
Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 8. Teil
Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.
8. Genehmigung der Ressortaufteilung
Grundsätzlich obliegt die Genehmigung einer (zweckmäßigerweise) von den Geschäftsführern ausgearbeiteten Ressortverteilung der Generalversammlung.
• Beispiel
„Gesellschafterbeschluss
Wir, sämtliche Gesellschafter der XY-GmbH, fassen am heutigen Tage folgenden einstimmigen Gesellschafterbeschluss: Der von den Geschäftsführern ausgearbeiteten und als Anlage ./.1 beigeschlossenen Ressortaufteilung für die Geschäftsführung wird bis auf Widerruf die Zustimmung erteilt. [Ort, Datum, Unterschriften sämtlicher an der Beschlussfassung teilnehmender Gesellschafter]“
Die Genehmigung der Ressortaufteilung durch einen Aufsichtsrat (Beirat) ist in jenen Fällen denkbar, in denen diesem (fakultativen) Gesellschaftsorgan die Besorgung dienstrechtlicher Angelegenheiten der GmbH-Geschäftsführung übertragen wurde.
Erweist sich die Befassung der Generalversammlung mit Fragen der Ressortaufteilung als nicht zweckmäßig (zB bei einem größeren Gesellschafterkreis) und wurde die Zuständigkeit für die Behandlung von Geschäftsführungsangelegenheiten nicht einem anderen Gesellschaftsorgan übertragen, so ist eine Ressortaufteilung auch dann wirksam, wenn sie zwischen sämtlichen Geschäftsführern einstimmig vereinbart wurde. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs 2 VStG ist eine Angelegenheit der Geschäftsführung. Eine Einmischung der Gesellschafter ist aufgrund der Weisungsbindung der Geschäftsführer zwar denkbar, in der Praxis jedoch – richtigerweise – nicht anzutreffen.