Grenzüberschreitende Verschmelzung – Gerichtliche Überprüfung der Barabfindung

§ 11 EU-VerschG gewährt den der Verschmelzung widersprechenden Gesellschaftern einen Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Barabfindung und schließt, soweit diese Überprüfungsmöglichkeit reicht, die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses aus.

10. Verschmelzungsprüfung

Die Anfechtung des Verschmelzungsbeschlusses kann daher gemäß § 11 Abs 1 EU-VerschG nicht darauf gestützt werden, dass

  • das Barabfindungsangebot unangemessen ist; oder
  • die im Verschmelzungsplan, den Verschmelzungs-, Prüfungs- oder Aufsichtsratsberichten enthaltenen Erläuterungen des Barabfindungsangebotes nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

Jene Gesellschafter, die gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, können innerhalb von einem Monat bei Gericht den Antrag stellen, dass die Barabfindung überprüft und eine höhere Barabfindung festgelegt wird. Das Gericht hat einen solchen Antrag in den Bekanntmachungsblättern der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Gesellschafter, auf welche die Voraussetzungen gemäß § 225c Abs 3 Z 1 AktG zutreffen, können innerhalb von einem weiteren Monat nach dieser Bekanntmachung eigene Anträge stellen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf dieser Frist Anträge weiterer Gesellschafter nicht zulässig sind. Für das Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung gelten die §§ 225c ff AktG sinngemäß. Dass § 11 EU-VerschG das Verfahren zur Überprüfung der Barabfindung unabhängig von einer Unterwerfungserklärung ausländischer beteiligter Gesellschaften oder dem Bestehen eines vergleichbaren Verfahrens in deren Sitzstaat vorsieht, ist nach hA unionsrechtswidrig. Daher empfiehlt sich sicherheitshalber die Einholung einer entsprechenden Unterwerfungserklärung im Verschmelzungsplan.