Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 5. Teil

Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.

5. Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit

Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist – soweit die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind – strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist (§ 9 Abs 1 VStG).

Die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wird sohin auf sämtliche Geschäftsführer umgelegt; es wird von einem „Wechsel des Adressatenkreises“ gesprochen. Eine Erfolgshaftung von Geschäftsführern wird durch § 9 VStG nicht begründet. Die Geschäftsführer haben aufgrund ihrer organschaftlichen Leitungsbefugnisse die Möglichkeit, die Aufbau- und Ablauforganisation innerhalb der Gesellschaft so zu gestalten, dass es zu keinen Straftaten kommt. Treffen demnach die Geschäftsführer konkrete Vorkehrungen (etwa durch ein geeignetes Kontrollsystem), damit Verwaltungsübertretungen (durch Mitarbeiter) verhindert werden, haben sie für eine Tatbestandsverwirklichung nicht einzustehen.

Besteht die Geschäftsführung aus mehreren Mitgliedern, hat dies eine kumulative Verantwortung zur Folge. Dieser Rechtsfolge kann jedoch praxistauglich wirksam entgegengetreten werden: Geschäftsführer haften nicht für die Verletzung von Verwaltungsvorschriften, wenn ein verantwortlicher Beauftragter wirksam bestellt wurde. Die Geschäftsführer sind gemäß § 9 Abs 2 VStG berechtigt, verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt, und zwar für

  • das ganze Unternehmen aus ihrem Kreis; oder
  • bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens aus ihrem Kreis oder Dritte.