Die Ressortaufteilung der GmbH-Geschäftsführung 1. Teil

Mit Ausnahme der klassischen Ein-Personen-Gesellschaften verfügen sehr viele GmbHs über mehr als einen Geschäftsführer. Dies aus guten Gründen: Einerseits lassen sich oftmals der Umfang und die Komplexität des Geschäftsbetriebs durch ein einzelnes Vertretungsorgan schlichtweg nicht mehr bewältigen; andererseits wollen die Gesellschafter personalistisch strukturierter GmbHs häufig – auch im Hinblick auf einen gewissen Gleichheitsgedanken – im gesetzlich vorgesehenen Geschäftsleitungsorgan repräsentiert sein.

1. Ausgangssituation

Unbeschadet der Tatsache, dass für die Geschäftsführer – auch im Hinblick auf die von ihnen geschuldete Sorgfalt (§ 25 Abs 1 GmbHG) – der Grundsatz der Gesamtverantwortung besteht, ist eine Aufteilung der Verantwortungsbereiche mehrerer Geschäftsführer unerlässlich. Die Ressortaufteilung bezweckt, dass zwei oder mehrere Mitglieder des Vertretungsorgans nicht das Gleiche machen bzw das Gleiche nicht machen. Die unterschiedlichen Aufgabenbereiche sollen auch die fachlichen Präferenzen und persönlichen Stärken der Geschäftsführer widerspiegeln.

In der Praxis gibt es sehr viele – durchaus brauchbare – Ressortaufteilungen (Geschäftsordnungen, Ressortverteilungen), die jedoch die bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten im Hinblick auf wirksame haftungsprophylaktische Maßnahmen nicht (gänzlich) ausschöpfen. Hierzu zwei Beispiele:

  • Wenn die Verantwortlichkeit für die Entrichtung von Steuern, (Selbstbemessungs-)Abgaben, Sozialversicherungsbeiträgen etc nicht eindeutig einem Geschäftsführer zugewiesen ist, kann die Finanzverwaltung die kraft §§ 9, 80 BAO bestehende verschuldensabhängige subsidiäre Ausfallshaftung gegenüber sämtlichen Geschäftsführern geltend machen.
  • Wenn irgendein Mitarbeiter der Gesellschaft irgendwo (etwa in einer Betriebsstätte) eine Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, gilt diese als von der GmbH begangen. So nicht bereits ein verantwortlicher Beauftragter (§ 9 Abs 2 VStG) bestellt wurde, wird aufgrund des Kumulationsprinzips eine Verwaltungsstrafe gegen sämtliche Geschäftsführer verhängt.

Die angeführten (unerwünschten) Haftungsfolgen können jedoch im Zuge einer Ressortaufteilung durch vergleichsweise einfach zu realisierende organisatorische Maßnahmen vermieden werden.