Aus eins mach´zwei – Die Spaltung einer GmbH 1. Teil

Während der Beitrag in der GmbH-Ecke im BÖB-Journal 85/21 „Aus zwei mach eins“ lautete, wird in dieser Ausgabe der umgekehrte beschritten. Der erste Beitrag will über das Grundsätzliche sowie über die verschiedenen Formen einer Spaltung informieren.

1. Grundsätzliches

Eine Spaltung liegt vor, wenn eine GmbH das Vermögen auf eine oder mehrere andere Kapitelgesellschaften überträgt und die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft als Gegenleistung für diese Vermögensübertragung neue Anteile der aufnehmenden Körperschaft erhalten. Je nachdem, ob die spaltende Körperschaft ihr gesamtes Vermögen überträgt und untergeht oder nur einen Teil ihres Vermögens überträgt und weiter bestehen bleibt, liegt eine Aufspaltung oder eine Abspaltung vor.

Gemeinsames Wesensmerkmal aller im Spaltungsgesetz geregelten Spaltungsformen ist, dass

  • einzelne Vermögensteile einer Kapitalgesellschaft (übertragende Gesellschaft)durch Gesamtrechtsnachfolge
  • unter Ausschluss der Abwicklung der übertragenden Gesellschaft auf eine andere (entweder neu errichtete oder bereits bestehende) Kapitalgesellschaft übertragen wird und
  • der (vermögensrechtliche) Ausgleich auf Gesellschafterebene durch Gewährung von Gesellschaftsanteilen an der aufnehmenden Körperschaft

erfolgt.

Die Gesellschafter der spaltenden Gesellschaft erhalten als Gegenleistung entweder Anteile an der aufnehmenden Körperschaft oder – für den Verzicht ihrer Beteiligung – eine Barabfindung.

Rechtsgrundlage für Spaltungen in diesem Kapitel besprochenen Sinn ist das Spaltungsgesetz einschließlich einer Vielzahl von aktienrechtlichen Bestimmungen (insbesondere die §§ 225d bis 225m AktG).

2. Die verschiedenen Formen einer Spaltung

Die (unternehmens- und steuerrechtliche) Umstrukturierungsmaßnahme Spaltung ist von einer Vielzahl unterschiedlicher Begriffe und Wesensmerkmale geprägt. Vielfach wird eine Unterscheidung vorgenommen in eine

  • rechtliche Kategorisierung (Auf- und Abspaltung, Spaltung zur Neugründung und Spaltung zur Aufnahme, verhältniswahrende und nicht verhältniswahrende Spaltung);
  • internationale Kategorisierung (Inlandsspaltung, Auslandsspaltung, grenzüberschreitende Spaltung):
  • wirtschaftliche Kategorisierung (Konzentrationsspaltung, Konzernspaltung)

Bei einer Spaltung zur Neugründung (§§ 2 bis 16 SpaltG) wird Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf eine im Zuge der Spaltung neu errichtete Kapitalgesellschaft übertragen.

Im Zuge einerSpaltung zur Aufnahme (§§ 2 bis 17 SpaltG) wird das Vermögen der übertragenden Gesellschaft auf eine oder mehrere bereits bestehende Gesellschaft(en) übertragen. Die Gesellschafter geben Anteile an der spaltenden Gesellschaft auf und erhalten dafür als Gegenleistung Anteile an der aufnehmenden Körperschaft.

Bei derAufspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs 2 Z 1 SpaltG) wird die übertragende Gesellschaft ohne Abwicklung unter gleichzeitiger Übertragung ihres Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch neu errichtete Kapitalgesellschaften beendet; zugleich werden von den aufnehmenden Körperschaften die ihnen zugewiesenen Vermögensteile erworben.

Aufspaltung zur Aufnahme bedeutet, dass eine Gesellschaft ihr gesamtes Vermögen bei gleichzeitigem Erlöschen ohne Liquidation auf zwei oder mehrere bereits bestehende Kapitalgesellschaften überträgt. Zugleich werden von den aufnehmenden Körperschaften die ihnen zugewiesenen Vermögensteile erworben (§ 1 Abs 2 Z 1 SpaltG).

Bei der in der Praxis wesentlich häufiger anzutreffendenAbspaltung zur Neugründung (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG) kommt es unter Fortbestand der spaltenden Gesellschaft zur Übertragung eines oder mehrerer Vermögensteile dieser Gesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf andere dadurch errichtete neue Kapitalgesellschaften; diese entsteht (entstehen) mit der Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch.

Im Zuge einer Abspaltung zur Aufnahme wird Vermögen der spaltenden Gesellschaft zum Teil auf eine oder mehrere Kapitalgesellschaften übertragen; die spaltende Gesellschaft bleibt mit dem sog Restvermögen – und allenfalls wesentlich reduziertem Geschäftsbetrieb – bestehen. Auch diese Übertragung erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1 Abs 2 Z 2 SpaltG).

