
Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 9. Teil
Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.
9. Auf den Punkt gebracht
- Bei mehr als einem Geschäftsführer ist eine Ressortaufteilung unerlässlich.
- Eine wirksame Zuweisung von Kardinalpflichten an einzelne Mitglieder des Vertretungsorgans ist nicht möglich; insoweit besteht eine Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer.
- Wiewohl die (abgabenrechtliche) Rechtsprechung auch eine mündliche – und beweisbare (!) – Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern als ausreichend erachtet, gibt es für eine schriftliche Ressortaufteilung de facto keine vernünftige Alternative.
- Unter haftungsprophylaktischen Gesichtspunkten sollte festgelegt werden, wer von den Geschäftsführern für die Erfüllung der abgaben- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten verantwortlich ist und wer (sofern nicht Mitarbeitern der Gesellschaft für räumlich und/oder sachlich abgrenzbare Bereiche eine entsprechende Verantwortlichkeit übertragen wurde) zum verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 Fall 1 VStG bestellt wird.
- Eine unter den Geschäftsführern vorgenommene Ressortaufteilung bedarf eines einstimmigen Beschlusses.
- • Geschäftsführer dürfen grundsätzlich auf die fachliche Kompetenz ihrer Kollegen vertrauen. Nichtsdestoweniger hat sich jeder Geschäftsführer von fremden Zuständigkeiten ein eigenes Bild zu machen; dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Überwachung des mit der Erledigung abgaben- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten betrauten Mitglieds des Vertretungsorgans.