
Grenzüberschreitende Verschmelzung – Barabfindung widersprechender Gesellschafter
Jedem Gesellschafter einer an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft steht gemäß § 10 Abs 1 EU-VerschG gegenüber der betreffenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 5 Abs 4 EU-VerschG)
9. Barabfindung widersprechender Gesellschafter
- das Recht auf eine angemessene Barabfindung gegen Übertragung seiner Geschäftsanteile zu,
- wenn er gegen den Verschmelzungsbeschluss Widerspruch zu Protokoll erklärt hat und
- vom Zeitpunkt des Gesellschafterversammlungsbeschlusses bis zur Geltendmachung dieses Rechts Gesellschafter war.
Das Angebot kann entweder gleichzeitig mit dem Widerspruch zu Protokoll in der Gesellschafterversammlung angenommen werden oder durch Annahmeerklärung, die der Gesellschaft innerhalb von einem Monat nach dem Verschmelzungsbeschluss übermittelt werden muss.
@= Fälligkeit und Verjährung des Barabfindungsanspruchs
Der Barabfindungsanspruch hängt unmittelbar mit der Eintragung einer grenzüberschreitenden Verschmelzung im Firmenbuch zusammen, wird mit dieser fällig und verjährt in drei Jahren. Die Kosten der Übertragung gehen zulasten der Gesellschaft oder des Dritten. Für die Erfüllung der Barabfindung ist dem weichenden Gesellschafter Sicherheit zu leisten.
@= Sicherstellung der Barabfindung
Sofern nicht auf die Barabfindung verzichtet wurde, ist der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung an das Firmenbuchgericht eine Voraussetzung für die Ausstellung der Rechtsmäßigkeitsbescheinigung nach § 14 Abs 3 EU-VerschG (§ 10 Abs 2 EU-VerschG). Ein Gesellschafter, der seinen Widerspruch gegen den Verschmelzungsbeschluss erklärt hat, kann, solange das Barabfindungsangebot angenommen werden kann (somit innerhalb eines Monats), ungeachtet gesellschaftsvertraglicher Verfügungsbeschränkungen seinen Anteil auch anderweitig frei übertragen (§ 10 Abs 3 EU-VerschG). Der Anspruch auf Barabfindung erlischt durch eine anderweitige Übertragung.