
Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 3. Teil
Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.
3. Abgaben- und sozialversicherungsrechtliche Verantwortlichkeit
Ungeachtet der Tatsache, dass sowohl der VwGH als auch die Unterinstanzen iZmder Geschäftsführerhaftung für Abgabenverbindlichkeiten der GmbH (§§ 9, 80 BAO) keine Schriftlichkeit einer Ressortaufteilung verlangen, sollte die Zuweisung der abgabenrechtlichen Pflichten in einer Geschäftsverteilung sinngemäß wie folgt vereinbart werden:
„Der Geschäftsführer [Finanzen, CFO] ist ua verantwortlich für die Führung des laufenden Rechnungswesens sowie die Erfüllung sämtlicher abgabenrechtlicher und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten. Hierzu gehören insbesondere die
- Erstattung der gesetzlich vorgesehenen Meldungen;
- Ermittlung von Selbstbemessungsabgaben und Sozialversicherungsbeiträgen;
- Erfüllung sämtlicher Zahlungspflichten gegenüber der Finanzbehörde, Sozialversicherungsträgern und weiteren Empfängern von lohn- und gehaltsabhängigen Abgaben, Steuern sowie Beiträgen.“
Angesichts der vorangeführten Regelung ist die Zuständigkeit ganz klar definiert. Sie führt dazu, dass primär das ressortzuständige Mitglied des Vertretungsorgans zur Haftung heranzuziehen ist. Der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist im Regelfall nicht in Anspruch zu nehmen.