  • bei der Export-Verschmelzung die Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in Österreich
  • ein Verfahren gegen eine aus der Verschmelzung hervorgegangene Körperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat
  • eine Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 225c ff AktG) bei dem für den Sitz der übertragenden Gesellschaft zuständigen Gericht beantragen können.

Zu einem Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses sind bei der Export-Verschmelzung nur jene Gesellschafter berechtigt, die entweder zur Niederschrift in der Gesellschafterversammlung oder innerhalb eines Monats nach dem Verschmelzungsbeschluss gegenüber der Gesellschaft erklärt haben, dass sie beabsichtigen, einen Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses zu stellen. In der Bescheinigung nach § 14 Abs 3 EU-VerschG ist anzugeben, ob und von welchem Gesellschafter die vorbezeichnete Erklärung abgegeben wurde (§ 12 Abs 2 EU-VerschG).

Ein Gesellschafter einer übertragenden Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ist zu diesem Antrag auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses berechtigt, wenn

  • aus der (diese Gesellschaft betreffenden) Rechtsmäßigkeitsbescheinigung der ausländischen Behörde erkennbar ist, dass die Gesellschafter auf die Anfechtung des Gesellschafterversammlungsbeschlusses in Folge mangelhafter Festlegung des Umtauschverhältnisses verzichtet haben, und
  • die übertragende(n) Gesellschaft(en) mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten die Verfahren zur Überprüfung des Umtauschverhältnisses akzeptieren (§ 12 Abs 3 EU-VerschG).