Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 6. Teil

Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.

6. Sorgfältige Geschäftsführung

Die GmbH-Geschäftsführer trifft im Rahmen des Gebots einer sorgfältigen Geschäftsführung(§ 25 Abs 1 GmbHG) die Kardinalpflicht, für ein ausreichendes dichtes und hinlänglich organisiertes Netz von ihrerseits wieder überwachten Aufsichtsorganen zu sorgen. Diese Überwachungspflichten bestehen auch innerhalb des Leitungs organs; dies erfordert im Falle einer kollektiven Vertretung die Kontrolle der übrigen Geschäftsführer. Besonders unangenehm ist auch der Umstand, dass selbst eine an sich wirksame innerbetriebliche Ressortverteilung nicht die Verantwortlichkeit jedes einzelnen Geschäftsführers bei verwaltungsstrafrechtlich sanktionierten Pflichten der Gesellschaft beseitigt.

Wenn die GmbH-Geschäftsführung aus ihrer Mitte einen verantwortlichen Beauftragten für das gesamte Unternehmen bestellt hat, dann hat er für ein wirksames Kontrollsystem in allen Bereichen des Unternehmens zu sorgen. Werden andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt, so ist von ihnen ein wirksames Kontrollsystem in jenen räumlichen und/oder sachlichen Bereichen einzurichten, für die ihnen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit übertragen wurde. Die Fragen des Vorhandenseins und der Wirksamkeit eines internen Kontrollsystems sind im Falle der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens von wesentlicher Bedeutung. Lediglich neu bestellten Geschäftsführern wird eine gewisse Vorlaufzeit zugestanden, innerhalb derer die Etablierung eines entsprechenden Kontrollsystems möglich sein muss. Das Kontrollsystem muss so gestaltet sein, dass

  • es unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen muss;
  • die Möglichkeit des nicht gesetzeskonformen Verhaltens von Mitarbeitern (auch trotz allfälliger Weisungen) als durchaus wahrscheinlich anzunehmen ist;
  • es für Mitarbeiter keine Anreize zur Begehung von Verwaltungsübertretungen schafft; und
  • entsprechende Sanktionsmechanismen für den Fall festgestellter Verstöße vorgesehen sind.