
Aus eins mach´zwei – Die Spaltung einer GmbH 4. Teil
In der nachfolgenden Ausführungen wollen wir den 4. Teil über den Spaltungsbeschluss und die Anfechtung des Generalversammlungbeshclusses informieren.
8. Spaltungsbeschluss
Das Spaltungsgesetz sieht für die verhältniswahrende Spaltung für die Beschlussfassung in der Generalversammlung eine qualifizierte Mehrheit (75 v.H.) vor; für die nicht verhältniswahrende Spaltung ist überdies die Zustimmung von mindestens 90 v.H. des Stammkapitals erforderlich.
9. Anfechtung des Generalversammlungsbeschlusses
Ähnlich wie nach § 225b AktG wird die Anfechtungsklage gegen den Spaltungsbeschluss wegen der Unangemessenheit des Umtauschverhältnisses bzw der Barabfindung ausgeschlossen. Durch die Formulierung sind auch darauf gestützte Klagen gemäß § 41 GmbHG ausgeschlossen, nicht jedoch Klagen, die auf andere Gründe, insbesondere echte Nichtigkeitsgründe iSd § 199 AktG gestützt werden. Der Schutz der Minderheiten bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung besteht in der Notwendigkeit einer qualifizierten Mehrheit (Zustimmung von 90% des gesamten Nennkapitals) und in der durch das Barabfindungsangebot abgesicherten Austrittsmöglichkeit.
Ausgeschlossen ist gemäß § 9 Abs 2 SpaltG die Anfechtung
- des Umtauschverhältnisses einschließlich der baren Zuzahlung;
- der Unangemessenheit der baren Abfindung bei der nichtverhältniswahrenden oder rechtsformübergreifenden Spaltung;
- wegen mangelhafter Erläuterung des Umtauschverhältnisses, der Zuzahlungen;
- der Aufteilungen der Anteile oder der Barabfindung in den vorbereiteten Unterlagen.