Aus eins mach´zwei – Die Spaltung einer GmbH 3. Teil

Der dritte Teil „Aus zwei mach eins“ behandelt die Themen Prüfungsbericht des Aufsichtsrats, Restvermögensprüfung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrat und die Generalversammlung.

5. Prüfbericht des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der übertragenden Gesellschaft hat die Spaltung auf der Grundlage des Spaltungsberichtes des Vorstandes und des Spaltungsprüfberichtes gemäß § 5 SpaltG zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass der Spaltungsbericht und Prüfbericht vor der Prüfung des Aufsichtsrats zu erstellen sind. Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats haben an der Erstellung des Berichtes mitzuwirken; dieser ist jedoch nur vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu unterfertigen. In inhaltlicher Hinsicht hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat insbesondere die Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und die Zweckmäßigkeit der Spaltung zum Gegenstand.

6. Restvermögensprüfung der Geschäftsführung sowie des Aufsichtsrats

Gegenstand der Restvermögensprüfung ist die Prüfung und Feststellung, dass der Wert des verbleibenden Nettoaktivvermögens der übertragenden Gesellschaft wenigstens der Höhe des Nennkapitals zuzüglich gebundener Rücklagen nach Durchführung der Spaltung entspricht. Sofern die Restvermögensdeckung gegeben ist, kann bei der übertragenden Gesellschaft eine ordentliche Kapitalherabsetzung unterbleiben.

7. Generalversammlung

Die Geschäftsführung der übertragenden Gesellschaft hat gemäß § 7 Abs 1 SpaltG den Spaltungsplan / Spaltungs- und Übernahmevertrag mindestens einen Monat vor der Beschlussfassung in der Generalversammlung beim Firmenbuchgericht einzureichen und einen Hinweis darauf im Amtsblatt der Wiener Zeitung zu veröffentlichen. In der veröffentlichten Bekanntmachung sind die Gesellschafter, die Gläubiger sowie die Belegschaftsvertretung auf ihre Rechte hinzuweisen; ein Verzicht auf die Bekanntmachung ist nicht zulässig. Die Einreichung des Spaltungsplans bei Gericht und die Veröffentlichung des Hinweises auf die Einreichung sind nicht erforderlich, wenn die Gesellschaft diese spätestens einen Monat vor dem Tag der Beschlussfassung durch die Anteilsinhaber in elektronischer Form in der Edikts Datei veröffentlicht (§ 7 Abs 1a SpaltG).

Ist die übertragende Gesellschaft eine GmbH, sind den Gesellschaftern bis spätestens 14 Tage vor der Beschlussfassung folgende Unterlagen zuzusenden (§ 7 Abs 4 SpaltG):

  • Jahresabschlüsse der übertragenden Gesellschaft (insbesondere die Spaltungsbilanz),
  • den Vorschlag des Spaltungsplans,
  • die Jahresabschlüsse und Lageberichte (Geschäftsberichte) der übertragenden Gesellschaft für die letzten drei Geschäftsjahre,
  • den Spaltungsbericht,
  • den Prüfungsbericht,
  • den Bericht des Aufsichtsrats.

Die Eröffnungsbilanzen und vor allem die Spaltungsbilanz sind zwingender Bestandteil des vorgeschlagenen Spaltungsplans und müssen daher an dieser Stelle nicht noch einmal ausdrücklich angeführt werden.