
Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 7. Teil
Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.
7. Verantwortung des Geschäftsführers
Aus Sicht der Geschäftsführer ist es zweckmäßig, für möglichst viele sachlich und (vorallem) räumlich abgegrenzte Bereiche Mitarbeiter zu verantwortlichen Beauftragten zu bestellen. Dieses organisatorische und haftungsrechtliche Optimum lässt sich in vielen Gesellschaften (noch) nicht erreichen. Aus diesem Grund ist es bei einer Mehrzahl an Geschäftsführern unerlässlich, dass einer von ihnen zum verantwortlichen Beauftragten bestellt wird. Die diesbezügliche Regelung in der Ressortverteilung wird üblicherweise wie folgt lauten:
„Der Geschäftsführer [Organisation] ist verantwortlich für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 9 Abs 2 Fall 1 VStG.“
Die vorangeführte Zuweisung konkreter – verwaltungsstrafrechtlich sanktionierter – Pflichten in einer Ressortaufteilung ist jedoch noch keine Bestellung eines Geschäftsführers zum verantwortlichen Beauftragten aus ihrem Kreis. Insoweit empfiehlt sich folgender Bestellungsbeschluss:
„Wir, sämtliche Geschäftsführer der XY-GmbH, beschließen einstimmig, dass aus unserem Kreis [Anton Alber] zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Geschäftsbetrieb im Sinne des § 9 Abs 2 Fall 1 VStG bestellt wird. Wir erteilen ihm eine Anordnungsbefugnis. [Ort, Datum, Unterschriften sämtlicher Geschäftsführer]
Ich, Anton Alber, erkläre, die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten für den gesamten Geschäftsbetrieb anzunehmen; mir wurde eine Anordnungsbefugnis erteilt. [Ort, Datum, Unterschrift von Anton Alber]“
Im Gegensatz zur Bestellung von Mitarbeitern zu verantwortlichen Beauftragten ist die Übermittlung der Bestellungsurkunde an das Arbeitsinspektorat, die Österreichische Gesundheitskasse oder die Zentrale Koordinationsstelle keine Wirksamkeitsvoraussetzung; eine rechtzeitige interne Bestellung in der in diesem Beitrag empfohlenen Form ist sohin ausreichend, damit es im Fall von der GmbH zurechenbaren Verwaltungsübertretungen nicht zu einer Mehrfachbestrafung der Geschäftsführer kommt.
Mit der vorangeführten Bestellung eines von mehreren Geschäftsführern zum verantwortlichen Beauftragten ist allerdings keinesfalls sichergestellt, dass das interne Kontrollsystem tatsächlich wirksam „anschlägt“; bei verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten Tatbestandsverwirklichungen besteht lediglich nicht mehr eine kumulative Verantwortlichkeit sämtlicher Mitglieder des GmbH-Vertretungsorgans.