Grenzüberschreitende Verschmelzung – Arbeitnehmermitbestimmung Teil 2.

@= Zweistufiges Verfahren für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Verschmelzung Für die Kontrolle der Verfahrensabschnitte, die „die sich verschmelzenden Gesellschaften betreffen“, sind die Behörden des Sitzstaates jeder der beteiligten Gesellschaften zuständig. Diese erstellen eine Rechtmäßigkeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß vollzogen wurden (Art 10 der Richtlinie 2005/56/EG).

16.2. Firmenbuchrechtliche Kontrolle

Für die Kontrolle der Durchführung der grenzüberschreitenden Verschmelzung sind dagegen die Behörden des Mitgliedstaats zuständig, dessen Recht die aus der Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft unterliegt. Diese Prüfung geschieht auf der Grundlage der von Behörden der übertragenden Gesellschaften ausgestellten Rechtmäßigkeitsbescheinigung. Zu den die Durchführung der Verschmelzung betreffenden Verfahrensabschnitten zählt – neben der Überprüfung des Vorliegens aller erforderlichen Rechtmäßigkeitsbescheinigungen – unter anderem die Kontrolle des Abschlusses einer allenfalls erforderlichen Mitbestimmungsvereinbarung.

Diesem Grundkonzept entsprechend haben die Vorstände (Geschäftsführer) im Falle einer Exportverschmelzung die beabsichtigte Verschmelzung zum Firmenbuch anzumelden. Das Gericht hat zu überprüfen, ob die der Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen und Formalitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, die Forderungen der Gläubiger und sonstigen schuldrechtlichen Beteiligten sowie die Abfindung austrittswilliger Gesellschafter sichergestellt sind und hat bejahendenfalls die Rechtmäßigkeitsbescheinigung auszustellen. Zu den dem Firmenbuchgericht obliegenden Aufgaben gehört nicht die Prüfung der Einhaltung der Mitbestimmungsregeln.

@= Importverschmelzung

Bei der Importverschmelzung hat das Firmenbuchgericht gemäß § 15 Abs 3 EU-VerschG dagegen sehr wohl zu prüfen, ob die „allenfalls erforderlichen“ Verhandlungen mit den Arbeitnehmervertretern geführt und abgeschlossen wurden. Das Firmenbuchgericht hat daher zu prüfen, ob

  • Verhandlungen überhaupt erforderlich sind und bejahendenfalls,
  • sie ordnungsgemäß geführt und abgeschlossen wurden.

Ein solcher ordnungsgemäßer Abschluss kann in einem Abbruchsbeschluss des Leitungsgremiums, einem Abbruchsbeschluss des besonderen Verhandlungsgremiums oder aber in einer Vereinbarung gemäß §§ 260, 231 ArbVG liegen.