Die steuerrechtliche Behandlung von GmbH-Geschäftsführern 2. Teil

Bereits im vorherigen Beitrag wurde auf arbeitsrechtliche Gesichtspunkte von (angestellten) Geschäftsführern eingegangen. Mit dem heutigen Artikel wollen wir noch tiefere Einblicke in dieses Thema geben und beleuchten deshalb die Gebiete Werkvertrag, Fremdgeschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Fremdgeschäftsführer mit anderen Einkünften.

5. Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag schuldet der Leistende gemäß § 1165 ABGB nicht seine Arbeitskraft, sondern einen bestimmten Arbeitserfolg ohne persönliche Weisungsgebundenheit. Es entspricht dem Wesen eines Werkvertrages, dass eine Erfolgsgarantie erforderlich ist. Dies führt freilich dazu, dass das unternehmerische Risiko auf den Geschäftsführer übertragen wird. Nachdem jeder Geschäftsführer zur Besorgung der Geschäfte kraft § 25 Abs 1 GmbHG verpflichtet, ist die Erbringung eines Werkes nur schwer vorstellbar. Aus diesem Grunde ist die Qualifikation der Organfunktion als Werkvertrag in der Praxis auf ganz wenige Ausnahmefälle beschränkt.

6. Fremdgeschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Bei Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses erzielt der nicht an der GmbH beteiligte Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs 1 Z 1 lit a EStG. Ein steuerliches Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist (§ 47 Abs 2 EStG).

Zu den Merkmalenm eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 EstG gehören insbesondere

  • die Qualifikation als Dauerschuldverhältnis;
  • eine ersönliche Weisungsbindung und damit einhergehende Fremdbestimmung der Arbeit;
  • die rganisatorische Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
  • die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung;
  • das Fehlen eines Unternehmerrisikos;
  • der Anspruch auf und laufende Auszahlung eines entsprechenden Gehaltes.

7. Fremdgeschäftsführer mit anderen Einkünften

Wird der Fremdgeschäftsführer nicht aufgrund eines (echten) Dienstvertrages im Sinne des § 47 Abs 2 EStG für die GmbH tätig, sondern auf Basis eines freien Dienstvertrages, bloßen Auftrags oder eines Werkvertrages, so erzielt er Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit; und zwar in Form

  • freiberuflicher Tätigkeit, wenn er als Angehöriger der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe sowie als sonstiger Freiberufler im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit die Organfunktion innehat, gemäß § 22 Z 1 lit b EStG;
  • vermögensverwaltender Tätigkeit, wenn die Organfunktion nicht im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit wahrgenommen wird (§ 22 Z 2 erster Teilstrich EStG).