Aus eins mach´zwei – Die Spaltung einer GmbH – 5. Teil

Unsere „Aus zwei mach eins“ Pentalogie wollen wir mit diesem letzten Teil abschließen. Der Beitrag dreht sich rund um die Themen Firmenbuchanmeldung und Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch.

10. Firmenbuchanmeldung

Sämtliche Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften haben die Spaltung und die Errichtung der neuen Gesellschaften zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Zuständig dafür ist das für die übertragende Gesellschaft zuständige Firmenbuchgericht (§ 120 Abs 6 JN).

Der Firmenbuchanmeldung ist in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift beizufügen:

  • notarielles Protokoll über den Spaltungsbeschluss samt Spaltungsplan und Bilanz;
  • eventuell beglaubigte Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber;
  • Gründungsberichte und Prüfungsberichte
  • die nach den Gründungsvorschriften für die Eintragung der entstehenden Gesellschaften erforderlichen Urkunden;
  • allenfalls erforderliche behördliche Genehmigungen der Spaltung;
  • der Nachweis der Veröffentlichung der beabsichtigten Spaltung;
  • die Erklärung eines Dritten, bare Zuzahlungen zu leisten und

der Nachweis von Sicherheiten.

Gerichtszuständigkeit. Die Spaltung wird bei der übertragenden Gesellschaft eingetragen. Der Grundgedanke für die Zuständigkeit eines einzigen Gerichtes für alle beim Spaltungsvorgang erforderlichen Eintragungen ist, den Spaltungsvorgang als einheitlichen Vorgang dem Firmenbuchgericht der übertragenden Gesellschaft allein zur Prüfung, Entscheidung und Eintragung mit Bindungswirkung auch für die späteren nach dem Sitz der neuen Gesellschaften zuständigen Firmenbuchgerichte zuzuweisen.

11. Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch

Die neu entstehenden Gesellschaften sind unter Hinweis auf die Firmenbuchnummer der übertragenden Gesellschaft mit dem Vermerk einzutragen, dass sie aus einer Spaltung hervorgegangen sind. Von der erfolgten Eintragung sind die für die neuen Gesellschaften jeweils zuständigen Firmenbuchgerichte unter Anschluss des dazugehörenden Aktes und der Urkunden zu verständigen.