
Grenzüberschreitende Verschmelzung – Anmeldung der beabsichtigten Verschmelzung Teil 1.
Das Geschäftsleitungsorgan einer Gesellschaft, die ihr Vermögen auf eine aus der Verschmelzung hervorgehende Körperschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat überträgt, hat die beabsichtigte Verschmelzung zur Eintragung beim Gericht, in dessen Sprengel die übertragende Gesellschaft ihren Sitz hat, anzumelden.
14.1. Exportverschmelzung
Werden die Negativerklärungen gemäß § 14 Abs 2 EU-VerschG (dazu sogleich unten) in der Firmenbuchanmeldung abgegeben, hat die Anmeldung durch sämtliche Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans, ansonsten in vertretungsbefugter Anzahl zu erfolgen.
@= Erforderliche Unterlagen
Der Firmenbuchanmeldung sind gemäß § 14 Abs 1 EU-VerschG nachfolgende Unterlagen beizuschließen:
- der Verschmelzungsplan (Z 1);
- das Protokoll des Verschmelzungsbeschlusses der übertragenden Gesellschaft (Z 2);
- die Genehmigungsurkunde, wenn die Verschmelzung einer behördlichen Genehmigung bedarf (Z 3);
- der Verschmelzungsbericht der übertragenden Gesellschaft (Z 4);
- der Prüfungsbericht für die übertragenden Gesellschaft (Z 5);
- die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft (Z 6);
- der Nachweis der Veröffentlichung der Bekanntmachung der Einreichung des Verschmelzungsplans für die übertragende Gesellschaft (Z 7);
- der Nachweis der Sicherstellung der Barabfindung widersprechender Gesellschafter (§ 10 EU-VerschG) und die allenfalls erforderliche Zustimmung der Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten zur Einleitung eines Verfahrens auf Überprüfung des Umtauschverhältnisses (§ 12 EU-VerschG) (Z 8);
- der Nachweis der Sicherstellung der Gläubiger (§ 13 EU-VerschG) und die Erklärung durch die Geschäftsführung, dass sich außer jenen Gläubigern, deren Forderungen erfüllt wurden oder in Hinblick auf diese Sicherstellung geleistet wurde, keine weiteren Gläubiger gemeldet haben (Z 9);
Wurde auf die Verschmelzungsprüfung durch einen externen Prüfer verzichtet, ist die Verzichtserklärung der Anmeldung beizufügen. Weiters ist eine steuerliche Unbedenklichkeitserklärung gemäß § 160 Abs 3 BAO vorzulegen. Die Vorlage des Aufsichtsratsberichts (bzw des Verzichts auf diesen) ist nicht erforderlich.
@= Erklärung der Geschäftsführung
Gemäß § 14 Abs 2 EU-VerschG haben sämtliche Mitglieder des Geschäftsleitungsorgans zu erklären,
- dass eine Klage auf Anfechtung oder Feststellung der Nichtigkeit des Verschmelzungsbeschlusses innerhalb von einem Monat nach der Beschlussfassung nicht erhoben oder zurückgezogen worden ist; oder dass alle Gesellschafter durch eine notariell beurkundete Erklärung auf eine solche Klage verzichtet haben (Z 1);
- ob und wie viele Gesellschafter ihr Recht auf Barabfindung (§ 10 EU-VerschG) in Anspruch genommen haben und dass die Anteile der austrittswilligen Gesellschafter entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen übernommen werden können (Z 2).
Das Firmenbuchgericht prüft, ob die der (grenzüberschreitenden) Verschmelzung vorangehenden Rechtshandlungen ordnungsgemäß durchgeführt und die Vielzahl der Formalbestimmungen (vor allem in Hinblick auf Gläubigerforderungen und Sicherstellung der Barabfindung austrittswilliger Gesellschafter) eingehalten worden sind; nur in diesem Fall erfolgt die Firmenbucheintragung und Ausstellung einer Rechtsmäßigkeitsbescheinigung hierüber (§ 14 Abs 3 EU-VerschG).
Bei der Eintragung der beabsichtigten Verschmelzung sind der geplante Sitz der aus der Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft, das Register, in dem sie eingetragen werden soll, und die Tatsache anzugeben, dass die Bescheinigung über die Ordnungsmäßigkeit jener Rechtshandlungen, die der Verschmelzung vorangehen, ausgestellt wurde (§ 14 Abs 4 EU-VerschG). Sobald die Verschmelzung nach dem für die hervorgehende Gesellschaft maßgeblichen Recht wirksam geworden ist, hat das Geschäftsleitungsorgan dieser Gesellschaft unter Anschluss der Mitteilung des Registers des neuen Sitzes die Eintragung der Durchführung der Verschmelzung und der Löschung der Gesellschaft zum Firmenbuch anzumelden. Ist diese Mitteilung nicht in deutscher Sprache verfasst, so ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Übermittelt das Register, in dem die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft eingetragen wird, eine Meldung über das Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung unmittelbar an das Gericht, so ist das Geschäftsleitungsorgan zur Anmeldung aufzufordern (§ 14 Abs 5 EU-VerschG).