Die Anfechtung des Gesellschafterversammlungsbeschlusses ist gemäß § 12 Abs 1 EU-VerschG in Folge mangelhafter Festlegung des Umtauschverhältnisses dann ausgeschlossen (§ 225b AktG), wenn jene beteiligten Gesellschaften mit Sitz in (anderen) Mitgliedstaaten, in denen kein mit österreichischen Rechtsnormen vergleichbares Verfahren zur Übe ...
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In § 12 Abs 1 EU-VerschG ist geregelt unter welchen Voraussetzungen die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung wegen Mängel der Festlegung des Umtauschverhältnisses ausgeschlossen ist.
11. Ausschluss von Anfechtungsklagen
Dies ist dann der Fall, wenn alle beteiligten Gesellschaften
mit Sitz in Mitgliedstaaten ...
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§ 11 EU-VerschG gewährt den der Verschmelzung widersprechenden Gesellschaftern einen Anspruch auf nachträgliche gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der gewährten Barabfindung und schließt, soweit diese Überprüfungsmöglichkeit reicht, die Anfechtbarkeit des Verschmelzungsbeschlusses aus.
10. Verschmelzungsprüfung
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Jedem Gesellschafter einer an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaft steht gemäß § 10 Abs 1 EU-VerschG gegenüber der betreffenden Gesellschaft oder einem Dritten, der eine Barabfindung angeboten hat (§ 5 Abs 4 EU-VerschG)
9. Barabfindung widersprechender Gesellschafter
das Recht auf eine ange ...
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Gegenstand der Beschlussfassung ist der Verschmelzungsplan, bei der aufnehmenden Körperschaft darüber hinaus die Satzungsänderung und uU eine Kapitalerhöhung; der Beschluss ist notariell zu beurkunden.
8. Zustimmung der Gesellschafterversammlung
@= Mehrheitsverhältnisse
Die Beschlussfassung erfordert drei Viertel der abg ...
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Gemäß § 8 Abs 1 EU-VerschG ist der Verschmelzungsplan einen Monat vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung beim Firmenbuchgericht einzureichen und ein Hinweis auf die Einreichung in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen.
7. Vorbereitung der Gesellschafterversammlung
@= Hinweis auf die Einreichung des Versc ...
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Gemäß § 220c AktG haben die Aufsichtsräte der beteiligten Gesellschaften die beabsichtigte Verschmelzung auf Grundlage des Verschmelzungsplans, des Verschmelzungsberichts und des Prüfungsberichts zu prüfen und darüber einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Prüfung durch den Aufsichtsrat kann unterbleiben, wenn sämtliche Gesellschaf ...
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@= Prüfung des Verschmelzungsplans jeder beteiligten Gesellschaft Der Verschmelzungsplan ist für jede der beteiligten Gesellschaften durch Verschmelzungsprüfer zu prüfen (§ 220b Abs 1 AktG). Die Bestellung der Verschmelzungsprüfer erfolgt durch den Aufsichtsrat, sofern kein Aufsichtsrat besteht durch das Gericht auf Antrag der Geschäftsfà ...
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Wie bei der nationalen Verschmelzung haben die geschäftsleitenden Organe der auf österreichischer Seite beteiligten Gesellschaften gemäß § 220a AktG einen ausführlichen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Folgen der Verschmelzung und der Verschmelzungsplan wirtschaftlich erläutert und begründet werden.
4. Verschmelzu ...
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@= Mindestinhalt
Die Mitglieder der Geschäftsleitungsorgane der an einer grenzüberschreitenden Verschmelzung beteiligten Gesellschaften haben gemäß § 5 Abs 2 EU-VerschG gemeinsam einen Verschmelzungsplan in Notariatsaktform mit nachfolgendem Mindestinhalt aufzustellen.
3. Verschmelzungsplan
Rechtsform, Firma und Sitz alle ...
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Die Verschmelzungsrichtlinie ist von nachfolgenden Überlegungen geprägt, die auch für allfällige Auslegungsfragen im nationalen Recht maßgeblich sein können.
2. Exkurs: Zielsetzungen der Verschmelzungs-Richtlinie
Grenzüberschreitende Verschmelzungen sind nur zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich, die sich ...
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Rechtsgrundlage für grenzüberschreitende Verschmelzungen ist das Bundesgesetz über die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften in der Europäischen Union (EU-Verschmelzungsgesetz – EU-VerschG) vom 24.10.2007, BGBl Nr I 72/2007. Durch das EU-VerschG wurde die Richtlinie 2005/56/EG über die Verschmelzung von Kapitalgese ...
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Der Kreativität bei der vertraglichen Ausgestaltung von Gewinnverwendungsklausel sind (fast) keine Grenzen gesetzt. Die in der Praxis am häufigsten anzutreffenden Klauseln werden abschließend in der gebotenen Kürze charakterisiert.
6. Weitere Gestaltungsüberlegungen
Die Vereinbarung einer Thesaurierungsklausel empfiehlt sich ...
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Unbestritten ist, dass zwischen den Gesellschaftern der in Österreich weit überwiegenden Zahl von personalistischen GmbH eine Treupflicht untereinander sowie im Verhältnis zur Gesellschaft besteht. Die Gesellschafter sind grundsätzlich nicht verpflichtet, gegen die Verteilung des Bilanzgewinns zu stimmen, wenn die Thesaurierung für die GmbH ( ...
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Die Feststellung des Jahresabschlusses ist Voraussetzung für die nachfolgende Beschlussfassung über die Gewinnverwendung, falls diese „im Gesellschaftsvertrag einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist“. Der in § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG verwendete Begriff „Verteilung des Bilanzgewinns“ ist deshalb nicht ganz zutreffen ...
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