
Aus eins mach´zwei – Die Spaltung einer GmbH 2. Teil
In unserem zweiten Teil „Aus zwei mach eins“ wollen wir genauer über das Wesen einer Spaltung, den Spaltungsplan vs. Spaltungs- und Übernahmevertrag und über den Spaltungsbericht der Geschäftsführung sprechen.
3. Spaltungsplan vs. Spaltung- und Übernahmevertrag
Der Spaltungsplan / Spaltungs- und Übernahmevertrag ist das Kernstück jeder Spaltung. Er ist die rechtsgeschäftliche Grundlage jeder Spaltung und soll die Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbereiten.
Der Spaltungsplan ist kein Vertrag, sondern eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung der übertragenden Gesellschaft. In Anbetracht der Tatsache, dass die neu zu errichtende Gesellschaft noch nicht besteht, kann sie auch nicht Vertragspartner sein.
Bei der Spaltung zur Neugründung erstellen die Geschäftsführer der übertragenden Gesellschaft in vertretungsbefugter Anzahl den schriftlich aufzustellenden Spaltungsplan, der mit Zustimmung der Generalversammlung wirksam wird. Demgegenüber werden bei einer Spaltung zur Aufnahme Vermögensteile an eine bereits bestehende Kapitalgesellschaft übertragen, weshalb an Stelle des Spaltungsplans der Spaltungs- und Übernahmevertrag tritt (vgl § 17 Z 1 SpaltG). Der Spaltungs- und Übernahmevertrag ist spätestens nach Beschlussfassung in der Generalversammlung in Form eines Notariatsaktes abzuschließen; er ist von den Geschäftsleitungsorganen der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften in jeweils vertretungsbefugter Anzahl zu unterfertigen.
Im Spaltungsplan sind alle Detailbestimmungen enthalten, nach denen ein bestimmter Spaltungsvorgang ablaufen soll. Der Spaltungsplan bildet dadurch mit seinem Inhalt die Basis für den weiteren Spaltungsvorgang, den Spaltungsbericht und den Spaltungsbeschluss. Im Spaltungsgesetz wird der Spaltungsplan unter diesem Begriff geregelt, während das UmgrStG diesen als „Spaltungsvertrag“ bezeichnet (vgl § 33 UmgrStG). Der Vorstand (= Vorstand der Aktiengesellschaft bzw GmbH-Geschäftsführer) der übertragenden Gesellschaft haben einen Spaltungsplan aufzustellen; dieser besteht aus dem nachfolgenden Mindestinhalt (§ 2 SpaltG).
- Firma und Sitz der übertragenden Gesellschaft und die vorgesehene Satzung Gesellschaftsverträge) der an der Gesellschaft beteiligten Gesellschafter;
- eine Erklärung der übertragenden Vermögensteile der übertragenden Gesellschaft jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gegen Gewährung von Anteilen an den neuen Gesellschaften;
- das Umtauschverhältnis der Anteile und ihre Aufteilung auf die Anteilsinhaber sowie allenfalls die Höhe einer baren Zuzahlung der beteiligten Gesellschaften, die 10 v.H. des gesamten Nennbetrages der gewährten Anteile nicht übertragen darf;
- Zuzahlungen Dritter, die unbeschränkt zulässig sind;
- die Einzelheiten der Herabsetzung des Nennbetrages und der Zusammenlegung von Anteilen der übertragenden Gesellschaft, wenn diese ihr Nennkapital gemäß § 3 SpaltG herabsetzt;
- die Einzelheiten für die Gewährung von Anteilen an der neuen Gesellschaft;
- den Zeitpunkt von dem die Anteile einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn gewähren sowie
- alle Besonderheiten in Bezug auf diesen Anspruch;
- den Stichtag, von dem man die Handlungen der übertragenden Gesellschaft als für Rechnung der neuen Gesellschafter vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag);
- die Rechte, welche die neuen Gesellschafter den einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte, wie Anteilen ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsanteilen, Gewinnschuldverschreibungen und Genussrechte, gewähren, und gegebenenfalls die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen;
- jenen besonderen Vorteil, der einem Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsorgans den an der Spaltung beteiligten Gesellschaften oder einem Abschluss-, Gründungs- oder Spaltungsprüfer gewährt wird;
- die genaue Beschreibung und Zuordnung der Vermögensteile, die an jede der aufnehmenden Körperschaften übertragen werden;
- eine Regelung über die Zuordnung von Vermögensteilen, die aufgrund des Spaltungsplanes keiner der an der Spaltung beteiligten Gesellschaften zugeordnet werden können;
- die Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft;
- die Eröffnungsbilanzen der neuen Gesellschaften und bei der Abspaltung eine Spaltungsbilanz, die das der übertragenden Gesellschaft verbleibende Vermögen aufweist;
- bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung gemäß § 8 Abs 3 SpaltG oder eine rechtsformübergreifenden Spaltung die Bedingungen der von einer beteiligten Gesellschaft oder einem Dritten angebotenen Barabfindung (diese Regelung kann entfallen, wenn alle Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft schriftlich in einer gesonderten Erklärung darauf verzichten).
Der Spaltungsplan wird erst mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung der übertragenden Gesellschaft bzw. bei der Spaltung zur Aufnahme der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Gesellschaften und der Eintragung in das Firmenbuch wirksam.
4. Spaltungsbericht der Geschäftsführung
Das Geschäftsleitungsorgan der übertragenden Gesellschaft hat einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem
- die Spaltung,
- der Spaltungsplan im Einzelnen und insbesondere das Umtauschverhältnis der Anteile sowie deren Aufteilung auf die Gesellschafter / Aktionäre, sowie
- die Maßnahmen gemäß § 15 Abs 5 SpaltG
rechtlich und wirtschaftlich ausführlich erläutert und begründet werden.