Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 2. Teil

Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.

2. Grenzen einer wirksamen Ressortverteilung

Damit eine Ressortaufteilung in haftungsprophylaktischer Hinsicht auch wirklich „funktioniert“,sollten sich GmbH-Geschäftsführer und die mit ihrer fachlichen Begleitung befassten Berater(kollegen) bewusst sein, dass für die Erfüllung von Kardinalpflichten immer sämtliche Mitglieder des Vertretungsorgans verantwortlich sind; aus diesem Grund ist insoweit eine wirksame Ressortaufteilung nicht möglich.

Zu diesen Kardinalpflichten gehören im Wesentlichen die

  • Festlegung der Unternehmenspolitik;
  • Aufstellung des Jahresabschlusses;
  • Pflicht zur Insolvenzanmeldung;
  • Erstattung von Beschlussvorschlägen an die Generalversammlung;
  • Vorlage genehmigungspflichtiger Geschäfte an den Aufsichtsrat (§ 30j Abs 5 GmbHG);
  • Einholung der Zustimmung zu In-Sich-Geschäften;
  • Anzeige des Verlustes der Hälfte des Stammkapitals sowie bei Erreichen der URGKennzahlen;
  • Berichts-, Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber anderen Gesellschaftsorganen;
  • Beachtung von Verboten (zB Vornahme unzulässiger Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife [§ 25 Abs 3 Z 2 GmbHG]);
  • Maßnahmen, bei denen eine Gesamtvertretung sämtlicher Geschäftsführer obligatorisch ist;
  • Etablierung eines wirksamen Kontrollsystems.3)

Ungeachtet der vorangeführten „Nichtdelegierbarkeit“ bleibt immer noch genügendRaum für eine zweckmäßige Aufteilung der Pflichten einer mehrköpfigen Geschäftsführung. Voraussetzung ist, dass jede einzelne Aufgabe in den Zuständigkeitsbereich mindestens eines Geschäftsführers zugewiesen wird; bei ungeregelten Angelegenheiten bleibt es zwangsläufig bei einer Gesamtverantwortung sämtlicher Geschäftsführer.

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