Im Falle einer kombinierten Spaltung zur Neugründung und zur Aufnahme (§ 1 Abs 3 SpaltG) erfolgt die gleichzeitige Übertragung von Vermögensteilen auf im Rahmen der Spaltung neu entstehende und bereits errichtete Körperschaften.

Durch eine verhältniswahrende Spaltung werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft im gleichen Verhältnis wie bei dieser an einer oder mehrerer aufnehmenden Körperschaft(en) beteiligt. Daher haben nach Durchführung der Spaltung die Beteiligungsverhältnisse an der übertragenden Gesellschaft und aufnehmenden Körperschaft identisch zu sein.

Bei der nicht verhältniswahrenden Spaltung werden die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft in einem anderen Verhältnis wie bei dieser an einer oder mehrerer aufnehmenden Körperschaften beteiligt (§ 8 Abs 3 SpaltG).

Unter einer Squeeze-Out Spaltung wird das Hinausdrängen von Minderheitsgesellschaftern (allerdings mit deren Zustimmung) unter Ausnutzung gesetzlich zulässiger Mittel verstanden.

Im Falle einer rechtsformwahrenden Spaltung haben die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften die gleiche Rechtsform. Dem gegenüber ist die rechtsformübergreifende Spaltung dadurch gekennzeichnet, dass die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften in einer unterschiedlichen Rechtsform (GmbH, [Europäische] Aktiengesellschaft) geführt werden.

Bei der Konzentrationsspaltung sind die an dieser Umstrukturierungsmaßnahme beteiligten Gesellschaften vor der Spaltung zur Aufnahme beteiligungsmäßig nicht miteinander verbunden. Die aufnehmende Körperschaft überträgt als Gegenleistung für die Vermögensübertragung den Gesellschaftern der spaltenden Gesellschaft neue Anteile (§ 1 Abs 2 SpaltG).

Von einer Konzernspaltung wird gesprochen, wenn die beteiligten Gesellschaften bereits vor der Spaltung zu Aufnahme anteilsmäßig miteinander verbunden sind. Bei der Up-Stream-Spaltung überträgt die Tochtergesellschaft ihr Vermögen auf die Muttergesellschaft. Eine Anteilsgewährung an die Konzernmutter unterbleibt in dem Ausmaß, zu dem diese an der Tochtergesellschaft beteiligt ist oder die Tochtergesellschaft eigene Anteile besitzt, die an die Konzernmutter übertragen werden (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs 1 AktG). Down-Stream-Spaltung bedeutet, dass die Muttergesellschaft ihr Vermögen auf die Tochtergesellschaft überträgt. Bei der Side-Stream-Spaltung wird das Vermögen von einer Tochtergesellschaft auf eine andere Konzerntochter übertragen; eine Anteilsgewährung ist gemäß § 224 Abs 2 Z 1 AktG nicht erforderlich, wenn die Gesellschafter an der spaltenden und an der aufnehmenden Körperschaft im selben Ausmaß beteiligt sind und das Unterbleiben der Anteilsgewährung keine verbotene Einlagenrückgewähr darstellt (§ 17 Z 5 SpaltG iVm § 224 Abs 2 Z 1 AktG).

Als Inlandsspaltung wird die Übertragung von Vermögen von einer inländischen Gesellschaft auf eine oder mehrere inländische Körperschaft(en) unter Anwendung des Spaltungsgesetzes sowie Art VI Umgründungssteuergesetz (§ 32 Abs 1 Z 1 UmgrStG) bezeichnet. Als Auslandsspaltung wird die Übertragung von Vermögen von einer ausländischen Gesellschaft auf eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en) verstanden.

Eine grenzüberschreitende Spaltung liegt dann vor, wenn Vermögen von einer

  • ausländischen Gesellschaft auf eine oder mehrere inländische Körperschaft(en) Import-Spaltung –,
  • inländischen Gesellschaft auf eine oder mehrere ausländische Körperschaft(en) – ExportSpaltung

übertragen wird.

Der Begriff Handelsspaltung fasst sämtliche im Spaltungsgesetz (oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen) erfassten Spaltungsgattungen zusammen; diesen ist die subsidiäre Anwendung aktienrechtlicher und steuerrechtlicher (Art V UmgrStG) Bestimmungen über die Übertragung von einer auf eine andere Kapitalgesellschaft im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemein.

Die Steuerspaltung ist in den §§ 38a bis f UmgrStG geregelt; sie erfolgt – außerhalb des Spaltungsgesetzes – im Geltungsbereich des allgemeinen Gesellschaftsrechts.